Rechtsprechung
   BGH, 08.05.2002 - XII ZR 323/00   

Volltextveröffentlichungen (11)

mehr
  • IWW
  • rws-verlag.de

    Kündigungsfrist von 6 Monaten bei außergewöhnlicher Kündigung von Gewerberaummietverträgen nach altem Recht

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Kündigung eines Mietverhältnisses über Gewerberäume nach altem Recht

  • NWB SteuerXpert START

    BGB a.F. § 565 Abs. 1 a, § 565 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB (a.F.) § 565 Abs. 1a, 5
    Außerordentliche Kündigung eines gewerblichen Mietverhältnisses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mietrecht - Kündigungsfrist bei außerordentlicher Kündigung nach § 19 KO

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Lange Kündigungsfrist von 6 Monaten für die Sonderkündigung von Gewerberaummietverträgen nach altem Recht

Besprechungen u.ä.

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigungsfrist von 6 Monaten bei außerordentlicher Kündigung von Gewerberaummietverträgen nach altem Recht

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2002, 2562
  • ZIP 2002, 1811
  • MDR 2002, 1113
  • NZI 2002, 429
  • NZM 2002, 657
  • ZMR 2002, 655
  • WM 2002, 1768
  • DB 2003, 337 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (3)  

  • BGH, 29.04.2004 - IX ZR 141/03  

    Mietrecht - Mietzinsforderungen in der Insolvenz

    Diese Kündigung wurde, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat und zwischen den Parteien nicht mehr im Streit steht, zum 30. September 2001 wirksam, denn die gesetzliche Frist im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO für die Kündigung von gewerblichen Zwischenmietverträgen wurde durch § 565 Abs. 1 a BGB a.F. bestimmt (BGH, Urt. v. 8. Mai 2002 - XII ZR 323/00, WM 2002, 1768, 1769).
  • OLG Düsseldorf, 22.05.2003 - 10 U 108/02  

    Begründung von Neumasseverbindlichkeiten

    Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt vor: Seine Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 565 Abs. 1a BGB a.F. halte er nach der Entscheidung des BGH vom 08.05.2002 (NZI 2002, 429 f.) nicht aufrecht.

    Dies steht zwischen den Parteien nach der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 08.05.2002 (XII ZR 323/00 - NZI 2002, 429 f.) nicht mehr im Streit.

  • BGH, 02.02.2006 - IX ZR 82/02  

    Anspruch des Insolvenzverwalters auf eigenkapitalersetzende Gebrauchsüberlassung

    Kündigt der Insolvenzverwalter - wie hier nach § 109 Abs. 1 InsO - ein Mietverhältnis über Geschäftsräume außerordentlich mit der gesetzlichen Frist, so gilt die Kündigungsfrist des § 565 Abs. 1a BGB a.F. (BGH, Urt. v. 8. Mai 2002 - XII ZR 323/00, WM 2002, 1768, 1769 f).
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