Rechtsprechung
   BGH, 08.06.1984 - 2 StR 293/84   

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1984, 2839 (Ls.)
  • NStZ 1984, 454
  • StV 1984, 422



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Wird zitiert von ... (5)  

  • BGH, 06.11.1996 - 2 StR 391/96  

    Ausschluss der Öffentlichkeit im Jugendstrafverfahren umfasst auch die Verkündung

    Wollte der Angeklagte den Kellner H. töten, dann lag darin, daß er die Waffe auf ihn richtete, um ihn sogleich zu erschießen, bereits der Anfang der Ausführung eines Tötungsverbrechens (Versuch, § 22 StGB), dagegen nicht, wie es der Tatbestand der Bedrohung (§ 241 StGB) voraussetzt, die Androhung, ein solches Verbrechen erst künftig zu begehen (BGH NStZ 1984, 454).
  • BGH, 13.02.2002 - 2 StR 523/01  

    Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge nur in Ausnahmefällen

    Ein Zurücktreten der Bedrohung (oder keine Tatbestandsmäßigkeit: vgl. hierzu BGH NStZ 1984, 454 = NStE § 241 StGB Nr. 2) wird weiter in den Fällen angenommen, in denen eine Bedrohung mit Versuch oder Vollendung des angedrohten Verbrechens zusammentrifft (vgl. hierzu u.a. Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 241 Rdn. 16; Bedenken bei Vorliegen nur eines Versuchs des angedrohten Verbrechens bei Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 241 Rdn. 7 und Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 241 Rdn. 4 jeweils unter Hinweis auf BGH NJW 1999, 69 = BGHSt 44, 196).
  • BGH, 09.02.2000 - 2 StR 639/99  

    Konkurrenzverhältnis zwischen Bedrohung und dem angedrohten Verbrechen

    Trifft die Bedrohung - wie im vorliegenden Fall - zeitlich unmittelbar mit dem Versuch oder der Vollendung des angedrohten Verbrechens zusammen, tritt die Bedrohung hinter dem angedrohten Verbrechen zurück (vgl. BGH GA 1977, 306; NStZ 1984, 454; bei Miebach NStZ 1994, 225; bei Holtz MDR 1979, 281; Schäfer in LK 10. Aufl. § 241 Rdn. 14; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 241 Rdn. 16 jeweils m.w.N.).
mehr
  • OLG Frankfurt, 24.04.2002 - 2 Ss 71/02  

    Störung des öffentlichen Friedens: Versendung von Pseudo-Milzbrandbriefen

    Hat der Täter dagegen schon mit der Ausführung einer verbrecherischen Handlung begonnen, so kann diese Ausführungshandlung selbst nicht zugleich als Androhung des begonnenen Verbrechens angesehen werden (vgl. BGH NStZ 1984, 454).
  • BGH, 11.12.1984 - 1 StR 669/84  
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