Rechtsprechung
   BGH, 08.06.1999 - 4 StR 595/97   

Tod des Betroffenen im Rechtsmittelverfahren

§ 206a StPO, bei Tod des Beschuldigten vor rechtskräftigem Abschluß des Strafverfahrens (oder Bußgeldverfahrens) erfolgt Einstellung mit Kostenentscheidung

Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 45, 108
  • NJW 1999, 3644
  • MDR 1999, 1282
  • NZV 1999, 519
  • VersR 2000, 907 (Ls.)
  • Rpfleger 1999, 564



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Wird zitiert von ... (47)  

  • BGH, 25.09.2007 - 5 StR 116/01  

    Belehrung eines Festgenommenen mit fremder Staatsangehörigkeit gemäß Art. 36 Abs.

    Da das Bundesverfassungsgericht den Beschluss des Senats vom 7. November 2001 auch betreffend den Angeklagten T. aufgehoben hat, stellt der Senat das Verfahren insoweit nach § 206a Abs. 1 StPO ein (vgl. BGHSt 45, 108).
  • BFH, 07.03.2007 - X B 76/06  

    Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen nicht hinreichend entschuldigten

    Aus diesem Grund ist das Verfahren in Ermangelung einer unerlässlichen Voraussetzung für seine weitere Durchführung vom Rechtsmittelgericht wegen eines Verfahrenshindernisses nach § 206a StPO (gegebenenfalls i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) selbst dann einzustellen, wenn erstinstanzlich bereits eine Verurteilung erfolgt war (vgl. Beschlüsse des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 8. Juni 1999 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1999, 3644, und vom 5. August 1999 4 StR 640/98, Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht --wistra-- 1999, 426; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 49. Aufl., § 206a Rz 8; Göhler/ Seitz, Ordnungswidrigkeitengesetz, 14. Aufl., Vor § 67 Rz 21).

    Das Ordnungsmittelverfahren ist daher entsprechend § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206a Abs. 1 StPO durch förmlichen Beschluss einzustellen (vgl. BGH-Beschluss in BGHSt 45, 108, NJW 1999, 3644).

  • BGH, 21.12.2007 - 2 StR 485/06  

    Einstellung des Verfahrens aufgrund täuschungsbedingten Tatsachenirrtums

    Das Verfahren ist in diesem Fall in dem Verfahrensstand fortzusetzen, in welchem es sich vor der Einstellungsentscheidung befand (Fortführung von BGHSt 45, 108).

    Daraufhin hat der Senat durch Beschluss vom 12. Januar 2007 das Verfahren wegen Eintritts eines Verfahrenshindernisses gemäß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt (zur Notwendigkeit vgl. BGHSt 45, 108) und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Staatskasse auferlegt.

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