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   BGH, 08.07.1997 - 5 StR 170/97   

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Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 1997, 604



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Wird zitiert von ... (8)  

  • BGH, 14.12.2001 - 3 StR 369/01  

    Anfragebeschluss; Vorlagebeschluss; Mitsichführen einer Schusswaffe; bewaffneter

    Sie geht nur von demjenigen aus, der jederzeit auf die Waffe zugreifen kann (BGH NStZ 1997, 604, 605; Steindorf, Waffenrecht 7. Aufl. § 4 WaffG Rdn. 5).

    Einem Mittäter kann die Sachherrschaft über die von einem anderen geführte Waffe nicht nach allgemeinen Grundsätzen (§ 25 Abs. 2 StGB) als Täter zugerechnet werden (BGH NStZ 1997, 604, 605), weil die eigene unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis das spezifische Unrecht des Waffendelikts ausmacht (vgl. Steindorf, Waffenrecht 7. Aufl. Vor § 52 a WaffG Rdn. 29).

  • BGH, 06.08.2007 - 4 StR 431/06  

    Mittäterschaft beim unerlaubten Erwerb von Schusswaffen, um sie einem

    Eine Zurechnung der tatsächlichen Gewalt auf einen anderen Tatbeteiligten, der keine direkte Zugriffsmöglichkeit hat, ist dagegen auch über § 25 Abs. 2 StGB nicht möglich (BGH NStZ 1997, 604, 605).

    Eine Zurechnung der tatsächlichen Gewalt auf einen anderen Tatbeteiligten, der keine direkte Zugriffsmöglichkeit hat, ist dagegen auch über § 25 Abs. 2 StGB nicht möglich (BGH NStZ 1997, 604, 605; vgl. auch Steindorf aaO).

  • BGH, 21.03.2002 - 5 StR 14/02  

    Sicherungsverwahrung (wirksame Beschränkung des Rechtsmittels;

    Das Landgericht hat der Aussage des Zeugen jedoch keine Bedeutung beigemessen, vielmehr ausgeführt: "Sichere Schlußfolgerungen vermochte das Gericht aus den Bekundungen des Zeugen D nicht zu ziehen." Der Senat schließt aus, daß der Zeuge unter Eid mehr oder anderes ausgesagt hätte und daß das Gericht zu anderen Feststellungen gelangt wäre (vgl. BGHR StPO § 59 Satz 1 Entscheidung, fehlende 1; BGH NStZ 1985, 182; BGH, Beschl. vom 8. Juli 1997 - 5 StR 170/97).
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  • BGH, 14.08.2009 - 2 StR 175/09  

    Keine Mittäterschaft bei eigenhändigen Delikten (Führen einer Kurzladewaffe).

    Hierbei hat es, wie die Revision zutreffend rügt, übersehen, dass es sich insoweit um eigenhändige Delikte handelt, deren mittäterschaftliche Zurechnung nicht möglich ist (vgl. BGH NStZ 1997, 604, 605; NStZ 2008, 158; BGH NStZ 1997, 283).
  • BGH, 25.11.2008 - 5 StR 491/08  

    Beweiswürdigung bei überwiegender Belastung durch (frühere) Mitangeklagte.

    Das Führen muss eigenhändig verwirklicht werden; es findet keine Zurechnung des Führens an Tatbeteiligte statt, die selbst keine Zugriffsmöglichkeit haben (BGH NStZ 1997, 604, 605).
  • BGH, 23.02.1999 - 1 StR 640/98  

    Totschlag; Beweiswürdigung; Vorsatz; Tateinheit

    Stehen das Waffenführen und die (nur) gleichzeitig begangene Straftat in keinem Zusammenhang, dann ist grundsätzlich Tatmehrheit gegeben (BGH NStZ 1997, 604, 605), es fehlt dann regelmäßig am Merkmal "durch die gleiche Handlung" (Steindorf aaO Rdn. 41; Tröndle, StGB 48. Aufl.. § 244 Rdn. 16).
  • LG Dortmund, 07.07.2003 - 14 (Schw) C 1/02  
    Verwendung dieser Waffen nicht mittäterschaftlich zuzurechnen (BGH NStZ 1997, 604, 605).
  • BGH, 06.08.2007 - 4 StR 431/07  
    Eine Zurechnung der tatsächlichen Gewalt auf einen anderen Tatbeteiligten, der keine direkte Zugriffsmöglichkeit hat, ist dagegen auch über § 25 Abs. 2 StGB nicht möglich (BGH NStZ 1997, 604, 605; vgl. auch Steindorf aaO).
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