Rechtsprechung
| BGH, 08.08.2006 - 5 StR 273/06 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- HRR Strafrecht
§ 129 Abs. 1 StGB; § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Bildung einer kriminellen Vereinigung (Abgrenzung zur Bande). - bundesgerichtshof.de
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Definition der "kriminellen Vereinigung"
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (2)
- IWW (Kurzinformation)
Einfuhrabgaben - Schmuggel und kriminelle Vereinigung
- NWB SteuerXpert START (Leitsatz)
Zeitschriftenfundstellen
- NStZ 2007, 31
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 03.12.2009 - 3 StR 277/09
Kriminelle Vereinigung (Gemeinschaftswille; Mitgliedschaft; Gründung; …
Der Bundesgerichtshof hat in Anwendung dieser Grundsätze in mehreren, vor allem im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts ergangenen Entscheidungen hohe Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen hinsichtlich des Zustandekommens des Gruppenwillens in einer Vereinigung gestellt und auf dieser Grundlage den jeweiligen Urteilsgründen ausreichende Tatsachen, die das voluntative Element einer Vereinigung belegen, nicht zu entnehmen vermocht (vgl. etwa BGHSt 31, 202;… BGHR StGB § 129 Gruppenwille 3; BGH NJW 1992, 1518; NStZ 2004, 574; 2007, 31). - BGH, 24.01.2008 - 5 StR 253/07
Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer …
Nach ständiger Rechtsprechung ist unter einer kriminellen Vereinigung ein auf eine gewisse Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen zu verstehen, die bei Unterordnung des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 28, 147; 31, 239, 240; BGH wistra 2006, 462; NStZ 2005, 377).Ausgehend von dem Schutzzweck der Vorschrift ist Anwendungsvoraussetzung die Feststellung von verbandsinternen Entscheidungsstrukturen zur Herausbildung eines Gruppenwillens, den die Mitglieder als verbindlich anerkennen und zur Maxime ihres Handelns machen (BGHSt 31, 239, 240; BGH wistra 2006, 462; NStZ 2005, 377).
- BGH, 14.03.2007 - 5 StR 461/06
Einfuhr unverzollter Zigaretten in die Europäische Gemeinschaft; gewerbsmäßiger …
Diese Mitteilung wäre schon deswegen erforderlich gewesen, weil die regelmäßig schwierige Abgrenzung zwischen einer (bloß) bandenmäßigen Begehung (§ 373 Abs. 2 Nr. 3 AO) und dem Tätigwerden einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) nur anhand der Besonderheiten des Einzelfalls getroffen werden kann (vgl. dazu BGH wistra 2006, 462). - OVG Sachsen-Anhalt, 20.10.2010 - 3 K 380/10
Verbot von rechter Hooligan-Gruppierung in Sachsen-Anhalt aufgehoben
Der bloße Wille mehrerer Personen, gemeinsam Straftaten zu begehen, verbindet diese, solange der Wille des Einzelnen maßgeblich bleibt und die Unterordnung unter einen Gruppenwillen unterbleibt, noch nicht zu einer kriminellen Vereinigung (vgl. BGH, Beschl. v. 08.08.2006 - 5 StR 273/06 - NStZ 2007, 31 ; Beschl. v. 22.03.2001 - GSST 1/00 - BGHSt 46, 321 ;… Urt. v. 01.10.1991 - 5 StR 390/91 - NJW 1992, 1518 ;… Urt. v. 11.10.1978 - 3 StR 105/78 (S) - BGHSt 28, 147 ; Dessecker, NStZ 2009, 184;… Krauß in: Strafgesetzbuch , Leipziger Kommentar, 12. Aufl., § 129 Rdnr. 19 f.).
