Rechtsprechung
   BGH, 08.11.1999 - 5 StR 632/98   

Politbüro

Grenzregime DDR;

§ 25 Abs. 1 StGB, mittelbare Täterschaft aufgrund von Organisationsstrukturen

Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 25 StGB; § 223 StGB; § 212 StGB; § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO; Art. 315 Abs. 1 Satz 1 EGStGB; § 2 StGB; Art 103 Abs. 2 GG
    Mittelbare Täterschaft; Tatherrschaft;Totschlag; Befehl; Verantwortlichkeit; Politbüro; Grenzgesetz; Wahrunterstellung; Körperverletzungsvorsatz; Bedingter Vorsatz; Unereichbarkeit von Zeugen; (Hypothetische) Kausalität; Rückwirkungsverbot.

  • DFR

    Mittelbare Täterschaft hoher DDR-Funktionäre

  • Alpmann Schmidt

    StGB §§ 25, 212

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  • opinioiuris.de

    Mittelbare Täterschaft hoher DDR-Funktionäre

  • nomos.de , S. 42

    §§ 25, 212 StGB
    Tötung von Flüchtlingen durch DDR-Grenzsoldaten/Verantwortlichkeit von Mitgliedern des Politbüros des ZK der SED

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Totschlag an DDR-Flüchtligen durch die Mitglieder des SED-Politbüros

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä.


    Vor Ergehen der Entscheidung:


  • zeit.de (Pressekommentar zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Keine Siegerjustiz: In Berlin stehen sechs Mitglieder des SED-Politbüros wegen der Toten an der Mauer vor Gericht. Sollen sie bestraft werden? (Joachim Nawrocki; DIE ZEIT, 47/1995)

Sonstiges (2)

  • wikipedia.org (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Egon Krenz

  • wikipedia.org (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Schießbefehl

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 45, 270
  • NJW 2000, 443
  • NJ 2000, 148



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Wird zitiert von ... (16)  

  • BGH, 06.11.2002 - 5 StR 281/01  

    Freisprüche dreier Mitglieder des Politbüros aufgehoben

    Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen Unterlassens von Mitgliedern des Politbüros des Zentralkomitees der SED für vorsätzliche Tötungen von Flüchtlingen durch Grenzsoldaten der DDR (im Anschluss an BGHSt 40, 218 und 45, 270).

    Er besitzt insbesondere die Tatherrschaft in der Form der Organisationsherrschaft (Bestätigung von BGHSt 40, 218, 236; 45, 270, 296).

    Diese Kette stellt sich in der Bewertung nach dem Strafrecht der DDR folgendermaßen dar: Die Mitglieder des Politbüros begingen mit ihrer Zustimmung zu entsprechenden Beschlüssen dieses Gremiums eine Anstiftung zum Mord ( BGHSt 45, 270, 295).

    Ebenso begingen die Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrates mit ihrer Beteiligung an dessen Beschlüssen eine Anstiftung zum Mord ( BGHSt 40, 218, 228, 231 f.; BGHSt 45, 270, 286 ff.).

    Dies hat der Senat in seinem Urteil BGHSt 45, 270, 280 ff. ausführlich dargestellt.

    Vielmehr hat die Praxis der DDR bei besonderen Anlässen, wie Staatsbesuchen und Parteitagen, als Erschießungen an der Grenze - scil. Nachrichten hiervon - vermieden werden sollten, gezeigt, daß etwa eine Postenverdichtung an der Grenze es ermöglichte, Flüchtlinge handgreiflich zu stellen, statt sie aus größerer Entfernung zu erschießen (vgl. BGHSt 45, 270, 303).

    Entsprechendes hat der Senat mit seinen Ausführungen in BGHSt 40, 218, 229, 231 und 45, 270, 302 bereits zum Ausdruck gebracht.

    Dies hat der Senat in den Urteilen BGHSt 40, 218 und 45, 270 ausführlich dargelegt.

    Auch sie hatten das im Urteil BGHSt 45, 270, 303 f. beschriebene eigene Tatinteresse und die Tatherrschaft.

    Dabei sind einem jeden Angeklagten diejenigen Tötungsfälle zuzurechnen, die sich nach seinem Eintritt ins Politbüro bis zu einer dort erfolgten ausdrücklichen Beschlußfassung über die Fortgeltung des Grenzregimes im Sinne von BGHSt 45, 270 zugetragen haben.

    Das hat der Senat in seinem Urteil BGHSt 45, 270, 302 f. näher dargestellt.

    Die vielfach aus akuten Anlässen zur Vermeidung von Erschießungen vorgenommene Umgestaltung der Grenzsicherungsmethoden und der Abbau von Erdminen und Selbstschußanlagen (vgl. BGHSt 45, 270, 303, oben sub I. 3. b und II. 5. b) zeigen, daß eine Humanisierung des Grenzsystems zur Vermeidung der Erschießung von Flüchtlingen durchaus möglich war.

    Die Innehabung zentraler Macht an der Spitze einer Staatsführung läßt aktives rechtswidriges Tun einerseits und das Untätigsein angesichts einer bestehenden rechtswidrigen Praxis andererseits besonders eng zueinanderrücken (vgl. die Auslegung der letzten beiden Politbürobeschlüsse zur Grenzsicherung, BGHSt 45, 270, 289 f.).

    Welches dieser Rechte bei der Beurteilung der Unterlassungstaten der Angeklagten als das mildere Recht (Art. 315 Abs. 1 EGStGB i.d.F. des Einigungsvertrages i.V. mit § 2 Abs. 3 StGB) anzuwenden ist, bestimmt sich - bei Anwendung des Grundsatzes strikter Alternativität (BGHSt 37, 320, 322, 38, 18, 20, 41, 247, 277) - nach folgendem: Nach dem Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland wird sich eine Anwendung des Strafrahmens des § 213 StGB im Hinblick auf die zweite Alternative der Vorschrift aufdrängen (vgl. BGHSt 45, 270, 306), der gemäß § 49 Abs. 1 StGB jedenfalls gemäß § 13 Abs. 2 StGB nochmals zu mildern sein wird.

    Hätte das Landgericht eine Mitwirkung des Angeklagten H an dem Beschluß des Politbüros vom 11. Juni 1985 festgestellt, so würden sich für diesen Angeklagten diejenigen rechtlichen Konsequenzen ergeben, die der Senat in dem Urteil BGHSt 45, 270, 287 ff., 295 f. für andere an dem genannten Beschluß des Politbüros Beteiligte gezogen hat, nämlich eine Strafbarkeit wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft nach dem StGB (bei Anstiftung zum Mord nach dem Recht der DDR).

  • BGH, 13.11.2003 - 5 StR 327/03  

    Freispruch Brandenburger Klinikärzte aufgehoben

    Nach ständiger Rechtsprechung ist als haftungsbegründende Ursache eines strafrechtlich bedeutsamen Erfolges jede Bedingung anzusehen, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele ( BGHSt 39, 195, 197; 45, 270, 294 f.).

    Diese Voraussetzungen liegen auch dann vor, wenn die Möglichkeit oder die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne die Handlung des Täters ein anderer eine - in Wirklichkeit jedoch nicht geschehene - Handlung vorgenommen hätte, die ebenfalls den Erfolg herbeigeführt haben würde (BGHSt 2, 20, 24; 45, 270, 295).

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung ist als haftungsbegründende Ursache eines strafrechtlich bedeutsamen Erfolges jede Bedingung anzusehen, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg entfiele ( BGHSt 39, 195, 197; 45, 270, 294 f.).

    Diese Voraussetzungen liegen auch dann vor, wenn die Möglichkeit oder die Wahrscheinlichkeit besteht, daß ohne die Handlung des Täters ein anderer eine - in Wirklichkeit jedoch nicht geschehene - Handlung vorgenommen hätte, die ebenfalls den Erfolg herbeigeführt haben würde (BGHSt 2, 20, 24; 45, 270, 295).

  • BGH, 07.08.2001 - 5 StR 259/01  

    Vergatterung von DDR-Grenzsoldaten

    Wer an der Durchsetzung des Grenzregimes der DDR mit der darin enthaltenen offensichtlich menschenrechtswidrigen Anweisung zu notfalls tödlichem Schußwaffengebrauch durch verantwortliche Gestaltung der maßgeblichen Befehle mitgewirkt hat, ist für den tödlichen Schußwaffengebrauch nach dem regelmäßig milderen Recht der Bundesrepublik Deutschland als mittelbarer Täter, nach dem Recht der DDR als Anstifter verantwortlich ( BGHSt 40, 218; 45, 270).

    Mit der Ausführung der konkret rechtsfehlerfrei festgestellten, mit bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführten Tat haben die Grenzsoldaten der mittlerweile offenkundigen Befehlslage an der innerdeutschen Grenze (vgl. BGHSt 40, 218, 222 ff.; 45, 270, 274 ff.) Folge geleistet.

    Wer an der Durchsetzung des Grenzregimes der DDR mit der darin enthaltenen offensichtlich menschenrechtswidrigen Anweisung zu notfalls tödlichem Schußwaffengebrauch durch verantwortliche Gestaltung der maßgeblichen Befehle mitgewirkt hat, ist für den tödlichen Schußwaffengebrauch nach dem regelmäßig milderen Recht der Bundesrepublik Deutschland als mittelbarer Täter, nach dem Recht der DDR als Anstifter verantwortlich ( BGHSt 40, 218; 45, 270).

    War Schußwaffengebrauch gegen Flüchtlinge ausnahmsweise aus besonderem Anlaß ausgesetzt (vgl. BGHSt 39, 168, 190; 45, 270, 303) - hierauf weist der Tatrichter im Rahmen der rechtlichen Bewertung als Anstiftung besonders hin -, war dem Vergatterer auch dies selbstverständlich vorgegeben.

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  • BGH, 13.05.2004 - 5 StR 73/03  

    StGB § 266 Abs. 1

    e) Sollte der neue Tatrichter unter den oben genannten Voraussetzungen zu dem Ergebnis gelangen, daß existenzgefährdende Eingriffe zu Lasten der Tochtergesellschaften erfolgt sind und den Angeklagten dies auch bewußt war, so liegt die Annahme einer mittelbaren Täterschaft kraft Organisationsherrschaft nahe (vgl. BGHSt 40, 218, 236 ff.; 45, 270, 296 ff.; BGH NJW 2004, 375, 378, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
  • BGH, 26.04.2001 - 4 StR 30/01  

    Tötungen an der DDR-Grenze; Totschlag; Beihilfe; Grenztruppen; Befehle 101, 80,

    Die konkrete Durchführung der Grenzsicherung an der innerdeutschen Grenze durch die Grenztruppen der DDR erfolgte auf den verschiedenen Kommandoebenen durch jährliche Grundsatzbefehle (vgl. hierzu BGHSt 45, 270, 272 - 274; Senatsurteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00).

    Dies ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Tötung und Verletzung von Flüchtlingen durch Minen an der innerdeutschen Grenze (vgl. BGHSt 40, 218; 44, 204; 45, 270) - auch mit Blick auf die Regelung des § 301 StPO - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

    Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, daß die Minensperranlagen an der innerdeutschen Grenze keine militärische Bedeutung hatten, sondern - wie die Angeklagten wußten - in erster Linie dazu bestimmt waren, die Flucht aus der DDR unter Inkaufnahme der Tötung des Fluchtwilligen zu verhindern (vgl. auch BGHSt 45, 270, 274 sowie Urteil des EGMR vom 22. März 2001 - App 1. nos. 34044/96, 35532/97 und 44801/98).

  • BGH, 26.08.2003 - 5 StR 145/03  

    Strafklageverbrauch nach gerichtlicher Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2

    Dieser Hintermann besitzt Tatherrschaft, wenn er mit den durch die Organisationsstrukturen geschaffenen Rahmenbedingungen das deliktische Geschehen maßgeblich beeinflussen kann (vgl. BGHSt 40, 218, 236 ff.; 45, 270, 296 ff.).
  • BGH, 26.08.2003 - 1 StR 282/03  

    Faires Verfahren (Konfrontationsrecht; Waffengleichheit; Entlastungszeugen;

    Das Revisionsgericht kann nicht sein Ermessen an die Stelle des tatrichterlichen Ermessens setzen (BGH NJW 2000, 443, 447 m.w.N.).

    Zur unmittelbaren Vernehmung in der Hauptverhandlung waren die Zeugen unerreichbar im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO (vgl. BGH NJW 2000, 443 [447]).

    Damit ist die Entscheidung des Tatrichters vom Revisionsgericht hinzunehmen, das nicht sein Ermessen an die Stelle des tatrichterlichen Ermessens setzen kann (BGH NJW 2000, 443 [447] m.w.N.).

  • BGH, 08.03.2001 - 4 StR 453/00  

    Beihilfe; Hilfeleisten; Neutrale Handlungen; Totschlag; Kausalität; Beihilfe zur

    Die konkrete Durchführung der Grenzsicherung an der innerdeutschen Grenze durch die Grenztruppen der DDR (vgl. hierzu BGHSt 45, 270, 272, 274) erfolgte im Tatzeitraum auf den verschiedenen Kommandoebenen durch jährliche Grundsatzbefehle.

    Für die rechtliche Bewertung der Tatbeiträge der Angeklagten bedarf es daher hier nicht der Entscheidung, ob die für den Erlaß der Jahresbefehle 40 verantwortlichen Kommandeure des Grenzkommandos Nord in Bezug auf die Tötung oder Verletzung von Flüchtlingen durch Minensperren in ihrem Grenzbereich als (mittelbare) Täter (vgl. hierzu BGHSt 40, 218; 44, 204; 45, 270) oder ihrerseits (nur) als Gehilfen anzusehen sind.

  • BVerfG, 06.07.2010 - 1 BvL 9/06  

    Zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und

    Die von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG erfassten Personen, welche an der Spitze der staatlichen Verwaltung standen, haben diese Position aufgrund einer Berufung durch das Politbüro der SED erhalten, bei der die Auswahl in erster Linie nach politisch-ideologischen Kriterien erfolgte (zur zentralen Rolle des Politbüros der SED bei der Besetzung von Staatsfunktionen vgl. auch BGHSt 45, 270 [281 f.]).
  • BGH, 02.11.2007 - 2 StR 384/07  

    Betrug (Tateinheit; Tatmehrheit); Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft

    Die Rechtsprechung hat bestimmte Formen der mittelbaren Täterschaft unter dem Begriff des Organisationsdelikts erfasst ( BGHSt 40, 218, 236 ff; BGHSt 45, 270, 296 ff).

    Die Rechtsprechung hat bestimmte Formen der mittelbaren Täterschaft unter dem Begriff des Organisationsdelikts erfasst ( BGHSt 40, 218, 236 ff; BGHSt 45, 270, 296 ff; vgl. Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 25 Rdn. 25 f).

  • BGH, 28.01.2010 - 3 StR 274/09  

    Rückwirkungsverbot; Verjährung; Außenwirtschaftsgesetz; Dual-use-Güter;

  • BVerfG, 11.01.2000 - 2 BvR 2414/99  

    Selbstablehnung der Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts

  • BVerfG, 12.01.2000 - 2 BvQ 60/99  

    Rechtmäßigkeit einer Verurteilung wegen Tötungsdelikten an der innerdeutschen

  • BVerfG, 11.01.2000 - 2 BvQ 60/99  

    Verfassungsbeschwerde von Egon Krenz ist erfolglos

  • OLG Naumburg, 28.06.2011 - 2 Ss 82/11  

    Tötung von neugeborenen Tigern im Magdeburger Zoo

  • LG Potsdam, 16.11.2007 - BRH 13262/07  

    Strafrechtliche Rehabilitierung: Rehabilitierungswürdigkeit von Waffendelikten im

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