Rechtsprechung
| BGH, 08.12.2000 - V ZR 489/99 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
EGBGB Art. 237 § 1
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Deutsches Notarinstitut
EGBGB Art. 237 § 1
- NWB SteuerXpert START
EGBGB Art. 237 § 1
- nomos.de
, S. 33
Art. 237 § 1 EGBGB
Grundbuchberichtigung/Grundstücke/Überführung in Volkseigentum/Eigentumsumschreibungen/fehlerhafte Fiskuserbschaften/Bestandsschutz - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Begriff der "sonstigen Überführung in Volkseigentum"
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Zeitschriftenfundstellen
- MDR 2001, 572
- NJ 2001, 532
- WM 2001, 480
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 30.11.2005 - IV ZR 4/04
Erbrecht - Haftung der BRD für die DDR
Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass eine zu Unrecht angenommene Fiskuserbschaft der DDR, wenn es um ein noch vorhandenes Nachlassgrundstück geht, andere als die hier für das Geldvermögen von den Vorinstanzen angenommenen Rechtsfolgen haben kann (trotz Art. 237 § 1 EGBGB i.d.R. kein Bestandsschutz, vgl. BGH, Urteile vom 8. Dezember 2000 - V ZR 489/99 - VIZ 2001, 213 unter III 4; vom 19. Juni 1998 - V ZR 356/96 - ZIP 1998, 1324 unter IV). - OLG Naumburg, 20.08.2002 - 11 U 179/01
Keine Auflösung der altrechtlichen Separationsinteressengemeinschaften durch …
Denn für eine Enteignung nach diesen Regelungen genügt nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. VIZ 1999, 220; VIZ 2001, 213) die Erteilung eines Rechtsträgernachweises und die Eintragung von Volkseigentum in das Grundbuch grundsätzlich noch nicht.Denn hiervon werden mit dem Tatbestandsmerkmal als "sonstige Überführung" grundsätzlich auch rein faktische Vorgänge erfasst, wie etwa die schlichte Buchung als Volkseigentum, falls dem ein staatlicher Wille und nicht nur ein Versehen zu Grunde lag (BGH VIZ 2001, 213 f., 214).
- BGH, 09.03.2012 - V ZR 61/11
Immobilien - Verschiedene Grundbucheintragungen: Wer ist Eigentümer?
237 § 1 EGBGB erfasst mit dem Tatbestandsmerkmal der "sonstigen Überführung" nämlich auch faktische Vorgänge wie die Buchung des Grundstücks als Volkseigentum, falls dem ein staatlicher Wille und nicht nur ein Versehen zugrunde lag (Senat, Urteil vom 8. Dezember 2000 V ZR 489/99, VIZ 2001, 213, 214; Schmidt-Räntsch, ZfIR 1997, 581, 583;… MünchKomm-BGB/Busche, 4. Aufl., Art. 237 § 1 EGBGB Rn. 7; a.A. Czub, VIZ 1997, 561, 565 der eine auf Überführung eines Grundstücks in das Volkseigentum gerichtete Rechtshandlung für erforderlich erachtet).Entscheidend für den Bestandsschutz nach Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB ist zudem nicht, ob das vorgeschriebene Verfahren durchgeführt wurde, sondern ob das angestrebte Ergebnis nach den vorhandenen Vorschriften erreichbar war (Senatsurteile vom 9. Oktober 1998 V ZR 214/97, VIZ 1999, 38, 39 und vom 8. Dezember 2000 V ZR 489/99, VIZ 2001, 213, 214; Schmidt-Räntsch, ZfIR 1997, 581, 583).
- OLG Dresden, 13.02.2003 - 7 U 80/95 Fehlerhafte Fiskuserbschaften können daher - von besonderen Ausnahmefällen, etwa des Bestehens eines Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks aufgrund eines Vermächtnisses, abgesehen - keinen Bestandsschutz i. S. des Art. 237 § 1 EGBGB begründen (BGH, VIZ 2001, 213ff., 214).
