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   BGH, 09.01.1985 - IVb ZB 715/80   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BGB § 1587a
    Bewertung einer Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 93, 222
  • NJW 1985, 2702
  • MDR 1985, 390
  • FamRZ 1985, 363



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Wird zitiert von ... (34)  

  • BGH, 16.03.1988 - IVa ZR 154/87  

    Begrenzung der Gesamtversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes

    Ihm kann er sich bei Eintritt in ein Unternehmen, das eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gewährt, nicht entziehen (vgl. BGHZ 93, 222, 236).
  • BGH, 25.09.1991 - XII ZB 165/88  

    Versorgungsausgleich bei privater betrieblicher Altersversorgung

    Der Ehezeitanteil einer als Gesamtversorgung zugesagten privaten betrieblichen Altersversorgung ist nach der sog. VBL-Methode zu errechnen (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 9.1. 1985 - IVb ZB 715/80 -, FamRZ 1985, 363).

    Vielmehr sind, wie der Senat bereits entschieden hat, auch solche Zeiten einzubeziehen, die nach den Satzungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Ermittlung der Gesamtversorgung und des Ehezeitanteils der gesamtversorgungsfähigen Zeit zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsbeschluss v. 9.1. 1985 - IV b ZB 715/80 -, FamRZ 1985, 363, 366 f.).

    1985, a.a.O., S. 365 aufgeführten Nachweise).

  • BGH, 15.01.1992 - XII ZB 112/90  

    Auslegung des Begriffs »Betriebszugehörigkeit« im Rahmen des § 1587a Abs. 2

    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verstößt gegen den in § 1587a Abs. 1 Satz 2 BGB niedergelegten Halbteilungsgrundsatz, nach dem der ausgleichsberechtigte Ehegatte zur Hälfte an allen ehezeitlich erworbenen ausgleichspflichtigen Versorgungsanwartschaften und -rechten des anderen Ehegatten zu beteiligen ist (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 93, 222, 233).

    Daß bei der Ermittlung des ehezeitanteiligen Ausgleichsbetrages nach § 103 Abs. 2 Satz 7 ZVKS, anders als bei der Berechnung der Betriebsrente, gemäß §§ 31, 32, 33 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a ZVKS sogenannte Vordienstzeiten als "gleichgestellte" Zeiten einfließen (vgl. dazu Senatsbeschluß BGHZ 93, 222 ff), kann den ehezeitanteiligen Wert der Betriebsrente entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht beeinflussen.

    Demgemäß hat der Senat in dem erwähnten Beschluß BGHZ 93, 222, 237 ausgeführt: "Der Versorgungsausgleich beruht auf der Überlegung, daß die Ehe schon während der Erwerbstätigkeit des (der) Ehegatten im Keim auch eine Versorgungsgemeinschaft ist, und er dient dem Zweck, das für die Zeiten des Alters oder der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit angesammelte Versorgungsvermögen entsprechend dem Anteil der Ehezeit an der gesamten Erwerbszeit zwischen den Ehegatten auszugleichen.".

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