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   BGH, 09.01.2007 - 3 StR 472/06   

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  • StV 2007, 241 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (2)  

  • BGH, 15.07.2010 - 4 StR 164/10  

    Unterschlagung (keine Zueignung bei Absicht, den Eigentümer ärgern zu wollen);

    Allein dem Unterlassen der Rückgabe lässt sich eine Zueignung im Sinne des § 246 Abs. 1 StGB nicht entnehmen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 - 3 StR 472/06 Rn. 2), insbesondere wenn dies geschieht, um den Eigentümer bzw. Gewahrsamsinhaber zu ärgern (BGH, Urteil vom 10. Juli 1980 - 4 StR 323/80; Holtz, MDR 1982, 808, 810; Fischer, StGB, 57. Aufl. § 242 Rn. 36; SSW-StGB/Kudlich § 242 Rn. 48, jeweils m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 06.10.2011 - 1 Ws 151/11  
    Dies gilt auch, wenn der Täter die Herausgabe einer Sache trotz rechtlicher Verurteilung unter Anerkennung des fremden Eigentums unterlässt (OLG Koblenz S t V 8 4 , 2 8 8 (richtig: StV 84, 287, 288) ), etwa um eine eigene Gegenforderung durchzusetzen (vgl. BGH Beschluss vom 9. Januar 2007 - 3 StR 472/06 - zitiert nach Juris).
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