Rechtsprechung
   BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 155/10   

Volltextveröffentlichungen (8)

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  • IWW
  • ax-schneider-gruppe.de
  • ra-skwar.de

    Verwertungskündigung - Voraussetzungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an das Begründungserfordernis bei einer vom Vermieter wegen eines geplanten Abrisses und Neubaus ausgesprochenen ordentlichen Kündigung; Voraussetzungen einer Verwertungskündigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mietrecht - Voraussetzungen einer Verwertungskündigung

Kurzfassungen/Presse (6)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof zu den Voraussetzungen einer Verwertungskündigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verwertungskündigung

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Vermieter darf unwirtschaftliche Wohnungen kündigen // BGH bestätigt "Verwertungskündigung" in Hamburg

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  • info-m.de (Leitsatz)

    "Abrisskündigung": Wie ist die Kündigung zu begründen?

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Wohnungskündigung zur wirtschaftlichen Verwertung bei veralteter Bausubstanz

  • lto.de (Kurzinformation)

    Bei Verwertungskündigung wegen eines geplanten Abrisses und Neubaus reichen Vermieterangaben zu Baufälligkeit und geplanten Maßnahmen aus

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Abriss eines Gebäudes: Anforderungen an das Kündigungsschreiben (IMR 2011, 136)

  • kanzlei-klumpe.de , S. 9 (Entscheidungsbesprechung)

    Zu den Voraussetzungen einer Verwertungskündigung

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2011, 1135
  • NZM 2011, 239
  • IMR 2011, 136



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Wird zitiert von ...  

  • BGH, 13.09.2011 - VIII ZR 84/11  

    Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision (Verwertung im Mehrfamilienhaus)

    aa) Ob die Verhinderung einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks für den Vermieter mit erheblichen Nachteilen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB verbunden ist, hängt - wie das Berufungsgericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats zutreffend ausgeführt hat - von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und entzieht sich einer allgemeinen Betrachtung (vgl. Senatsurteile vom 28. Januar 2009 - VIII ZR 8/08, BGHZ 179, 289 Rn. 15; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 155/10, NJW 2011, 1135 Rn. 19; jeweils mwN).

    Den rechtlichen Rahmen für die nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB vorzunehmende Abwägung zwischen dem Bestandsinteresse des Mieters und dem Verwertungsinteresse des Vermieters hat der Senat in seinen Entscheidungen vom 28. Januar 2009 (VIII ZR 8/08, aaO Rn. 14 ff., vom 9. Februar 2011 (VIII ZR 155/10, aaO) und vom 8. Juni 2011 (VIII ZR 226/09, WuM 2011, 426 Rn. 11 f.) abgesteckt.

    Die dem Tatrichter obliegende Beurteilung, ob dem Eigentümer durch den Fortbestand des Mietvertrags ein erheblicher Nachteil im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB entsteht, kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Wertungsgrenzen erkannt, die tatsächliche Wertungsgrundlage ausgeschöpft und die Denk- und Erfahrungssätze beachtet hat (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 28. Januar 2009 - VIII ZR 8/08, aaO Rn. 15; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 155/10, aaO; vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 226/09, aaO Rn. 12).

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