Rechtsprechung
| BGH, 09.02.2012 - V ZB 95/11 |
Volltextveröffentlichungen (8)
mehr- IWW
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 876, 877; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2
Trotz Rangklassenprivilegs kein Zustimmungserfordernis des Grundschuldgläubigers, dessen Grundpfandrecht auf ganzem Grundstück lastet - zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
BGB §§ 876, 877
Keine Zustimmung des Grundpfandrechtsgläubigers bei Aufteilung eines belasteten Grundstücks in Wohnungseigentum - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erfordernis einer Zustimmung von Gläubigern mit Grundpfandrechten für eine Begründung von Wohnungseigentum am betreffenden Grundstück
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wohnungseigentum - Begründung von Wohnungseigentum: Wer muss zustimmen?
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Keine Gläubigerzustimmung zur Begründung von Wohnungseigentum
- info-m.de (Leitsatz)
Begründung von Wohnungseigentum: Müssen die Grundpfandrechtsgläubiger zustimmen?
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Teilungserklärung: Müssen ihr neuerdings wegen § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG Dritte zustimmen? (IMR 2012, 164)
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 09.02.2012, Az.: V ZB 95/11 (Keine Zustimmung des Grundpfandrechtsgläubigers bei Aufteilung eines belasteten Grundstücks in Wohnungseigentum)" von Prof. Dr. Christian Armbrüster, original erschienen in: ZfIR 2012, 245 - 247.
Verfahrensgang
- AG Bensheim, 06.12.2010 - Kl-1487
- OLG Frankfurt, 11.04.2011 - 20 W 69/11
- BGH, 09.02.2012 - V ZB 95/11
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2012, 1226
- MDR 2012, 396
- DNotZ 2012, 531
- NZM 2012, 351
- FGPrax 2012, 94
- WM 2012, 644
- IMR 2012, 164
Wird zitiert von ...
- OLG Celle, 04.05.2012 - 4 W 82/12
Wohnungseigentum - Eigentumsbegründung: Müssen Grundpfandgläubiger zustimmen?
Die Oberlandesgerichte Oldenburg (BeckRS 2011, 07289) sowie München (ZfIR 2011, 571) und ihnen folgend kürzlich auch ausdrücklich der Bundesgerichtshof (BeckRS 2012, 06011) haben dagegen für den auch hier vorliegenden Fall, dass das Grundpfandrecht bis zur Teilung auf dem gesamten Grundstück lastet, die Zustimmung der Grundpfandgläubiger für nicht erforderlich erachtet.
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