Rechtsprechung
| BGH, 09.02.2012 - VII ZB 49/10 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
ZPO § 836 Abs. 1 Satz 1
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Pflicht zur Herausgabe von Kontoauszügen im Rahmen der Kontenpfändung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Notwendigkeit der Aufnahme der Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei Pfändung von Ansprüchen des Schuldners gegen ein Kreditinstiut
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Zwangsvollstreckung - Pfändung von Ansprüchen gegen ein Kreditinstitut
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Herausgabe von Kontoauszügen bei Vollstreckung in Salden- und Kreditauszahlungsansprüche gegen die Bank
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Kontenpfändung und die Herausgabe der Kontoauszüge
- 123recht.net (Leitsatz)
// Pflicht zur Herausgabe der Kontoauszüge
Verfahrensgang
- AG Dresden, 16.12.2009 - 582 M 18164/09
- LG Dresden, 05.08.2010 - 2 T 205/10
- BGH, 09.02.2012 - VII ZB 49/10
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2012, 1081
- ZIP 2012, 890
- MDR 2012, 546
- NJ 2012, 303
- WM 2012, 542
- DB 2012, 1507
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 23.02.2012 - VII ZB 59/09
Zwangsvollstreckung - Herausgabe von Kontoauszügen nach Überweisungsbeschluss
Etwaige Verletzungen seiner Rechte auf Gemeinhaltung oder informationelle Selbstbestimmung durch Preisgabe der in den Kontoauszügen enthaltenen Informationen muss der Schuldner im Wege der Erinnerung geltend machen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - VII ZB 49/10, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).*).Sind, wie hier, Ansprüche gepfändet, die sowohl auf Auszahlung der positiven Salden gerichtet sind als auch auf Auszahlung eines dem Schuldner eingeräumten Kredits oder Darlehens, sind die gesamten Kontoauszüge geeignet, die einredefreie Forderung des Gläubigers gegen das Kreditinstitut zu belegen und insoweit die Durchsetzung der Forderung zu erleichtern (zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - VII ZB 49/10, m.w.N., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass der Schuldner zur Wahrung dieser Rechte mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) gegen die Herausgabeanordnung vorgehen und gegebenenfalls entsprechend § 765a Abs. 2 ZPO einen Aufschub der Herausgabe an den Gerichtsvollzieher von bis zu einer Woche erreichen kann (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - VII ZB 49/10).
Eine gewisse Ausforschung ist auch sonst dem Zwangsvollstreckungsverfahren nicht fremd (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - VII ZB 49/10 m.w.N.).
- BGH, 22.08.2012 - VII ZB 68/11
Kontoauszüge bei der Kontenpfändung
Der Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung mit Beschlüssen vom 9. Februar 2012 (VII ZB 49/10, NJW 2012, 1081, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) und vom 23. Februar 2012 (VII ZB 59/09, NJW 2012, 1223) entschieden, dass auf Antrag des Gläubigers die Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgenommen werden muss, wenn der Gläubiger Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut gepfändet hat, die sowohl auf Auszahlung der positiven Salden gerichtet sind als auch auf Auszahlung des dem Schuldner eingeräumten Kredits. - BGH, 08.03.2012 - VII ZB 99/10
Zwangsvollstreckung - Herausgabe von Kontoauszügen nach Überweisungsbeschluss
Der Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung mit Beschlüssen vom 9. Februar 2012 (VII ZB 49/10, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und VII ZB 54/10) entschieden, dass auf Antrag des Gläubigers die Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgenommen werden muss, wenn der Gläubiger Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut gepfändet hat, die sowohl auf Auszahlung der positiven Salden gerichtet sind als auch auf Auszahlung des dem Schuldner eingeräumten Kredits.Eine etwaige Verletzung des Rechts des Schuldners auf Geheimhaltung oder informationelle Selbstbestimmung durch Preisgabe der in den Kontoauszügen enthaltenen Information muss der Schuldner im Wege der Erinnerung geltend machen (BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2012 - VII ZB 49/10 und VII ZB 54/10 aaO).
- BGH, 23.08.2012 - VII ZB 44/11
Zwangsvollstreckung - Herausgabe von Kontoauszügen und Pfandungsbeschluss
Der Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung mit Beschlüssen vom 9. Februar 2012 (VII ZB 49/10, NJW 2012, 1081, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) und vom 23. Februar 2012 (VII ZB 59/09, NJW 2012, 1223) entschieden, dass auf Antrag des Gläubigers die Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgenommen werden muss, wenn der Gläubiger Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut gepfändet hat, die sowohl auf Auszahlung der positiven Salden gerichtet sind als auch auf Auszahlung des dem Schuldner eingeräumten Kredits.
