Rechtsprechung
| BGH, 09.03.2010 - VI ZR 52/09 |
Volltextveröffentlichungen (8)
mehr- IWW
- Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)
BGB §§ 314, 313 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2
Keine Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages wegen Aufhebung einer einstweiligen Verfügung - it-recht-kanzlei
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulässigkeit der Revision aufgrund einer fehlenden Rechtsmittelbegründung wegen der Feststellung des Nichtbestehens einer Rückzahlungsverpflichtung und der Freistellung von der Gebührenforderung von Anwälten; Berechtigung zur Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages aufgrund einer im Risikobereich eines Unterlassungsschuldners liegenden Änderung der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse durch ein Instanzgericht in einem Parallelverfahren; Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung der Verbreitung eines Bildes des Klägers im Zusammenhang mit Berichten über Haftlockerungen oder über seine bevorstehende Entlassung aufgrund der Unterwerfungserklärung des Beklagten; Ausschluss der Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage aufgrund einer vertraglichen Risikoverteilung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Auswirkung einer geänderten Beurteilung in Parallelverfahren?
Kurzfassungen/Presse (15)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Zur Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages
- MIR - Medien Internet und Recht (Pressemitteilung)
Keine Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages bei Aufhebung von einstweiligen Verfügungen gegenüber Dritten
- damm-legal.de (Kurzinformation)
§ 314 Abs. 1 BGB
Strafbewehrte Unterlassungserklärung kann nicht einfach aufgekündigt werden
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Keine Kündigung eines Unterlassungsvertrages
- wkdis.de (Pressemitteilung)
Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Aufhebung einer einstweiligen Verfügung kein Grund für Kündigung einer Unterlassungserklärung
- ebnerstolz.de (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Zur Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Kündigung eines Unterlassungsvertrags wegen veränderter Umstände
- juconomy-lawyer.com
, S. 6 (Kurzinformation)
Strafbewehrte Unterlassungserklärungen binden ewig und sind nur schwer kündbar
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Zur Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages
- hertin.de (Kurzinformation)
Bei freiwilligen Unterlassungserklärungen aufgepasst!
- internet-law.de (Kurzinformation)
BGH zur Kündigung eines Unterlassungsvertrags
- lampmann-behn.de (Kurzinformation)
Aufhebung von einstweiligen Verfügungen in einem Parallelverfahren berechtigt nicht zur Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages
- ra-dr-graf.de (Kurzinformation)
Keine Kündigung des Unterlassungsvertrages (Vertragsstrafenerklärung) bei Änderung der Instanzrechtsprechung
- lto.de (Kurzinformation)
Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages durch im Risikobereich des Unterlassungsschuldners liegende Änderung nicht möglich
Verfahrensgang
- LG Rottweil, 27.02.2008 - 1 O 70/07
- OLG Stuttgart, 21.01.2009 - 4 U 56/08
- BGH, 09.03.2010 - VI ZR 52/09
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2010, 1874
- GRUR 2010, 946
- VersR 2010, 783
- MMR 2010, 635
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 11.11.2010 - III ZR 57/10
Vorzeitige Kündigung eines DSL-Vertrags
b) Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann (…z.B. BGH, Urteile vom 13. Februar 1995 - II ZR 225/93 - BGHR BGB § 626 Abs. 1 wichtiger Grund 7;… vom 9. November 1992 - II ZR 234/91 - aaO wichtiger Grund 4 undvom 19. Oktober 1987 - II ZR 97/87 - aaO wichtiger Grund 1; zu § 314 BGB: BGH, Urteil vom 9. März 2010 - VI ZR 52/09 - NJW 2010, 1874 Rn. 15; siehe ferner zu § 313 BGB: BGH…, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 42/07 - BGHZ 181, 77 Rn. 72).Dies ist im Allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2010 aaO m.w.N.).
Die Abgrenzung der Risikobereiche ergibt sich dabei aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2010 aaO m.w.N.).
Die revisionsgerichtliche Kontrolle erstreckt sich allein darauf, ob das Tatsachengericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grunds richtig erfasst, ob es aufgrund vollständiger Sachverhaltsermittlung geurteilt und ob es in seine Wertung sämtliche Umstände des konkreten Falls einbezogen hat (…z.B. BGH, Be-schluss vom 10. Dezember 2007 - II ZR 289/06 - BGHR § 626 Abs. 1 wichtiger Grund 12; Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 243/02 - ZIP 2003, 759, 760; vgl. auch Urteil vom 9. März 2010 aaO Rn. 17).
- BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 295/09
Energierecht - Gassondertarifumstellung: Kein gesetzliches Preisänderungsrecht
Daran fehlt es, wenn - wie hier - hinsichtlich quantitativ abgegrenzter Teile des Streitgegenstandes oder hinsichtlich eines von mehreren Streitgegenständen kein konkreter Angriff erfolgt und auch sonst keine den gesamten Anspruch durchgehend erfassende Rüge erhoben wird (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2010 - VI ZR 52/09, NJW 2010, 1874 Rn. 11 mwN). - BGH, 30.06.2011 - VII ZR 13/10
Bauvertrag - Bedeutung von Detail-Vorgaben in Global-Pauschalverträgen
Allgemein gilt, dass ein Auftragnehmer sich nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen kann, wenn sich während der Vertragsdurchführung ein Risiko verwirklicht hat, das dem eigenen Einfluss- und Risikobereich unterfällt (BGH, Urteil vom 10. Juli 1961 - VII ZR 96/60, WM 1961, 1188, 1189; Urteil vom 1. Juni 1979 -V ZR 80/77, BGHZ 74, 370, 373; vgl. auch Urteil vom 9. März 2010 -VI ZR 52/09, NJW 2010, 1874).
- BGH, 01.06.2010 - VI ZR 346/08
Deliktsrecht - Budgeterhöhung für Treuhandprojekt durch Scheinrechnungen
Das Berufungsgericht hat weder Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt noch wesentliche Umstände unbeachtet gelassen (vgl. zur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung individueller Vertragsvereinbarungen, Senatsurteil vom 9. März 2010 - VI ZR 52/09 - z.V.b.;… vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08 - VersR 2009, 558 Rn. 17, m.w.N.). - OLG Saarbrücken, 04.10.2012 - 8 U 391/11
Mietrecht - Photovoltaik: Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen Änderung des EEG?
In einem solchen Fall kann sich der Betroffene bei Verwirklichung des Risikos regelmäßig nicht auf das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen (vgl. BGH NJW 2010, 1874 ff. Rdnr. 24, zit. nach juris). - KG, 05.11.2012 - 8 U 171/11
Bürgschaft - Keine Sicherheit wegen Finanzkrise: Geschäftsgrundlage gestört?
bb) Der bloße Umstand der Leistungserschwerung ist nach der vertragstypischen Vorstellung der Parteien grundsätzlich Risiko des Schuldners (…s. Grüneberg, a.a.O., Rn 30) und vermag eine Vertragsänderung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage daher nicht zu begründen (vgl. dazu BGH NJW 2010, 1874, 1877 Tz 24 m.N.). - OLG Düsseldorf, 07.09.2010 - 20 U 129/09
Anforderungen an die Fassung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung; …
Die Relevanz der in der mündlichen Verhandlung vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 2010, 1874) ist nicht ersichtlich. - KG, 15.11.2011 - 6 U 7/11
Rechtsfolgen der Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses in einem …
Nach dieser Norm können Dauerschuldverhältnisse durch beide Vertragsteile jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund gekündigt werden, wobei ein wichtiger Grund gemäß § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB nur vorliegt, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann und die Unzumutbarkeit nicht auf eine Störung aus dem eigenen Risikobereich zurückzuführen ist (vgl. BGH NJW 2010, 1874 und NJW 2005, 1360).
