Rechtsprechung
   BGH, 09.09.2004 - I ZR 93/02   

Volltextveröffentlichungen (11)

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Kurzfassungen/Presse (2)

  • arag.de (Kurzinformation)

    Ansprechen von Passanten auf der Straße zu Werbezwecken

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Werbende dürfen Passanten nicht grenzenlos belästigen - Das gezielte Ansprechen von Passanten zu Werbezwecken ist wettbewerbswidrig

Besprechungen u.ä. (3)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wettbewerbswidriges Direktmarketing im öffentlichen Verkehrsraum

  • xcnet.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Rechtliche Aspekte der Telefonwerbung im B-to-B-Bereich (RA Dr. Stephan Pauly, RA Julia Jankowski)

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Unzulässigkeit der Ansprache von Passanten in der Öffentlichkeit zu Werbezwecken durch nicht als Werbende erkennbare Personen ("Ansprechen in der Öffentlichkeit II")

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zur Entscheidung des BGH vom 9.9.2004, I ZR 93/02 (Ansprechen in der Öffentlichkeit II - Pre-Selection-Verträge)" von RA Dr. Henning Hartwig, original erschienen in: CR 2005, 338 - 342.

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2005, 1050
  • MDR 2005, 942
  • GRUR 2005, 443
  • WM 2005, 669



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Wird zitiert von ... (22)  

  • BGH, 04.10.2007 - I ZR 143/04  

    Versandkosten

    b) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 9.9.2004 - I ZR 93/02, GRUR 2005, 443, 445 = WRP 2005, 485 - Ansprechen in der Öffentlichkeit II; Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 127/02, GRUR 2005, 692, 693 = WRP 2005, 1009 - "statt"-Preis).
  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 73/05  

    Internet-Versteigerung III

    Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform begründet, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen (vgl. BGHZ 126, 287, 295 - Rotes Kreuz; BGH, Urt. v. 9.9.2004 - I ZR 93/02, GRUR 2005, 443, 446 = WRP 2005, 485 - Ansprechen in der Öffentlichkeit II, m.w.N.; BGHZ 166, 253 Tz. 39 - Markenparfümverkäufe).
  • BGH, 16.11.2006 - I ZR 191/03  

    Telefonwerbung für "Individualverträge"

    Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann jedoch dann hinzunehmen sein, wenn dies zur Gewährleistung des Rechtsschutzes im Hinblick auf eine bestimmte Werbemethode erforderlich erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 38/00, GRUR 2002, 1088, 1089 = WRP 2002, 1269 - Zugabenbündel; BGHZ 158, 174, 186 - Direktansprache am Arbeitsplatz; BGH, Urt. v. 9.9.2004 - I ZR 93/02, GRUR 2005, 443, 445 = WRP 2005, 485 - Ansprechen in der Öffentlichkeit II; BGH GRUR 2005, 604, 605 - Fördermittelberatung; einschränkend Teplitzky aaO Kap. 51 Rdn. 8 a.E.).

    Dem Kläger ist damit aus Gründen der prozessualen Fairness Gelegenheit gegeben, sich in der wiedereröffneten Berufungsinstanz durch eine sachdienliche Antragsfassung auf die vorstehend unter 1. dargestellte Rechtslage einzustellen (vgl. BGHZ 158, 174, 187 - Direktansprache am Arbeitsplatz; BGH GRUR 2005, 443, 445 - Ansprechen in der Öffentlichkeit II).

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  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 272/02  

    Markenparfümverkäufe

    Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform begründet, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen (vgl. BGHZ 126, 287, 295 - Rotes Kreuz; BGH, Urt. v. 9.9.2004 - I ZR 93/02, GRUR 2005, 443, 446 = WRP 2005, 485 - Ansprechen in der Öffentlichkeit II, m.w.N.).
  • BGH, 09.02.2006 - I ZR 73/02  

    Direktansprache am Arbeitsplatz II

    Hinzu kommt die naheliegende Gefahr, dass sich Mitbewerber aus Wettbewerbsgründen zur Nachahmung dieser belästigenden Werbemaßnahme gezwungen sehen können (vgl. auch BGH, Urt. v. 9.9.2004 - I ZR 93/02, GRUR 2005, 443, 445 = WRP 2005, 485 - Ansprechen in der Öffentlichkeit II, m.w.N.).
  • OLG Bremen, 22.07.2005 - 2 W 54/05  
    Eine gezielte und individuelle Direktansprache von Passanten zu Werbezwecken an öffentlichen Orten ist zwar regelmäßig ein belästigender Eingriff in die Individualsphäre des Betroffenen, doch ist dieser Eingriff hinzunehmen, wenn der Werbende von vornherein als solcher eindeutig erkennbar ist und der Passant sich einem Gespräch ohne weiteres entziehen kann (wie BGH NJW 2005, 1050 = GRUR 2005, 443 = WRP 2005, 485 = BGHRep 2005, 731 - Ansprechen in der Öffentlichkeit II).

    Eine Werbemethode, bei der ein belästigendes Verhalten bewusst und gezielt im eigenen Werbeinteresse angewandt wird, ist regelmäßig als unzumutbar beläsigend im Sinne der §§ 3, 7 Abs. 1 UWG einzustufen (siehe BGH, GRUR 2005, 443, 445; "Ansprechen in der Öffentlichkeit II").

    Auch wenn man die Räumlichkeiten einer Behörde als "öffentlichen Ort" im Sinne der angeführten Rechtsprechung versteht, weil sie innerhalb der Öffnungszeiten im Grundsatz jedem frei zugänglich sind, liegt eine unzumutbare Belästigung bereits darin, dass sich - ähnlich wie bei einer Werbemaßnahme in öffentlichen Verkehrsmitteln (siehe BGH, GRUR 2005, 443, 446) - der Angesprochene dieser Ansprache nicht insbesondere durch schlichtes Weitergehen entziehen kann, sondern er sich ihr stellen muss, will er nicht von seinem Behördengang Abstand nehmen.

  • OLG Köln, 12.09.2007 - 6 U 63/07  

    Kopplungsverbot bei Gewinnspielen

    Denn weil sich die durch eine Verletzungshandlung begründete tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr nach der "Kerntheorie" nicht auf die genau identische Verletzungsform beschränkt, sondern alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen umfasst (BGH, a.a.O.; vgl. auch BGH, GRUR 1997, 379 [380] - Wegfall der Wiederholungsgefahr II; GRUR 2000, 337 [338] - Preisknaller; GRUR 2005, 443 [446] - Ansprechen in der Öffentlichkeit II), kommt es nicht darauf an, ob einzelne Handlungselemente des beanstandeten Verhaltens einmalig und unwiederholbar sind, solange in Zukunft weitere im Kern gleichartige Verstöße zu erwarten sind (Hefermehl / Köhler / Bornkamm, a.a.O., § 8, Rn. 1.36; 1.41; vgl. die Beispiele bei Teplitzky, a.a.O., Kap. 6 Rn. 14).
  • OLG Hamm, 14.01.2010 - 4 U 199/09  

    Unterlassungsansprüche des Betreibers einer Abitur- und Studiennachhilfe gegen

    Anders als der Antragsteller meint, ist das Ansprechen von Passanten in der Öffentlichkeit zulässig, wenn der Werbende sich - wie hier unstreitig geschehen - einerseits klar als solcher zu erkennen ergibt (BGH GRUR 2005, 443, 445 - Ansprechen in der Öffentlichkeit II), andererseits keine Methoden einsetzt, die sich als aufdringlich oder grob belästigend darstellen.

    Dass der Werbende einen erkennbar der Ansprache entgegenstehenden Willen des Angesprochenen missachtet, etwa indem er diesen am Weitergehen hindert oder ihm folgt (BGH GRUR 2005, 443, 445 - Ansprechen in der Öffentlichkeit II), wurde nicht vorgetragen.

  • OLG Hamm, 14.05.2009 - 4 U 192/08  

    Anforderungen an die Fassung eines Verbotstenors; Wettbewerbswidrigkeit der

    Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann jedoch dann hinzunehmen sein, wenn dies zur Gewährleistung des Rechtsschutzes im Hinblick auf eine bestimmte Werbemethode erforderlich erscheint (BGH GRUR 2002, 1088, 1089 - Zugabenbündel; BGHZ 158, 174, 186 - Direktansprache am Arbeitsplatz; GRUR 2005, 443, 445 - Ansprechen in der Öffentlichkeit II; GRUR 2005, 604, 605 - Fördermittelberatung; GRUR 2007, 607 - Telefonwerbung für Individualverträge).
  • OLG Hamburg, 20.12.2006 - 5 U 135/05  

    Geschmacksmuster: Nachbildung von Mobiltelefonen; Bedeutung von Ergebnissen einer

    Inwieweit Herstellerkennzeichnungen Herkunftstäuschungen vermeiden können, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab ( BGH GRUR 2005, 443, 445 - Viennetta ).
  • OLG Hamm, 16.10.2007 - 4 U 91/07  

    Wiederholungsgefahr bei Spam?

  • KG, 28.07.2006 - 9 U 191/05  

    Verletzung des Rechts am eigenen Bild: Anforderungen an das Unterlassungsgebot

  • OLG Hamburg, 03.04.2008 - 3 U 282/06  

    Zur Bestimmtheit des Unterlassungsantrags in Wettbewerbssachen - telefonische

  • KG, 28.07.2006 - 9 U 226/05  

    Persönlichkeitsrechtsverletzung und Bildnisschutz: Grenzen des

  • OLG Hamburg, 02.07.2009 - 3 U 151/08  

    Wettbewerbsverstoß durch irreführende Werbung für ein biotechnologisch

  • OLG Stuttgart, 30.06.2005 - 2 U 7/05  

    Unlauterer Wettbewerb: Irreführung, Bevorratung und Bewerbung

  • OLG München, 17.01.2008 - 29 U 4576/07  

    Unlauterer Wettbewerb: Abstellen eines mit einer Werbeaufschrift versehenen LKW

  • OLG Köln, 10.06.2009 - 6 U 210/08  

    Begriff des Anbietens; Teilweise Abweisung einer wettbewerbsrechtlichen

  • KG, 06.11.2006 - 10 U 282/05  

    Persönlichkeitsschutz Prominenter in der Presse: Rückgängigmachen des

  • OLG München, 20.01.2005 - 29 U 4589/04  
  • VG Freiburg, 04.03.2011 - 4 K 314/11  

    Grundrechte, Polizeirecht: Untersagung von Gehsteigbefragungen durch

  • LG Hamburg, 19.08.2008 - 312 O 481/08  

    Irreführende Werbung: Ausräumung der Wiederholungsgefahr durch eine strafbewehrte

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