Rechtsprechung
| BGH, 09.11.2005 - VIII ZR 116/05 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
BGB § 474 Abs. 1 Satz 2
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- NWB SteuerXpert START
BGB § 474 Abs. 1 Satz 2
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
§ 474 BGB
Öffentliche Versteigerung - Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)
Begriff der "Versteigerung" in § 474 I S. BGB; richtlinienkonforme Auslegung; Rücktritt bei unbehebbarem Sachmangel
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Begriff der öffentlichen Versteigerung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Zwangsversteigerung - Begriff der öffentlichen Versteigerung
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Ausschluss des Verbrauchsgüterkaufrechts nur bei öffentlicher Versteigerung i.S.d. § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB
Besprechungen u.ä. (2)
- Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)
Begriff der "Versteigerung" in § 474 I S. BGB; richtlinienkonforme Auslegung; Rücktritt bei unbehebbarem Sachmangel
- EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)
Ausschluss des Verbrauchsgüterkaufrechts nur bei öffentlicher Versteigerung ("Antiker Hirschfänger")
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 09.11.2005, Az.: VIII ZR 116/05 (Begriff der öffentlichen Versteigerung beim Verbrauchsgüterkauf)" von RA Matthias Winkler, original erschienen in: NJ 2006, 267 - 268.
Verfahrensgang
- AG Berlin-Schöneberg, 01.06.2004 - 2 C 204/02
- LG Berlin, 08.04.2005 - 56 S 80/04
- BGH, 09.11.2005 - VIII ZR 116/05
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2006, 613
- ZIP 2006, 1779
- MDR 2006, 557
- NJ 2006, 267
- WM 2006, 546
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Köln, 17.02.2009 - 3 U 66/07 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, beantwortet sich die Frage, ob es sich bei einer bestimmten Versteigerung um eine "öffentliche Versteigerung" i.S.d. § 474 Abs. 1 S. 2 BGB handelt, nach den im Zusammenhang mit der Auslegung des § 383 Abs. 3 BGB, der eine Legaldfinition des Begriffes enthält, entwickelten Kriterien (BGH, Urt. v. 09.11.2005, VIII ZR 116/05, NJW 2006, 613, 614).
In dieser noch 2005 vom Bundesgerichtshof zustimmend zitierten (BGH, Urt. v. 09.11.2005, VIII ZR 116/05, NJW 2006, 613 ff.) Entscheidung war der Auktionator nicht Vertragspartner des Käufers geworden, ohne dass dies Anlass geboten hätte, den Charakter der Versteigerung als öffentlich im Sinne des § 383 Abs. 3 BGB in Zweifel zu ziehen.
Wenn der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 09.11.2005, VIII ZR 116/05, NJW 2006, 613 ff.) maßgeblich darauf abstellt, dass der Versteigerer aufgrund seiner Person eine gesteigerte Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Versteigerung einschließlich der zutreffenden Beschreibung der angebotenen Gegenstände biete, weil von ihm im Hinblick auf § 34 Abs. 5 GewO besondere Sachkunde erwartet werden könne, lässt dies ebenfalls nicht erkennen, dass es auf eine - wie auch immer geartete - Kontrolle der verwendeten Auktionsbedingungen durch den Auktionator ankommen soll; vielmehr wird allein abgestellt auf den äußeren Ablauf der Versteigerung unter Einschluss der Beschreibung des Gegenstandes der Versteigerung.
Zum Einen taugt die in §§ 474 ff. BGB gesetzlich anerkannte, besondere Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers als maßgebliches Kriterium für die Bestimmung der Öffentlichkeit der Versteigerung schon deshalb nicht, weil sie zur Bildung eines eigenständigen Begriffs der öffentlichen Versteigerung im Sinne des § 474 Abs. 1 S.2 BGB führen würde; dies stünde aber ersichtlich nicht in Einklang mit Sinn und Zweck der Legaldefinition in § 383 BGB, die einheitlich Geltung für den gesamten Anwendungsbereich des BGB beansprucht (vgl. BGH, Urt. v. 09.11.2005, VIII ZR 116/05, NJW 2006, 613 ff.).
- BGH, 24.02.2010 - VIII ZR 71/09
Kaufrecht - Begriff der öffentlichen Versteigerung
Der Begriff der öffentlichen Versteigerung im Sinne von § 383 Abs. 3, § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt nicht voraus, dass ein nach § 34b Abs. 5 GewO öffentlich bestellter Versteigerer, der eine Auktion durchführt, auch Veranstalter der Auktion ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 9. November 2005 - VIII ZR 116/05, NJW 2006, 613).*).Dies ist bei dem im Hinblick auf besondere Sachkunde gemäß § 34b Abs. 5 GewO allgemein öffentlich bestellten Versteigerer anzunehmen; das Gewerberecht sieht die öffentliche Bestellung eines Versteigerers vor, um dem Publikum die Möglichkeit zu geben, sich solcher Personen zu bedienen, denen bei Ausübung ihres Gewerbes gesetzlich eine besondere Glaubwürdigkeit beigelegt ist oder die vermöge der öffentlichen Anstellung besondere Gewähr für Zuverlässigkeit und Tüchtigkeit bieten (Senatsurteil vom 9. November 2005 - VIII ZR 116/05, NJW 2006, 613, Tz. 14).
- LG Köln, 14.03.2007 - 4 O 40/06
- LG Oldenburg, 30.03.2006 - 9 O 2979/05
Öffentliche Versteigerung eines bereits gerittenen Pferdes
