Rechtsprechung
   BGH, 09.12.2004 - 4 StR 294/04   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 266 StGB; Art. 1 § 1 Abs. 2, § 13 AÜG a.F.
    Untreue (Gewährung einer Abfindung an einen städtischen Bediensteten durch den Oberbürgermeister; Vermögensbetreuungspflicht; Haushaltsuntreue; Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit; Gegenleistungsanspruch bei Prozessrisiko; Ermessenspielraum bei Personalentscheidungen; Orientierung am geltenden Recht im Hinblick auf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht).

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de
mehr
  • NWB SteuerXpert START
  • strafrecht-online.org (Volltexte/Auszüge/Entscheidungsanmerkung)

    StGB § 266
    Untreue - Zahlung einer Abfindung an einen städtischen Angestellten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 266 Abs. 1
    Untreue durch Bürgermeister [hier: durch Gewährung einer Abfindung für einen ausscheidenden Beamten]

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    BGH bestätigt Freispruch eines ehemaligen Oberbürgermeisters der Stadt Schwerin vom Vorwurf der Untreue

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof bestätigt Freispruch eines ehemaligen Oberbürgermeisters der Stadt Schwerin vom Vorwurf der Untreue

  • nomos.de , S. 5 (Kurzinformation)

    Freispruch eines ehem. Oberbürgermeisters der Stadt Schwerin vom Vorwurf der Untreue bestätigt

Besprechungen u.ä.

  • strafrecht-online.org (Volltexte/Auszüge/Entscheidungsanmerkung)

    StGB § 266
    Untreue - Zahlung einer Abfindung an einen städtischen Angestellten

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Die Grenzen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Bürgermeistern - Zugleich Besprechung von BGH, Urteil v. 9.12.2004 - 4 StR 294/04" von RA Dr. Kurt Kiethe, original erschienen in: NStZ 2005, 529 - 534.

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ-RR 2005, 83



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)  

  • BGH, 29.08.2007 - 5 StR 103/07  

    Bankrott (Beihilfe); Untreue (Pflichtwidrigkeit und kommunalrechtliches

    Das Sparsamkeitsgebot ist als rechtliche Steuerungsnorm dazu bestimmt, einen äußeren Begrenzungsrahmen für den gemeinsamen Entfaltungs- und Gestaltungsspielraum dahingehend zu bilden, solche Maßnahmen zu verhindern, die mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlicht unvereinbar sind (BGH wistra 2005, 178, 180).
  • BGH, 11.05.2006 - 3 StR 389/05  

    Bestechlichkeit (konkludentes Fordern eines Vorteils); Amtsträger

    a) Der Angeklagte M. hätte - unabhängig von einer ihm aus seinem Amt erwachsenden Vermögensbetreuungspflicht (vgl. BGH NStZ 2003, 540; NStZ-RR 2005, 83; BGH, Beschl. vom 25. April 2006 - 1 StR 539/05; BayObLGSt 38, 16, 19) - jedenfalls aufgrund einer konkreten Zusage einer Geldspende "für die Stadt H." die Pflicht gehabt, die Vermögensinteressen der Stadt H. zu betreuen.
  • BGH, 25.04.2006 - 1 StR 539/05  

    Pflichtwidrigkeit i.S. der Untreue (Identität von Missbrauchstatbestand und

    Als Bürgermeister der Stadt S. war der Angeklagte jedenfalls verpflichtet, deren Vermögensinteressen im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB eigenverantwortlich zu betreuen (vgl. BGH NStZ 2003, 540, 541; NStZ-RR 2005, 83, 84; BayObLG JR 1989, 299, 300).
mehr
  • BGH, 13.04.2011 - 1 StR 592/10  

    Untreue durch eine Kreditaufnahme (Haushaltsuntreue; Vermögensbetreuungspflicht;

    a) Die Angeklagten, deren Amtsstellung vermögensrechtliche Aufgaben umfasste, waren der Marktgemeinde gegenüber vermögensbetreuungspflichtig (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 5 StR 400/06, NStZ 2007, 579; BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - 4 StR 294/04, NStZ-RR 2005, 83; BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - 4 StR 550/02, NStZ 2003, 540; BGH, Beschluss vom 20. Mai 1994 - 2 StR 202/94, NStZ 1994, 586).
  • OLG Rostock, 27.09.2012 - I Ws 133/12  
    Die Pflicht zu ordnungsgemäßem Verwaltungshandeln ergibt sich vorliegend aus der aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz, dem Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie dem Grundsatz, dass der Staat keine Geschenke machen darf (BGH NStZ-RR 2005, 83), Zuwendungen also nur bei Vorliegen der hierfür bestehenden Voraussetzungen zu gewähren sind (vgl. BGH NJW 2003, 2179; NStZ 1983, 119).
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht