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   BGH, 10.01.1985 - RiZ(R) 7/84   

Volltextveröffentlichungen (2)

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    DRiG § 26
    Beanstandung der Terminierungspraxis eines Amtsrichters

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 93, 238
  • NJW 1985, 1471
  • MDR 1985, 933



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Wird zitiert von ... (36)  

  • BGH, 16.09.1987 - RiZ(R) 5/87  

    Anregung zur Abhaltung von mehr Sitzungstagen

    § 26 Abs. 2 DRiG gesteht der Dienstaufsicht ausdrücklich die Befugnis zu,... Insbesondere kann durch die Dienstaufsicht auch die Terminierungspraxis eines Amtsrichters beanstandet und der Richter dazu angehalten werden, erforderlichenfalls mehr Termine abzuhalten (vgl. hierzu BGH DRiZ 1985, 181 m.w.N.).

    Dabei ist im Interesse eines wirksamen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit eine großzügige Grenzziehung geboten und sind deshalb alle der Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen in diesen dienstaufsichtsfreien Raum einzubeziehen (BGHZ 93, 238, 243).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes unterliegt daher die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechung so weit entrückt sind, daß sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGHZ 93, 238, 244).

    Er darf auch in einer Maßnahme der Dienstaufsicht die Auffassung äußern, daß es möglich sein müsse, die Termine früher durchzuführen (BGHZ 93, 238, 244).

    Dies erfordert bei den Ausführungen unter Ziffer II 2 des Widerspruchsbescheids die Streichung des zweiten Satzes des zweiten Absatzes ("Weiter halte.. " bis ".. angezeigt sei") unter Anpassung des Übergangs zu dem folgenden Text (durch Weglassung des Wortes "somit" im folgenden Satz) sowie der drei letzten Sätze des letzten Absatzes ("Insbesondere kann.. " bis ".. im Einklang"), weil sie den unzutreffenden Eindruck vermitteln, die Entscheidung des Senats BGHZ 93, 238 (in dem Widerspruchsbescheid zitiert aus DRiZ 1985, 181 ) decke die zugrundeliegende Maßnahme der Dienstaufsicht auch insoweit, als es um die Frage eines zweiten Sitzungstages pro Woche geht.

  • BGH, 15.11.2007 - RiZ(R) 4/07  

    Begriff der Maßnahme der Dienstaufsicht

    Da der Antragsteller behauptet, durch das Schreiben des Präsidenten des in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt zu sein und seine Behauptung nicht von vornherein völlig fern liegend erscheint (vgl. dazu BGH, Urteile vom 10. Januar 1985 - RiZ(R) 7/84 - BGHZ 93, 238, 243, vom 16. September 1987 - RiZ(R) 5/87 - NJW 1988, 421, vom 10. August 2001 - RiZ(R) 5/00 - NJW 2002, 359 und vom 16. März 2005 - RiZ(R) 2/04 - BGHZ 162, 333), hat das Dienstgericht den Antrag zu Recht als zulässig angesehen.

    Dienstvorgesetzte haben sich daher im Kernbereich richterlicher Tätigkeiten jeglicher Einflussnahme zu enthalten (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 9. März 1967 - RiZ(R) 2/66 - BGHZ 47, 275, 282 f. und vom 10. Januar 1985 - RiZ(R) 7/84 - BGHZ 93, 238, 241).

    Nach § 26 Abs. 2 DRiG steht der Dienstaufsicht die Befugnis zu, dem Richter die ordnungswidrige Art der Amtsführung von Dienstgeschäften vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen (BGH, Urteile vom 23. Oktober 1963 - RiZ 1/62 - BGHZ 42, 163, 169 f., und vom 10. Januar 1985 - RiZ(R) 7/84 - BGHZ 93, 238, 243, 244).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes unterliegt daher die richterliche Amtsführung der Dienstaufsicht, soweit es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als der äußeren Ordnung zugehörig anzusehen sind (vgl. etwa BGH, Urteile vom 10. Januar 1985 - RiZ(R) 7/84 - BGHZ 93, 238, 244, vom 19. September 1987 - RiZ(R) 5/87 - NJW 1988, 421, 422, vom 27. Januar 1995 - RiZ(R) 6/94 -, zu 2 der Gründe und vom 1. März 2002 - RiZ(R) 1/01 - NJW-RR 2002, 929, 931).

  • DGH Nordrhein-Westfalen, 10.05.2004 - 1 DGH 2/02  

    Zur Frage, inwieweit dienstaufsichtliche Maßnahmen des Präsidenten eines OVG in

    Nicht von Bedeutung ist weiter die Art und Weise, wie der Richter von der Maßnahme Kenntnis erhält (vgl. BGHZ 52, 287 [292]; 61, 374 [377 f.]; 90, 41 [43]; 93, 238 [241 f.]; 95, 313 [320; 324]; 100, 271 [274 f.]; BGH NJW 1984, 2471 [2472]; 1988, 419 [420]; 2002, 359; DRiZ 1981, 265; 1995, 352 [353]).

    Schon vom äußeren Ablauf her (vgl. BGHZ 93, 238 [242]) liegt dies nahe, denn die vom Berufungsantrag zu a) erfasste Äußerung findet sich in dem Antwortschreiben auf das ausdrücklich als Dienstaufsichtsbeschwerde bezeichnete Schreiben der Frau N an den Justizminister, das mit der Bitte schließt, im Rahmen der Dienstaufsicht den Antragsteller darüber zu belehren, dass man so mit Menschen nicht umgehen dürfe.

    Diese Behauptung ist nicht aus der Luft gegriffen, sondern einleuchtend und nachvollziehbar (vgl. zu diesem Erfordernis BGHZ 90, 41 [43]; 93, 238 [243]; BGH DRiZ 1992, 24 [25]; NJW 2002, 359).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGHZ 42, 163 [169 f.]; 47, 275 [286]; 51, 280 [285]; 51, 362 [367]; 52, 345 [346]; 90, 41 [45]; 93, 238 [243 f.]; BGH NJW 1988, 419 [420]; 1988, 421 [422]; DRiZ 1984, 365; 1992, 24 [25]; 1995, 352 [353]).

    Alle Sach- und Verfahrensentscheidungen sind in die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit einbezogen (BGHZ 42, 163 [169]; 47, 275 [286]; 57, 344 [349]; 90, 41 [45]; 93, 238 [243]; BGH DRiZ 1984, 365; 1992, 24 [25]; 1995, 352 [353]; 1998, 20 [22]; 2003, 367 [368]; NJW 1988, 419 [420]; 1988, 421; 1988, 1094; 2002, 359 [361]).

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