Rechtsprechung
| BGH, 10.03.1955 - II ZR 309/53 |
Volltextveröffentlichungen
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 16, 394
- NJW 1955, 825
Wird zitiert von ... (13)
- BGH, 03.11.1989 - V ZR 143/87
Heilung des Formmangels einer Teilungsvereinbarung; Rechtsgeschäftliche …
Dies gilt auch dann, wenn sich die Beschwer des Rechtsmittelbeklagten allein aus den Urteilsgründen ergibt, weil die Klage - wie hier - "nur" infolge einer Hilfsaufrechnung abgewiesen worden ist (st. Rspr. seit RGZ 161, 167, 171; vgl. auch BGHZ 16, 394, 395 - insoweit nicht abweichend;…BGHZ 36, 316, 319 sowie BGH Urt. v. 14. Oktober 1971, VII ZR 47/7O, WM 1972, 53, 54).Allerdings hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in BGHZ 16, 394, 395 für einen solchen Fall die Auffassung vertreten, daß in der Revisionsinstanz (erneut) darüber zu befinden sei, ob der Klageanspruch bestehe; der Beklagte könne - auch ohne Anschlußrevision - im Rahmen seiner Rechtsverteidigung alle Einwendungen gegen die Klageforderung wiederholen.
Einer Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen (§ 136 Abs. 1 GVG) bedarf es hier nicht, denn der II. Zivilsenat hat auf Anfrage erklärt, er halte an seiner in BGHZ 16, 394 ff vertretenen gegenteiligen Ansicht nicht mehr fest.
- BGH, 19.06.2008 - III ZR 46/06
Gesellschaftsrecht - Vertrag mit mehreren Gesellschaftern einer GbR
Dies gilt auch, wenn der widersprechende Gesellschafter durch die Vornahme gegenläufiger Rechtsgeschäfte umgehend die vorherigen Erklärungen des anderen Gesellschafters konterkarieren könnte (im Anschluss an BGHZ 16, 394).*).b) Auch einem etwaigen Widerspruch Hermann M. bliebe nach § 711 BGB die Außenwirkung versagt, weil der Widerspruch eines Mitgesellschafters die Vertretungsmacht des anderen Gesellschafters im Außenverhältnis nicht beschränkt (vgl. grundlegend BGHZ 16, 394, 398 f;… so auch die heute ganz herrschende Ansicht, z.B.: Erman/Westermann, 12. Aufl., § 711 Rn. 5;… MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl., § 711 Rn. 14 f;… Palandt/Sprau, 67. Aufl., § 711 Rn. 1;… Staudinger/Habermeier [2003] § 711 Rn. 10; jeweils m.w.N.).
Die Gesellschaften bürgerlichen Rechts könnten nach außen handlungsunfähig werden, was gerade durch die Vereinbarung der Einzelvertretungsbefugnis vermieden werden soll (vgl. auch BGHZ 16, 394, 399).
- BGH, 14.02.2005 - II ZR 11/03
Konkludente Vertretungsmacht eines GbR-Gesellschafters
An eine derartige Bevollmächtigung sind, wenn - wie hier - der Gesellschaftsvertrag formlos geschlossen wurde, keine besonderen Anforderungen zu stellen (BGHZ 16, 394, 396 f.;… MünchKommBGB/Ulmer aaO, § 714 Rdn. 22;… Staudinger/Habermeier, BGB 2002, § 714 Rdn. 2;… zur KG: Sen.Urt. v. 13. März 1972 - II ZR 164/69, WM 1972, 615 f.; zur Bevollmächtigung eines Angestellten vgl. RG Gruchot 52, 937, 940).Die Mitwirkung der weiter vertretungsberechtigten Beklagten an einzelnen Vertragsschlüssen ist kein Beleg dafür, daß sie ihren Mitgesellschafter nicht in der beschriebenen Weise bevollmächtigt hat (vgl. BGHZ 16, 394, 397).
- BGH, 17.12.1992 - III ZR 114/91
Amtshaftung wegen Altlasten - Schutzbereich und Verjährung
Zumindest bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden, die ihr Gepräge dadurch erhält, daß ein wirtschaftlich identisches Klagebegehren auf zwei Amtspflichtverletzungen im Rahmen eines im weiteren Sinne noch als einheitlich zu beurteilenden Lebenssachverhalts gestützt wird, kann es den Klägern als Revisionsbeklagten nicht verwehrt werden, die Abweisung des einen Klagegrundes, die sich in der Vorinstanz nicht zu ihrem Nachteil ausgewirkt hat, noch in der mündlichen Revisionsverhandlung zu rügen, ohne daß es einer Eventualanschlußrevision bedurfte (…Zöller/Schneider, ZPO, 17. Aufl. 1991 § 559 Rn. 12; vgl. in diesem Zusammenhang auch BGHZ 16, 394, 395). - BGH, 20.10.2008 - II ZR 107/07
Gesellschaftsrecht - Wer kann Abberufung des Geschäftsführers beschließen?
Das Fehlen einer ggf. ausnahmsweise nach § 164 HGB im Innenverhältnis notwendigen Zustimmung der Kommanditisten lässt die Vertretungsmacht der Organe der Kommanditgesellschaft nicht entfallen (vgl. Senat BGHZ 26, 330, 332; BGHZ 16, 394, 398;… BGH, Urt. v. 19. Juni 2008 - III ZR 46/06, ZIP 2008, 1582 Tz. 47). - OLG Hamm, 03.08.2009 - 8 U 237/07
Beschränkung der Vertretungsmacht eines GbR-Gesellschafters?
Bei einer aus mehr als zwei Personen bestehenden Gesellschaft kann dies zudem niemals durch einen einzelnen Gesellschafter, sondern nur durch einstimmigen Beschluss oder - je nach gesellschaftsvertraglicher Regelung - durch einen Mehrheitsbeschluss erfolgen (BGHZ 16, 394 ff.).Könnte ein einzelner Gesellschafter bzw. sein Vertreter durch seinen Widerspruch die Vertretungsmacht eines anderen beschränken oder aufheben, so könnte das eine völlige Lahmlegung der Gesellschaft bewirken und bei einer aus mehr als zwei Personen bestehenden Gesellschaft zu fast unlösbaren Schwierigkeiten bei der Abwicklung aus einem trotz des Widerspruchs abgeschlossenen - aber für den widersprechenden Gesellschafter nicht wirksamen Geschäfts - führen (BGHZ 16, 394 ff.; vgl. BGH NZG 2008, 588 ff.;… Palandt/Sprau § 711 BGB, Rdnr. 1;… Ulmer/Schäfer Gesellschaft bürgerlichen Rechts § 714 BGB, Rdnr. 20;… vgl. auch Baumbach/Hopt § 105 HGB, Rdnr. 33).
g) Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass sich auch der Missbrauch einer Vertretungsmacht auf ihr Bestehen auswirken kann, wenn die Voraussetzungen des kollusiven Zusammenwirkens mit dem Geschäftsgegner gegeben sind (vgl. BGHZ 16, 394 ff.; BGH NZG 2008, 588 ff.;… Ulmer/Schäfer Gesellschaft bürgerlichen Rechts § 714 BGB, Rdnr. 24;… Baumbach/Hopt § 105 HGB, Rdnr. 33) oder aber der Missbrauch einer Vollmacht offensichtlich ist (vgl. BGH NJW 1989, 26 f.; BGH NJW 1990, 384 ff.; BGH NJWS 1995, 250 f.;… Palandt/Heinrichs § 164 BGB, Rdnr. 13 f.).
- BGH, 28.01.1958 - VIII ZR 265/56
Beschwer bei Obsiegen mit Hilfsanspruch
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 26.10.1994 - VIII ZR 150/93
Zulässigkeit der Revision des Beklagten gegen einen in erster Instanz zuerkannten …
Da nur der Kläger Berufung eingelegt hatte, durfte schon das Berufungsgericht die Klageforderung in der genannten Höhe nicht mehr überprüfen (BGH, Urteile vom 3. November 1989 - V ZR 143/87 = BGHZ 109, 179, 189 f m.w.Nachw. sowie dem Hinweis, daß der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erklärt hat, an seiner gegenteiligen Auffassung (BGHZ 16, 394 ff) nicht festzuhalten, und vom 14. Oktober 1971 - VII ZR 47/70 = WM 1972, 53). - BGH, 19.06.1957 - IV ZR 214/56
Nutznießung am Allodialvermögen
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BVerwG, 03.09.1959 - III C 268.57 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 01.02.1962 - II ZR 213/60
- BGH, 20.09.1962 - VII ZR 30/61
- BGH, 06.02.1970 - I ZR 129/68
