Rechtsprechung
| BGH, 10.03.2004 - VIII ZR 64/03 |
Volltextveröffentlichungen (8)
mehr- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Weitergeltung der im vor dem 1. 9. 2001 abgeschlossenen Mietvertrag vereinbarten Kündigungsfristen
- Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)
Kündigungsfrist
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kündigungsfrist bei einem vor dem 1.9.2001 abgeschlossenen Mietvertrag
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Mietrecht - Dreimonatige Kündigungsfrist gilt nicht für "Fußnoten-Fälle"
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (5)
- IWW (Kurzinformation)
Mietvertrag - Für alte Mietverträge gelten alte Kündigungsfristen
- Benkelberg & Kollegen (Kurzmitteilung)
- NWB SteuerXpert START (Leitsatz)
- mietrechtsinfo.de (Kurzinformation)
Altvertragskündigungsfristen mit Fußnotenverweis wirksam
- haus-und-grund-muenchen.de (Kurzinformation)
Auch Kündigungsfristen in "Fußnoten" sind gültig
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Urteilsanmerkung zur Entscheidung des BGH v. 10.03.2004, VIII ZR 64/03" von RA und Notar Ernst Georg Tiefenbacher, original erschienen in: WuM 2004, 273 - 275.
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2004, 1447
- MDR 2004, 738
- NZM 2004, 336
- ZMR 2004, 427
- DB 2004, 1722 (Ls.)
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 15.03.2006 - VIII ZR 134/05
Mietrecht - AGB: Vertragliche Vereinbarung von Kündigungsfristen
Dies gilt unabhängig davon, ob die dispositive gesetzliche Regelung der Kündigungsfristen im laufenden Vertragstext sinngemäß wiedergegeben wird oder ob eine Vereinbarung über die Geltung der gesetzlichen Kündigungsfristen im vorformulierten Vertragstext durch Verweisung auf eine Fußnote konkretisiert wird, in der die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß wiedergegeben werden (Senatsurteile vom 10. März 2004 - VIII ZR 64/03, NJW 2004, 1447 und VIII ZR 34/03, WuM 2004, 275).Denn auch durch eine solche Vertragsgestaltung haben die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB a.F. einen von der gesetzlichen Regelung losgelösten, vertraglichen Geltungsgrund erhalten (Senatsurteile vom 10. März 2004, aaO, unter II).
(1) Wie dargetan, setzt eine vertragliche Vereinbarung über die Einhaltung der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Fristen voraus, dass diese in den Parteiwillen aufgenommen werden und sie hierdurch einen von der gesetzlichen Regelung losgelösten, vertraglichen Geltungsgrund erhalten (vgl. Senatsurteil BGHZ 155, 178, 183; Urteile vom 10. März 2004, aaO).
Durch den Zusatz "zur Zeit" unterscheidet sich die vorgedruckte Fußnote von den Regelungen, die den bisher ergangenen Entscheidungen des Senats zugrunde lagen; dort war aufgrund der einschränkungslosen Wiedergabe der gesetzlichen Fristen von einer Konkretisierung des laufenden Vertragstexts und einem entsprechenden Bindungswillen der Mietvertragsparteien auszugehen (Urteile vom 10. März 2004, aaO).
- BGH, 06.04.2005 - VIII ZR 155/04
Mietrecht - Übergangsregelung zu Kündigungsfristen
Der durch diesen Gesetzentwurf beabsichtigten Aufhebung des Bestandsschutzes für bestimmte formularvertragliche Vereinbarungen (vgl. Senatsurteile BGHZ 155, 178; Urteil vom 10. März 2004 - VIII ZR 64/03, NJW 2004, 1447) bedürfte es nicht, wenn der Gesetzgeber davon ausgegangen wäre, daß Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB bereits aufgrund der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 außer Kraft getreten ist. - BGH, 22.06.2005 - VIII ZR 367/04
Maßgebliche Kündigungsfristen
Eine solche Vereinbarung konnte auch dadurch zustande kommen, daß im vorformulierten Vertragstext auf eine Regelung durch eine Fußnote verwiesen wird, in welcher die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß wiedergegeben werden (Senat, Urteil vom 10. März 2004 - VIII ZR 64/03, NJW 2004, 1447 unter II).
- BGH, 10.03.2004 - VIII ZR 34/03
Mietrecht - Dreimonatige Kündigungsfrist gilt nicht für „Fußnoten-Fälle“
- LG Duisburg, 31.08.2004 - 13 S 190/04 Auch soweit die Beklagten die Ansicht vertreten, diese Rechtsprechung setze voraus, daß die Vereinbarung der zum Nachteil des Mieters abweichenden Kündigungsfristen wie in dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (…BGH a.a.O.) im Fließtext enthalten sein müsse und der Verweis in einer Fußnote nicht ausreiche ( so Horst in NJW 2003, 2720 f), ist dies unzutreffend, denn auch durch eine solche Vertragsgestaltung haben die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB a.F. einen von der gesetzlichen Regelung losgelösten, vertraglichen Geltungsgrund erhalten (BGH NJW 2004, 1447 ff).
