Rechtsprechung
   BGH, 10.04.2003 - I ZB 36/02   

Volltextveröffentlichungen (9)

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  • NWB SteuerXpert START

    ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2

  • jurawelt.com

    Auswärtiger Rechtsanwalt II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Auswärtiger Rechtsanwalt II"; Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Erstattung von Reisekosten eines Anwalts

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Keine Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts bei Beauftragung durch ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Reisekosten - Reisekostenerstattung bei einstweiliger Verfügung

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2003, 2027
  • MDR 2003, 1019
  • GRUR 2003, 725
  • BB 2003, 1200 (Ls.)
  • Rpfleger 2003, 471



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Wird zitiert von ... (53)  

  • BGH, 18.12.2003 - I ZB 18/03  

    Verfahrensrecht - Reisekosten eines Anwaltes

    Allerdings handelt es sich - wie der Bundesgerichtshof entschieden hat - im allgemeinen um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900 f.; Beschl. v. 12.12.2002 - I ZB 29/02, WRP 2003, 391, 392 - Auswärtiger Rechtsanwalt I; Beschl. v. 10.4.2003 - I ZB 36/02, GRUR 2003, 725 f. = WRP 2003, 894 - Auswärtiger Rechtsanwalt II; Beschl. v. 9.10.2003 - VII ZB 45/02, BGH-Rep 2004, 70, 71; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 21/03, Umdruck S. 4 - Auswärtiger Rechtsanwalt III).

    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter anderem regelmäßig dann der Fall, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (BGH NJW 2003, 898, 901; GRUR 2003, 725, 726 - Auswärtiger Rechtsanwalt II; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 21/03, Umdruck S. 5 - Auswärtiger Rechtsanwalt III).

    Diese Grundsätze gelten auch für das Verfügungsverfahren (BGH GRUR 2003, 725, 726 - Auswärtiger Rechtsanwalt II).

  • BGH, 02.12.2004 - I ZB 4/04  

    Wettbewerbsrecht - Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes

    b) Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, daß ein eingehendes Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht erforderlich sein wird (vgl. BGH NJW 2003, 898, 901; BGH, Beschl. v. 10.4.2003 - I ZB 36/02, GRUR 2003, 725 f. = WRP 2003, 894 = NJW 2003, 2027 - Auswärtiger Rechtsanwalt II; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, GRUR 2004, 448 = WRP 2004, 495 = NJW-RR 2004, 856 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV; BGH WRP 2004, 1492, 1493 - Unterbevollmächtigter II; BGH, Beschl. v. 14.9.2004 - VI ZB 37/04, Umdruck S. 5).
  • BGH, 04.07.2005 - II ZB 14/04  

    Reisekosten - BGH lehnt Ausgleichung fiktiver Reisekosten ab

    Der Grundsatz der Erstattungsfähigkeit der durch die Beauftragung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsorts der Partei ansässigen Rechtsanwalts bedingten Mehrkosten erfährt freilich eine Ausnahme, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, daß ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozeßführung nicht erforderlich sein wird (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2002 aaO NJW 2003, 898, 901; BGH, Beschl. v. 10. April 2003 - I ZB 36/02, NJW 2003, 2027 f.).

    Dies gilt etwa, wenn die Partei über eine Rechtsabteilung verfügt und daher in der Lage ist, einen am Sitz des Prozeßgerichts ansässigen Prozeßbevollmächtigten umfassend schriftlich zu instruieren (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2002 aaO; BGH, Beschl. v. 10. April 2003 aaO).

    Mithin scheidet eine Anrechnung der Reisekosten auf die durch die Beauftragung des Unterbevollmächtigten entstandenen Kosten aus (BGH, Beschl. v. 13. Juli 2004 aaO; BGH, Beschl. v. 10. April 2003 aaO).

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