Rechtsprechung
   BGH, 10.05.1990 - IX ZR 113/89   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Haftung eines Rechtsanwalts im Hinblick auf einen für den Mandanten ungünstigen notariellen Vertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurechenbarkeit eines Schadens bei Verursachung durch mehrere Personen; Haftung des Rechtsanwalts neben dem beurkundenden Notar

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Haftung des Rechtsanwalts wegen fehlerhafter Beratung

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1990, 2882
  • NJW-RR 1990, 1433 (Ls.)
  • MDR 1990, 998
  • DNotZ 1991, 321
  • VersR 1990, 899
  • WM 1990, 1710
  • BB 1990, 1511
  • DB 1990, 2213



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Wird zitiert von ... (47)  

  • BGH, 15.11.2007 - IX ZR 44/04  

    Rechtsanwälte - Haftung des Anwalts

    a) Beruht ein Schaden haftungsrechtlich auf mehreren Ursachen, die von verschiedenen Personen gesetzt worden sind, so haften diese grundsätzlich als Gesamtschuldner (BGH, Urt. v. 10. Mai 1990 - IX ZR 113/89, NJW 1990, 2882, 2883).

    Das gilt grundsätzlich auch, wenn eine Ursache für sich allein den Schaden nicht herbeigeführt hat, es dazu vielmehr des Hinzutretens weiterer Ursachen im Sinne einer kumulativen Gesamtkausalität bedurfte (BGH, Urt. v. 10. Mai 1990 - IX ZR 113/89, aaO S. 2882 f).

    Demgemäß ist der Schaden ebenfalls zu ersetzen, der letztlich erst durch das Eingreifen eines Dritten, hier des Gerichts des Vorprozesses, eintritt (vgl. BGH, Urt. v. 10. Mai 1990 - IX ZR 113/89, aaO S. 2883).

    (2) Gleiches gilt, wenn die Pflichtwidrigkeit des Anwalts nur den äußeren Anlass für ein ungewöhnliches Eingreifen des Geschädigten oder eines Dritten bildet (BGH, Urt. v. 10. Mai 1990 - IX ZR 113/89, aaO S. 2884; v. 14. Juli 1994 - IX ZR 204/93, NJW 1994, 2822, 2824; v. 10. Oktober 1996 - IX ZR 294/95, aaO S. 253; v. 29. November 2001 - IX ZR 278/00, aaO S. 1120).

  • BGH, 27.05.1993 - IX ZR 66/92  

    Prüfungs- und Hinweispflichten bei Grundstückskauf - Stellvertretung und

    Auch wenn, wie er behauptet hat (GA I 102), die Klägerin durch einen Makler und Rechtsanwalt beraten worden sein sollte, so hatte der Beklagte doch keinen Anhaltspunkt dafür, daß sie sicher und umfassend davon unterrichtet worden war, wie Gläser Vertretungsmacht erlangt hatte, und daß sie deswegen keiner weiteren Aufklärung bedurfte (vgl. BGH, Urt. v. 10. Mai 1990 - IX ZR 113/89, WM 1990, 1710, 1713; v. 5. November 1992 - IX ZR 260/91, WM 1993, 260, 262).

    Dieser Zusammenhang kann fehlen, wenn der Geschädigte in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden erst endgültig herbeiführt; diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn für die Zweithandlung des Geschädigten ein rechtfertigender Anlaß bestand oder diese durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf das Ereignis darstellt (BGH, Urt. v. 10. Mai 1990 - IX ZR 113/89 aaO 1711 m.w.N.).

    In den Fällen, in denen ein Dritter zu dem Schaden beigetragen hat, entfällt die Zurechenbarkeit der ersten Haftungsursache ausnahmsweise nur dann, wenn diese für das Eintreten des zweiten Schadensereignisses nach dem Schutzzweck der Norm gänzlich bedeutungslos war, wenn also das schädigende erste Verhalten nur noch den äußeren Anlaß für ein völlig ungewöhnliches und sachwidriges Eingreifen eines Dritten bildet, das dann den Schaden erst endgültig herbeiführt (BGH, Urt. v. 10. Mai 1990 - IX ZR 113/89 aaO 1712).

  • BGH, 29.11.2001 - IX ZR 278/00  

    Kausalität der Pflichtverletzung im Rahmen der Anwlatshaftung

    Etwas anderes gilt lediglich dort, wo der zweite Anwalt eine Entschließung trifft, die schlechterdings unverständlich, also gemessen an sachgerechter Berufsausübung sachfremd und nicht nachvollziehbar erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1990 - IX ZR 113/89, NJW 1990, 2882, 2884; vom 14. Juli 1994 aaO S. 2824) oder den Geschehensablauf so verändert, daß der Schaden bei wertender Betrachtungsweise in keinem inneren Zusammenhang zu der vom beklagten Rechtsanwalt zu vertretenden Vertragsverletzung steht (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 1996 - IX ZR 294/95, NJW 1997, 250, 253).
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