Rechtsprechung
   BGH, 10.05.2005 - VI ZR 366/03   

Volltextveröffentlichungen (7)

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  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Haftungsfreistellung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeit & Soziales - Gemeinsame Betriebsstätte: Haftung des Unternehmers

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2005, 2309
  • MDR 2005, 1289
  • NZV 2005, 456
  • VersR 2005, 1087



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Wird zitiert von ... (5)  

  • BGH, 15.01.2008 - VI ZR 131/07  

    Versicherungsrecht - Verkehrsunfallprozess gegen Haftpflichtversicherer

    Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auch dann, wenn der Direktanspruch und der Haftpflichtanspruch nicht in getrennten, nacheinander geführten Prozessen geltend gemacht, sondern - wie im Streitfall - Versicherer und Schädiger als - einfache (vgl. BGHZ 63, 51, 53 ff.) - Streitgenossen gemeinsam im selben Rechtsstreit in Anspruch genommen worden sind (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 206/75 - VersR 1978, 862, 865; vom 29. Mai 1979 - VI ZR 128/77 - VersR 1979, 841 f.; vom 14. Juli 1981 - VI ZR 254/79 - VersR 1981, 1156 f.; ebenfalls vom 14. Juli 1981 - VI ZR 304/79 - VersR 1981, 1158 f.; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 256/02 - VersR 2003, 1121, 1122 und vom 10. Mai 2005 - VI ZR 366/03 - VersR 2005, 1087).
  • OLG Brandenburg, 15.09.2005 - 12 U 72/05  

    Arbeit & Soziales - Selbstständiger Kranführer: Kein Verrichtungsgehilfe!

    Nach diesen Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (vgl. BGHZ 61, 51, 55; BGHZ 94, 173, 176; BGH NJW 2003, 2984; BGH NJW 2004, 951; BGH NJW 2005, 2309, 2310).

    Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Zweitschädiger "in Höhe des Verantwortungsteils" freizustellen, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt (vgl. BGHZ 61, 51, 53 ff, BGH NJW 2003, 2984; BGH NJW 2004, 951; BGH NJW 2005, 2309, 2310).

  • OLG Frankfurt, 05.04.2007 - 23 U 54/06  

    Verkehrssicherungspflicht - Abladen v. Baustahlmatten: Verkehrssicherungspflicht

    Ein im Innenverhältnis zwischen den Beklagten zu 1) und 3) etwa bestehender arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch bleibt dabei außer Betracht (vgl. BGH, NJW 2004, 951 ff.; 2005, 2309 f.; 3144 ff.).
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  • OLG Hamm, 09.03.2006 - 6 U 62/05  

    Schadensersatz bei Nichtbeachtung von Unfallerhütungsvorschriften zur Sicherung

    Ein solches Ergebnis würde aber der Rechtsprechung entgegenstehen, nach der sich derjenige, der seinerseits eine Pflicht verletzt hat, im Innenausgleich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, in der Erfüllung eben dieser Pflicht unzureichend überwacht worden zu sein (vgl. BGH NJW 05, 2309 = VersR 05, 1087, 1088 m.w.N.; Senat a.a.O.).
  • SG Marburg, 07.12.2011 - S 12 KA 645/10  

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen - Überzahlung des Arztkontos - Anspruch

    Um die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich zu unterlaufen, kann in solchen Fällen der Geschädigte seine Ansprüche gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) nur in der Höhe geltend machen, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn es das sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivileg nicht gäbe (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 10.05.2005 - VI ZR 366/03 - NJW 2005, 2310; BGH, Urt. v. 14.06.2005 - III ZR 358/04 - NJW 2005, 3145).
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