Rechtsprechung
| BGH, 10.05.2011 - 4 StR 659/10 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 306 StGB; § 306a StGB; § 306b StGB; § 52 StGB; § 28 Abs. 2 StGB
Schwere und besonders schwere Brandstiftung (Wohnung; teilweises Zerstören bei gemischt genutzten Gebäuden; Brandlegung; Inbrandsetzen; Ermöglichungsabsicht als besonderes persönliches Merkmal; Konkurrenzverhältnisse beim Versuch gegenüber der einfachen Brandstiftung: Klarstellungsfunktion). - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Teilweises Zerstören eines Wohngebäudes bei Brandlegung in einheitlichem Gebäude ist erst bei Zerstörung einer zum Wohnen bestimmten abgeschlossenen Untereinheit durch die Brandlegung gegeben; Vorliegen einer teilweisen Zerstörung eines Wohngebäudes im Falle einer Brandlegung in einem einheitlichen Gebäude
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Strafrecht - Brandstiftung bei teilweisem Zerstören eines gemischten Gebäudes
Kurzfassungen/Presse
- lto.de (Kurzinformation)
Versuchte schwere oder versuchte besonders schwere Brandstiftung steht mit vollendetern einfachen Brandstiftung in Tateinheit
Besprechungen u.ä. (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Schwere Brandstiftung erfordert Unbrauchbarkeit einer Wohnung! (IMR 2012, 39)
- strafverteidiger-stv.de
(Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Neue Rechtsprechung des BGH zu gemischt genutzten Gebäuden bei der schweren Brandstiftung des § 306a Abs. 1 StGB (RA Hannah Milena Piel; StV 8/2012, S. 502-509)
Verfahrensgang
- BGH, 15.02.2011 - 4 StR 659/10
- BGH, 06.04.2011 - 2 ARs 97/11
- BGH, 10.05.2011 - 4 StR 659/10
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2011, 2148
- NJW 2011, 8
- NStZ 2012, 214
- NZM 2011, 760
- IMR 2012, 39
Wird zitiert von ...
- BGH, 26.10.2011 - 2 StR 287/11
Versuchte und vollendete besonders schwere Brandstiftung (Inbrandsetzen; …
Aus dem auf das Wohnen bezogenen Schutzzweck des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB folgt, dass die Alternative des teilweisen Zerstörens eines Wohngebäudes bei einer Brandlegung in einem einheitlichen, teils gewerblich, teils als Wohnung genutzten Gebäude erst dann vollendet ist, wenn zumindest ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes durch die Brandlegung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 4 StR 659/10).Aus dem auf das Wohnen bezogenen Schutzzweck des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB folgt, dass die Alternative des teilweisen Zerstörens eines Wohngebäudes bei einer Brandlegung in einem einheitlichen, teils gewerblich, teils als Wohnung genutzten Gebäude erst dann vollendet ist, wenn zumindest ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes durch die Brandlegung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 4 StR 659/10).
