Rechtsprechung
   BGH, 10.06.2008 - X ZR 78/07   

Volltextveröffentlichungen (12)

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Kurzfassungen/Presse (3)

  • loh.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an die Benennung von Nachunternehmern

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Ausschluss eines Angebots bei fehlender Bezeichnung von Nachunternehmern

  • lto.de (Kurzinformation)

    Das Fehlen einer nur "auf Verlangen" vorzulegenden Nachunternehmererklärung führt nicht zum Angebotsausschluss

Besprechungen u.ä. (5)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bieterpflicht zur Benennung der Nachunternehmer bereits im Angebot in der Regel unzumutbar! (IBR 2008, 588)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Unklares Erfordernis der Nachunternehmerbenennung führt nicht zum Angebotsausschluss! (IBR 2008, 531)

  • heinemann-und-partner.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wie viel Nachunternehmer darf’s denn sein ? (RA Gregor Franßen)

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  • raehp.de , S. 6 (Entscheidungsbesprechung)

    Wie viel Nachunternehmer darf’s denn sein ?

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    BGH zu Angaben bei Subunternehmern: Bieterfreundlich

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 10.06.2008, Az.: X ZR 78/07 (Bieterpflicht zur Benennung der Nachunternehmer bereits im Angebot in der Regel unzumutbar!)" von RA Jörg Stoye, original erschienen in: IBR 2008, 588.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 10.06.2008, Az.: X ZR 78/07 (Schadensersatz; Nachunternehmererklärung; Auslegung der Ausschreibungsunterlagen)" von Rechtsanwalt Dr. Lutz Horn, original erschienen in: VergabeR 2008, 785 - 787.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • MDR 2008, 1153
  • NZBau 2008, 592
  • DB 2008, 1857
  • BauR 2008, 1670
  • BauR 2008, 1944
  • IBR 2008, 531
  • IBR 2008, 588
  • VergabeR 2008, 782
  • ZfBR 2008, 702



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Wird zitiert von ... (69)  

  • OLG Celle, 02.10.2008 - 13 Verg 4/08  

    Vergabe - Kein Ausschluss trotz fehlender Preise

    aa) Werden in den Ausschreibungsunterlagen Erklärungen nach bestimmten Formblättern gefordert, dann sind diese Erklärungen als Umstände ausgewiesen, die für die Vergabeentscheidung relevant sein sollen, so dass die Nichtabgabe dieser Erklärungen mit dem Angebot regelmäßig zwingend zum Ausschluss nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A führt (BGH, Urteile vom 7. Juni 2005 - X ZR 19/02, VergabeR 2005, 617 ff., zitiert nach juris Tz. 15 und vom 10. Juni 2008 - X ZR 78/07, Umdruck Tz. 9).

    Bei einer Auslegung nach dem maßgebenden objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Bieter (BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - X ZR 78/07, Umdruck Tz. 10) ergibt sich, dass für die Benennung der für den Bieter tätigen Unternehmer nicht die zwischen ihnen bestehenden rechtlichen Beziehungen, sondern lediglich der Umstand entscheidend ist, dass diese Unternehmer Tätigkeiten aus dem Aufgabenkreis des Bieters für ihn ausführen.

    Ob die im Rahmen der Auslegung einer Klausel, die eine Benennung des vorgesehenen Nachunternehmers auf Verlangen vorsah, stehenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10. Juni 2008 - X ZR 78/07, Tz. 14), wonach die verbindliche Mitteilung der bei der Ausführung vorgesehenen Nachunternehmer die Bieter in Anbetracht des Umstands, dass der Zuschlag naturgemäß nur auf ein Angebot ergeht, in einem Maße belasten kann, das regelmäßig nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen dieser Vorgehensweise für die Vergabestelle steht, auf den hiesigen Fall, in dem die Benennung der Nachunternehmer ausdrücklich bereits bei Angebotsabgabe gefordert wurde, übertragbar sind, bedarf keiner Entscheidung.

    Vor dem Hintergrund, dass ein formelles Zulassungsverfahren mit einem entsprechenden Zulassungsbescheid der DB AG bislang nicht existiert, ist diese Vorgabe nach dem für die Auslegung maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont der potenziellen Bieter (BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - X ZR 78/07, zitiert nach juris Tz. 10) aber dahingehend zu verstehen, dass die Vorlage einer Referenzliste genügt, aus der sich ergibt, dass der Bieter bereits in der Vergangenheit für die DB AG vergleichbare Arbeiten ausgeführt hat.

    Gegen ein solches Verständnis spricht auch, dass die anderen Bieter, auf deren objektiven Empfängerhorizont maßgebend abzustellen ist (BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - X ZR 78/07, Umdruck Tz. 10), die Formulierung anders verstanden und den geforderten Nachweis bereits mit Angebotsabgabe übersandt haben.

  • BGH, 20.11.2012 - X ZR 108/10  

    Friedhofserweiterung

    Welcher Erklärungswert dem Inhalt von Vergabeunterlagen zukommt, ist nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) unter Berücksichtigung des Umstands zu ermitteln, dass die Vergabeunterlagen von der Vergabestelle vorformuliert sind (BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - X ZR 78/07, VergabeR 2008, 782 Rn. 10 - Nachunternehmererklärung).

    Maßgeblich für das Verständnis ist dabei der objektive Empfängerhorizont der potenziellen Bieter (BGH, Urteil vom 11. November 1993 - VII ZR 47/93, BGHZ 124, 64; BGH, VergabeR 2008, 782 Rn. 10; BGH, Urteil vom 3. April 2012 - X ZR 130/10, VergabeR 2012, 724 Rn. 10 - Straßenausbau).

    Jedenfalls wäre es mit dem Gebot der klaren und eindeutigen Abfassung von Vergabeunterlagen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - X ZR 78/07, VergabeR 2008, 782 Rn. 10 - Nachunternehmererklärung; BGH, VergabeR 2012, 724 Rn. 9) unvereinbar, der Klausel aufgrund der Hinzufügung des Attributs "rechtsverbindlich" (unterschrieben) nach dem Empfängerhorizont den Erklärungsgehalt beizulegen, mit dem Angebot müsse die Bevollmächtigung des Unterzeichners dokumentiert werden, wenn nicht die gesetzlichen Vertreter oder Prokuristen des bietenden Unternehmens unterschrieben haben (dagegen auch Prieß, aaO Rn. 12).

  • BGH, 03.04.2012 - X ZR 130/10  

    Straßenausbau

    Allein die Möglichkeit, dass die Interessenlage eine andere sein könne, wie der Bundesgerichtshof sie in seiner Entscheidung vom 10. Juni 2008 (X ZR 78/07, VergabeR 2008, 782 Nachunternehmererklärung) dargestellt habe, rechtfertige es allein nicht, von dem Wortlaut der Vergabeunterlagen abzuweichen, für den die Vergabestelle sich entschieden habe.

    Es entspricht aber und zwar gerade mit Blick auf die Ausschlusssanktion für die Abgabe unvollständiger Angebote ebenso der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass aus den Vergabeunterlagen für die Bieter eindeutig und unmissverständlich hervorgehen muss, welche Erklärungen von ihnen verlangt werden (BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - X ZR 78/07, VergabeR 2008, 782 Rn. 10 - Nachunternehmererklärung).

    b) Dafür, ob die in vorformulierten Vergabeunterlagen vorgesehenen Erklärungen diesen Anforderungen genügen, ist der objektive Empfängerhorizont der potenziellen Bieter, also eines abstrakt bestimmten Adressatenkreises, maßgeblich (BGH, Urteil vom 11. November 1993 VII ZR 47/93, BGHZ 124, 64; BGH, VergabeR 2008, 782 Rn. 10).

    Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juni 2008 (X ZR 78/07, VergabeR 2008, 782 Rn. 14 Nachunternehmererklärung), das das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang erörtert.

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