Rechtsprechung
   BGH, 10.06.2009 - 2 StR 103/09   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 212 StGB; § 227 StGB; § 15 StGB; § 231 Abs. 1 2. Alt. StGB
    Körperverletzung mit Todesfolge bei Mittäterschaft (Zurechnung; Vorhersehbarkeit; Kausalität); gebotene Prüfung des Tötungsvorsatzes bei besonders brutalen Gewalthandlungen; Beteiligung an einer Schlägerei (von mehreren verübter Angriff; Tateinheit mit Tötungsdelikt).

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de
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  • NWB SteuerXpert START

    StGB § 227

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschleunigung des Eintritts des Todes durch einem Messerstich nachfolgende Verletzungshandlungen i.R.d. Prüfung des § 227 Strafgesetzbuch ( StGB )

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 10.06.2009, Az.: 2 StR 103/09 (Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge bzw. eines vorsätzlichen Tötungsdelikts ohne unmittelbar kausalen Beitrag)" von Ass. Jessika Uhlig, original erschienen in: StRR 2009, 389 - 390.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 309



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Wird zitiert von ... (2)  

  • BGH, 27.01.2011 - 4 StR 502/10  

    "Hells Angels"-Fall; Tötungsvorsatz; besonders schwerer Raub (Zueignungsvorsatz

    Die damit gegebene Vorhersehbarkeit des Todes von Dirk O. reicht für die Erfüllung der subjektiven Fahrlässigkeitskomponente des § 227 StGB aus; einer Voraussehbarkeit aller Einzelheiten des zum Tode führenden Geschehensablaufs bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 309, 310 mwN).

    Sie entspricht sowohl hinsichtlich der Bejahung des Tatbestandes des § 231 StGB als auch bezüglich der Konkurrenzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 3 StR 236/08; Urteil vom 10. Juni 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 309, 310 mwN).

  • BGH, 20.06.2012 - 5 StR 536/11  

    Tod bei Brechmitteleinsatz: BGH hebt Freispruch erneut auf

    Das ist jedoch auch nicht erforderlich; denn die - nicht durch den Sachverständigen, sondern in wertender Betrachtung durch den Richter zu beurteilende - Vorhersehbarkeit muss sich nicht auf alle Einzelheiten des zum Tode führenden Geschehensablaufs, mithin auch nicht auf die konkrete Todesursache erstrecken (vgl. BGH, Urteile vom 26. Februar 1997 - 3 StR 569/96, BGHR StGB § 226 aF Todesfolge 12, vom 15. November 2007 - 4 StR 453/07, NStZ 2008, 686, 687, und vom 10. Juni 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 309).

    Wenn der Arzt unter solchen Vorzeichen lediglich nach Prüfung der "Vitalparameter" mit seinem Tun fortfährt, so liegt der Todeseintritt aufgrund mitwirkender Vorschädigung der betroffenen Person nicht so sehr außerhalb der Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussehbarkeit für den "erfahrenen Facharzt" und den Angeklagten persönlich in Zweifel zu ziehen wäre (vgl. auch BGH, Urteile vom 24. Januar 1995 - 1 StR 707/94, BGHR StGB § 226 aF Todesfolge 9 ["medizinische Rarität"], vom 26. Februar 1997 - 3 StR 569/96, BGHR StGB § 226 aF Todesfolge 12 [Herzinfarkt infolge Herzvorschädigung] und vom 10. Juni 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 309).

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