Rechtsprechung
   BGH, 10.07.2002 - VIII ZR 199/01   

Volltextveröffentlichungen (10)

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  • IWW
  • Prof. Dr. Lorenz

    Begriff der "Freizeitveranstaltung" i.S.v. § 1 HWiG (jetzt: § 312 I Nr. 2 BGB), Rücktrittsrecht nach § 13a UWG - Begriff der "Werbung", Begriff des "Ratenlieferungsvertrags" i.S.v. § 2 VerbrKrG (jetzt: § 505 BGB); Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei Vorspiegelung eines besonders günstigen Angebots; Schadensersatz bei ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Die "Grüne Woche" in Berlin keine Freizeitveranstaltung

  • NWB SteuerXpert START

    HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 2 (in der vor dem 1. Oktober 2002 geltenden Fassung)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit von auf der "Grünen Woche Berlin" abgeschlossenen Verträgen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verbraucherschutz - Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    "Grüne Woche Berlin" 1999 keine Freizeitveranstaltung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    "Grüne Woche Berlin" 1999 keine Freizeitveranstaltung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Bei Messe-Einkäufen gelten Verbraucherrechte nur eingeschränkt

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  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    "Grüne Woche Berlin" 1999 keine Freizeitveranstaltung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften

  • arag.de (Kurzinformation)

    Widerrufsrecht gilt nicht bei Messekauf

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Bausatz für Heizung bestellt - Widerrufsrecht der Käufer

  • lifeandlaw.de (Pressemitteilung)

    "Grüne Woche Berlin" 1999 keine Freizeitveranstaltung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften

  • urteilsrubrik.de (Kurzinformation)

    Kein Widerrufsrecht auf der Grünen Woche

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2002, 3100
  • MDR 2002, 1423 (Ls.)
  • WM 2002, 1847
  • DB 2002, 2646 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (20)  

  • BGH, 13.03.2003 - I ZR 290/00  

    Verbraucherrecht - kein Widerrufsrecht bei "Premiere"-Vertrag

    Beide Voraussetzungen sind nach § 2 VerbrKrG in Fällen der vorliegenden Art nicht gegeben (h.M.; vgl. OLG Dresden ZIP 2000, 830, 833; MünchKomm.BGB/Ulmer, 3. Aufl., § 2 VerbrKrG Rdn. 4; Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl., § 2 Rdn. 9; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Bearb. 2001, § 2 VerbrKrG Rdn. 8; Laukemann, WRP 2000, 624, 626 ff.; vgl. auch v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl., § 2 Rdn. 4; a.A. LG Koblenz VuR 1998, 266, 267; Erman/Rebmann, BGB, 10. Aufl., § 2 VerbrKrG Rdn. 4; Soergel/Häuser, BGB, 12. Aufl., § 2 VerbrKrG Rdn. 11; Schmittmann, MMR 2000, 711; vgl. weiter - de lege ferenda - Mankowski, VuR 2001, 112, 113 f.; ders., K&R 2001, 365, 366 f.; offengelassen in BGH, Urt. v. 10.7.2002 - VIII ZR 199/01, NJW 2002, 3100, 3101).

    Sie soll wie § 1c AbzG, an dessen Stelle sie getreten ist, den Verbraucher davor schützen, sich unüberlegt und unter dem Druck der von der Gegenseite aktiv geführten Vertragsverhandlungen mit einer Verpflichtung zu belasten, die sich nach Dauer und Höhe erst in der Zukunft realisiert (vgl. BGH NJW 2002, 3100, 3101 m.w.N.).

  • BGH, 28.10.2003 - X ZR 178/02  

    Verbraucherrecht - Verbraucherausstellung als Freizeitveranstaltung

    a) Die Qualifikation einer Verbraucherausstellung als Freizeitveranstaltung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG (jetzt § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB) setzt voraus, daß Freizeitangebote und Verkaufsangebote derart organisatorisch miteinander verwoben sind, daß der Kunde im Hinblick auf die Ankündigung und die Durchführung der Veranstaltung in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird und sich dem auf einen Geschäftsabschluß gerichteten Angebot nur schwer entziehen kann (im Anschluß an BGH, Urt. 10.7.2002 - VIII ZR 199/01, NJW 2002, 3100).*).

    Fehlt es dagegen an einer derartigen Verknüpfung von Freizeitcharakter und gewerblichem Angebot, ist der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG zu verneinen (BGH NJW 1992, 1889, 1890; BGH, Urt. 10.7.2002 - VIII ZR 199/01, NJW 2002, 3100, 3101).

    Während der Freizeitcharakter durch die Verkehrsanschauung bestimmt wird, ist zur Beurteilung der Organisationsform auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen (BGH NJW 1992, 1889, 1890; NJW 2002, 3100, 3101).

    Einerseits genügt das Anlocken mit einem Unterhaltungsangebot nicht für eine Situation, in der sich ein Besucher Verkaufsbemühungen nur schwer entziehen kann (BGH NJW 2002, 3100, 3102), andererseits bewirkt die Zahlung eines Eintrittsgeldes keine Drucksituation, die den Sachverhalten, die das Gesetz erfassen will, vergleichbar wäre.

  • BGH, 27.04.2005 - VIII ZR 125/04  

    Verbraucherschutz - Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2

    Die Landesausstellung im Rahmen der Veranstaltung "Hessentag 2000" war keine Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG (im Anschluß an BGH, Urteil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 199/01, NJW 2002, 3100).*).

    Der Gesetzgeber stellt insoweit darauf ab, daß mit dem eigentlichen gewerblichen Angebot des Veranstalters nicht im Zusammenhang stehende attraktive Leistungen wie beispielsweise Kaffeefahrten oder Reisen den Kunden über den Hauptzweck der Veranstaltung hinwegsehen lassen und ihn den Verkaufsabsichten gewogen machen, wobei die Auswahl von Zeit und Ort der Veranstaltung es dem Kunden erschwert, sich den Verkaufsbemühungen zu entziehen (BGH, Urteile vom 21. Juni 1990 - I ZR 303/88, NJW 1990, 3265 unter II 1 und vom 26. März 1992 - I ZR 104/90, NJW 1992, 1889 unter II 1; Senatsurteil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 199/01, NJW 2002, 3100 unter II 1 c aa; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2003 - X ZR 178/02, NJW 2004, 362 unter II 1, jew.m.w. Nachw.).

    Während der Freizeitcharakter der Veranstaltung, in deren Zusammenhang die gewerbliche Leistung angeboten wird, im wesentlichen durch die Vorstellung des Verkehrs geprägt wird, ob nach Art der Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung der Freizeitcharakter im Vordergrund steht, ist zur Beurteilung der Organisationsform von Freizeitangebot und gewerblicher Leistung auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen (Senatsurteil vom 10. Juli 2002 aaO).

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  • OLG Saarbrücken, 30.11.2006 - 8 U 692/05  

    Zur Verbraucherausstellung als Freizeitveranstaltung i. S. des § 312 Abs. 1

    Während der Freizeitcharakter der Veranstaltung, in deren Zusammenhang die gewerbliche Leistung angeboten wird, im Wesentlichen durch die Vorstellung des Verkehrs geprägt wird, ob nach Art der Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung der Freizeitcharakter im Vordergrund steht, ist zur Beurteilung der Organisationsform von Freizeitangebot und gewerblicher Leistung auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen (vgl. BGH NJW 2002, 3100 ff. Rdnr. 22; NJW 2004, 362 ff. Rdnr. 8; NJW-RR 2005, 1417 f. Rdnr. 13, jeweils zit. nach juris).

    Das bloße Nebeneinander von Unterhaltungsangeboten und Verkaufsveranstaltung reicht hingegen für die Annahme einer Freizeitveranstaltung nicht aus (vgl. BGH NJW 2002, 3100 ff. Rdnr. 26, zit. nach juris).

    Das bloße Anlocken mit einem Unterhaltungsangebot begründet für sich allein keine Situation, in der sich der Besucher den Verkaufsbemühungen nur schwer entziehen kann (vgl. BGH NJW 2002, 3100 ff. Rdnr. 28; NJW 2004, 362 ff. Rdnr. 18, NJW-RR 2005, 1417 f. Rdnr. 17, jeweils zit. nach juris).

  • OLG Braunschweig, 15.12.2005 - 1 U 18/05  

    Kaufrecht - Haustürgeschäft bei einer Freizeitveranstaltung

    Nach der höchstrichterlichen, zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 des insoweit rechtlich inhaltsgleichen Haustürwiderrufsgesetzes ergangenen Rechtsprechung kann von einem Geschäftsabschluss anlässlich einer Freizeitveranstaltung nur gesprochen werden, wenn Freizeitangebot und Verkaufsveranstaltung derart organisatorisch miteinander verwoben sind, dass der Kunde mit Blick auf Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird und sich dem auf einen Geschäftsabschluss gerichteten Angebot nur schwer entziehen kann, sei es, dass die örtlichen Gegebenheiten und der zeitliche Ablauf der Veranstaltung es dem Verbraucher nicht ohne weiteres ermöglichen, sich ungehindert zu entfernen, sei es, dass Gruppenzwang oder Dankbarkeit für das Unterhaltungsangebot bei ihm das Gefühl wecken, dem Verkaufsunternehmen verpflichtet zu sein (BGH, Urteil vom 27.04.2005 - VIII ZR 125/04, Seite 8, Leitsatz in NJW 2005, 3494; BGH NJW 2004, 362, 363; NJW 2002, 3100, 3101; NJW 1992, 1889, 1890).

    Während der Freizeitcharakter der Veranstaltung, in deren Zusammenhang die gewerbliche Leistung angeboten wird, im wesentlichen durch die Vorstellung des Verkehrs geprägt wird, ob nach Art der Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung der Freizeitcharakter im Vordergrund steht, ist zur Beurteilung der Organisationsform von Freizeitangebot und gewerblicher Leistung auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen (BGH a. a. O.; auch NJW 2002, 3100, 3101).

    Das Anlocken mit einem Unterhaltungsangebot stellt für sich alleine keine Situation dar, in der sich der Besucher einer Freizeitveranstaltung den Verkaufsbemühungen nur schwer entziehen kann (BGH a. a. O., Urteil Seite 10; BGH NJW 2004, 362, 364; NJW 2002, 3100, 3102).

  • OLG Stuttgart, 17.03.2003 - 6 U 232/02  

    Haustürgeschäft: Begriff der Freizeitveranstaltung und der öffentlich

    Der BGH hat in einem Urteil vom 10.07.2002 (NJW 2002, 3100 = WM 2002, 1847) im Anschluss an die Vorinstanzen (OLG Brandenburg NJW-RR 2001, 1635) und an eine Entscheidung aus dem Jahr 1992 (BGH NJW 1992, 1889 = MDR 1992, 760), die wiederum das Urteil des Kammergerichts (NJW-RR 1990, 1338) bestätigt hatte, entschieden, dass die "Grüne Woche Berlin" 1999 keine Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG sei.

    Wer die Abnahme einer ihm aufgrund Vertrages zu liefernden Sache vor Fälligkeit ernsthaft und endgültig verweigert, ist seinem Vertragspartner nach den Grundsätzen der pVV zum Schadensersatz verpflichtet (BGH WM 1982, 907 und WM 1992, 2155; BGH NJW 2002, 3100).

    Sie kann Schadensersatz verlangen in Höhe ihres Interesses an der Vertragserfüllung abzüglich der ersparten Gegenleistungen (BGHZ 107, 67; WM 1998, 1784; NJW 2002, 3100).

  • OLG Dresden, 06.07.2005 - 8 U 1984/04  

    KAGO

    a) Nach den Grundsätzen über die positive Vertragsverletzung ist derjenige, der die Abnahme einer ihm aufgrund eines Vertrages zu liefernden Sache ernsthaft und endgültig verweigert, dem Vertragspartner zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet (vgl. BGH, NJW 2002, 3100 m.w.N.).

    dd) Eine Unwirksamkeit des Kaufvertrags vom 23.02.2000 besteht auch nicht aufgrund eines Widerrufs nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 2 Abs. 1 HWiG a.F. Denn bei der Veranstaltung "Haus Garten Freizeit 2000", in deren Rahmen es zu dem Vertragsschluss zwischen den Parteien kam, handelte es sich nicht um eine "Freizeitveranstaltung" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG a.F. Von einer Freizeitveranstaltung in diesem Sinne kann nur gesprochen werden, wenn Freizeitangebot und Verkaufsveranstaltung derart organisatorisch miteinander verwoben sind, dass der Kunde mit Blick auf Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird und sich dem auf einen Geschäftsabschluss gerichteten Angebot nur schwer entziehen kann, sei es, dass die örtlichen Gegebenheiten und der zeitliche Ablauf der Veranstaltung es dem Verbraucher nicht ohne weiteres ermöglichen, sich ungehindert zu entfernen, sei es, dass Gruppenzwang oder Dankbarkeit für das Unterhaltungsangebot bei ihm das Gefühl wecken, dem Verkaufsunternehmen verpflichtet zu sein; nur in solchen Fällen lässt sich von einer Gefahr der Überrumpelung des Verbrauchers sprechen, welcher das Haustürwiderrufsgesetz begegnen will (vgl. BGH ZIP 2004, 365; BGH NJW 2002, 3100; BGH NJW 1992, 1889; BGH, Urteil vom 27.04.2005, Az: VIII ZR 125/04).

    Zur konkreten Schadensberechnung kann sie die Differenz zwischen dem Nettoverkaufspreis und ihren ersparten Herstellungs- und Anschaffungskosten geltend machen (vgl. BGH NJW 2002, 3100, 3103; Heinrichs a.a.O., § 281 Rn. 28; jeweils m.w.N.).

  • LG Braunschweig, 29.10.2003 - 2 S 317/03  

    Haustürgeschäft: Freizeitcharakter der Veranstaltung "Harz und Heide"

    Soweit das Amtsgericht Helmstedt ein vertragliches Rücktrittsrecht des Beklagten verneint hat, beruht dieses Ergebnis auf einer tatrichterlichen Beweiswürdigung, die nach ständiger Rechtsprechung das BGH nur beschränkt darauf überprüfbar ist, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und dem Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BGH NJW 1997, S. 796 ff, BGH NJW 1999, S. 3481 ff sowie BGH NJW 2002, S. 3100 ff).

    Seitens des Besuchers besteht kein Anlass zur Dankbarkeit, da er sich den Besuch der Harz & Heide und damit den Genuss des Unterhaltungsprogramms bewusst erkauft hat und durch die räumliche Trennung dem Besucher kein Gefühl vermittelt wird, dem gewerblichen Händlern für das Unterhaltungsangebot in irgendeiner Weise verpflichtet zu sein (vgl. BGH NJW 1992, 1889 sowie NJW 2002, 3100).

    Die "Harz und Heide" ist daher keine Freizeitveranstaltung i. S. d. § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB, sondern eine Verbraucherausstellung bzw. Leistungsschau, die mit Einkaufsmöglichkeiten verbunden ist (vgl. die Entscheidung des BGH zur "Grünen Woche" in NJW 1992, S. 1889 sowie NJW 2002, S. 3100).

  • BVerwG, 10.03.2010 - 6 C 15.09  

    Anfechtung; Fortsetzung des Verfahrens; Inhaltsirrtum; Prozesskostenhilfe;

    Ebenso wenig lässt sich im Grundsatz ein Anfechtungsrecht aus einer Fehlvorstellung über die Rechtsfolgen herleiten, die sich nicht aus dem Inhalt der Erklärung ergeben, sondern kraft Gesetzes eintreten (Rechtsfolgenirrtum; BGH, Urteile vom 15. Dezember 1994 - IX ZR 252/93 - NJW 1995, 1484 und vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 199/01 - NJW 2002, 3100 , Beschluss vom 5. Juni 2008 a.a.O. S. 66).
  • OLG Hamm, 06.03.2006 - 17 U 117/05  

    Abgrenzung zwischen Netzausbau und Netzanschluss - Kostentragungsregelung in §

    Ein Irrtum über eine kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge ist aber als bloßer Rechtsfolgenirrtum unbeachtlich (BGH NJW 2002, 3100, 3103).
  • BGH, 28.04.2009 - IX ZR 230/06  

    Zurückweisung einer Gehörsrüge mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • LG Bielefeld, 27.12.2006 - 20 S 130/06  
  • BGH, 12.03.2009 - IX ZR 230/06  

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

  • OLG Hamm, 07.03.2006 - 19 U 121/05  

    ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 123; BGB § 138; BGB § 138

  • LG Koblenz, 02.10.2007 - 6 S 19/07  

    Widerruf eines Vertrags über die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio

  • OLG Hamm, 17.05.2011 - 28 U 60/10  

    Prozesskostenhilfe, Vergleich, Irrtumsanfechtung, Rechtsfolgenirrtum,

  • LG Itzehoe, 08.10.2009 - 7 O 71/07  

    Bauvertrag - Mangelnde Eignung für das Bauvorhaben = Sachmangel?

  • AG Bad Iburg, 06.03.2007 - 4 C 61/07  

    Haustürgeschäft: Widerruf eines mit einem Fitnessstudio am "Tag der offenen

  • LG Braunschweig, 15.04.2004 - 4 S 643/03  

    Widerruflichkeit von Haustürgeschäften: Einordnung der

  • AG Krefeld, 07.05.2008 - 4 C 311/07  
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