Rechtsprechung
   BGH, 10.07.2003 - 3 StR 61/02   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG
    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Vollendung; Versuch; Vorbereitung; Erwerbsverhandlungen; Anfrageverfahren; Neuorientierung an der gesetzlichen Bestimmtheit / Katalog handelstypischer Tätigkeiten; Schuldgrundsatz; Idee der Gerechtigkeit; Gebot der verhältnismäßigen Abstufung staatlichen Strafens); Divergenzvorlage.

  • lexetius.com
  • openjur.de
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Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 2004, 105
  • StV 2003, 501
  • StV 2003, 619
  • JR 2005, 209



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Wird zitiert von ... (10)  

  • BGH, 26.10.2005 - GSSt 1/05  

    Vorlagebeschluss zur Auslegung des (vollendeten) Handeltreibens im

    Wegen der Einzelheiten wird auf den Anfragebeschluss des 3. Strafsenats vom 10. Juli 2003 (StV 2003, 501) verwiesen.

    Diese geht im Wesentlichen dahin, die Auslegung durch die Rechtsprechung überschreite aus kriminalpolitischen Erwägungen die Grenzen des Wortlauts der Vorschrift, begrenze den Kreis tatbestandsmäßiger Handlungen unzureichend und behandele den Tatbestand des Handeltreibens zu Unrecht als unechtes Unternehmensdelikt, wodurch die an sich vom Gesetz vorgesehene Differenzierung von Vorbereitung, Versuch und Vollendung verschwimme und die Möglichkeit eines Rücktritts für den Täter beseitigt werde (Roxin StV 1992, 517; Nestler in Kreuzer, Handbuch des Betäubungsmittelstrafrechts § 11 Rdn. 357 ff.; Paeffgen in FS 50 Jahre BGH Bd. IV S. 695, 722 ff.; Strate ZRP 1987, 314; Endriß/Kinzig NJW 2001, 3217; Harzer StV 1996, 336; Krack JuS 1995, 585; Paul StV 1998, 623; vgl. auch die zustimmenden Anmerkungen zum Anfragebeschluss Roxin StV 2003, 619 und Gaede StraFo 2003, 392 sowie zum Vorlegungsbeschluss Gaede HRRS 2005, 205; ferner zum Anfragebeschluss Weber NStZ 2004, 66 und Niehaus JR 2005, 192; ausführlich zum Meinungsstand Ebert, Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne von § 29 I 1 Nr. 1 BtMG, Diss.

    Dementsprechend hat das Reichsgericht (DJZ 1932, 808) das Handeltreiben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 Opiumgesetz vom 10. Dezember 1929 (RGBl I 215) als "eigensüchtige, auf den Umsatz von Rauschgift gerichtete Tätigkeit, gleichviel in welcher Form und unter welchem Namen sie ausgeübt wird", definiert und bemerkt, dass der Begriff "weitest auszulegen" sei (näher zu dieser Entwicklung Anfragebeschluss des 3. Strafsenats StV 2003, 501, 502).

  • BGH, 28.02.2007 - 2 StR 516/06  

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Kurier; Täterschaft:

    Auch auf den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sind aber die allgemeinen Regeln zur Abgrenzung von (Mit-) Täterschaft und Beihilfe anzuwenden (st. Rspr.; vgl. die Nachweise bei Winkler, NStZ 2006, 328 f.); die Weite des Begriffs des Handeltreibens darf nicht dazu verleiten, eine mit den Grundsätzen der §§ 25 ff. StGB nicht zu vereinbarende Einheitstäterschaft einzuführen, indem jede möglicherweise unter das Merkmal des Handeltreibens zu subsumierende Tätigkeit ohne Rücksicht auf ihr Gewicht für das Gesamtgeschehen und auf das Interesse des Beteiligten am Gelingen des Umsatzgeschäfts mit täterschaftlichem Handeltreiben gleichgesetzt wird (zur Problematik der Abgrenzung vgl. schon Anfragebeschluss vom 10. Juli 2003 - 3 StR 61/02 / 3 StR 243/02 = NStZ 2004, 105 sowie die Stellungnahmen der anderen Senate, Beschlüsse vom 22. Januar 2004 - 5 ARs 46/03; vom 2. Februar 2004 - 4 ARs 23/03 und vom 6. Februar 2004 - 2 ARs 276/03 = NStZ-RR 2004, 183).
  • BGH, 06.02.2004 - 2 ARs 276/03  

    Vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Anfragebeschluss des dritten

    Zu Recht ist in der Literatur darauf hingewiesen worden, daß dieser Weg nur zu einer neuen Typisierungskasuistik führen werde, ohne daß damit ein einheitliches Kriterium zur Eingrenzung des Begriffs des Handeltreibens gefunden worden ist (Gaede, Anm. zum Anfragebeschluß StraFo 2003, 391).

    Der Einkauf ist die Voraussetzung für den Verkauf und von daher für das geschützte Rechtsgut, die Volksgesundheit, nicht weniger gefährlich (vgl. auch Roxin, Anm. zum Anfragebeschluß StV 2003, 619, 620).

    Ob dabei zur Eingrenzung des Begriffs das Abstellen auf den (bürgerlichrechtlich nichtigen) Vertragsabschluß oder auf den Umsatz, das Näherbringen des Rauschgifts an den Konsumenten (so Roxin StV 1992, 517; 2003, 619, 621; Harzer StV 1996, 336, 337) - beide Möglichkeiten werden vom anfragenden Senat erwogen - ein geeignetes Kriterium wäre, bedarf hier keiner Entscheidung.

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  • BVerfG, 18.09.2006 - 2 BvR 2126/05  

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Cannabis; fehlende Veräußerung; Anbau;

    Diesem Grundsatz wird nur eine Auslegung gerecht, die es erlaubt, unterschiedlich gewichtige Verhaltensweisen einer abgestuften Strafandrohung zu unterwerfen, was in besonderem Maße für Fälle qualifizierten Handeltreibens nach §§ 29 a , 30, 30 a BtMG mit erhöhten Mindeststrafen gilt (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Juli 2003 - 3 StR 61/02, 3 StR 243/02 -, StV 2003, S. 503).
  • BGH, 06.10.2003 - 2 StR 323/03  

    Verwerfung der Revision als unbegründet.

    Das Rechtsmittel hat insoweit Erfolg, als der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts Fall II. 3 der Urteilsgründe - Bestellung von 20 g Kokain am 8. Mai 2002 - nach § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die Anfrage des 3. Strafsenats vom 10. Juli 2003 - 3 StR 61/02 - einstellt.
  • BVerfG, 12.09.2006 - 2 BvR 2126/05  
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  • OLG Rostock, 09.03.2005 - 1 Ss 28/05  

    Strafprozessrecht: Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf die

    Zwar ist der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (zurzeit noch) weit auszulegen (vgl. aber die Bedenken im Anfragebeschluss des BGH NStZ 2004, 105 ff.); erfasst werden grundsätzlich alle Tätigkeiten - auch einmalige und bloß unterstützende Handlungen, insbesondere auch die Förderung fremder Geschäfte -, soweit sie auf den späteren Umsatz des Rauschgifts gerichtet sind.
  • BGH, 10.03.2010 - 2 StR 14/10  

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.

    Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, hat sich der Angeklagte jedoch in dem Fall 48 der Anklageschrift vom 6. August 2009 (UA 5 f.) tateinheitlich zu dem Verbrechen nach § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar gemacht (vgl. BGH BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 1 Überlassen 1; NStZ 2004, 105).
  • BGH, 22.01.2004 - 1 StR 561/03  

    Verwerfung der Revision als unbegründet.

    Für ein Zuwarten im Hinblick auf den Anfragebeschluß des 3. Strafsenats (StV 2003, 501) sieht der Senat keine Veranlassung (vgl. BGH, Beschl. v. 24. August 2000 - 1 StR 349/00 m.w.N.).
  • OLG Nürnberg, 04.07.2005 - 2 St OLG Ss 97/05  

    Strafprozessrecht: Feststellungen des Berufungsgericht bei auf den

    Die Revisionen verkennen dabei, dass die von ihnen angesprochene Problematik der Abgrenzung zwischen Versuch und vollendetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Bereich des so genannten "Verbalhandels" besteht, bei dem der Täter sich des vollendeten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig machen kann, auch wenn er das Rauschgift noch nicht im Besitz hatte, sondern lediglich ernsthafte Verhandlungen mit seinem Lieferanten oder seinem Abnehmer geführt hat (vgl. BGH NStZ 2004, 105 ).
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