Rechtsprechung
   BGH, 10.07.2012 - VI ZB 7/12   

Volltextveröffentlichungen (6)

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  • verkehrslexikon.de

    Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist die Einzeltätigkeit eines beim Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalts grundsätzlich nicht erstattungsfähig, wenn auch ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Verfahrensbevollmächtigter bestellt wird

  • IWW
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Kosten von nicht zugelassenem Anwalt nicht erstattungsfähig!

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der nicht beim BGH zugelassene Rechtsanwalt bei der Nichtszulassungsbeschwerde

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Einzeltätigkeit eines beim BGH nicht zugelassenen Rechtsanwalts bei Beauftragung eines BGH-Anwaltes nicht erstattungsfähig

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2012, 2734



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Wird zitiert von ...  

  • OLG Köln, 21.09.2012 - 17 W 155/12  
    In der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur wird die Auffassung vertreten, dass ein nicht am Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt, der im Auftrag seiner Partei in einem Nichtzulassungsverfahren sinnvoll tätig wird, zwar keine Verfahrensgebühr gem. Nr. 3506 VV RVG, wohl im Grundsatz aber eine erstattungsfähige Verfahrensgebühr für Einzeltätigkeiten gem. Nr. 3403 VV RVG verdient (vgl. BGH Beschl. v. 10.07.2012 - VI ZB 7/12 - = NJW 2012, 2734 f.; Beschl. v. 01.02.2007 - V ZB 110/06 - = NJW 2007, 1461, 1462; Beschl. v. 04.05.2006 - III ZB 20/05 - = NJW 2006, 2266, 2267; OLG München - Beschl. v, 25.08.2009 - 11 W 2045/09 - Gerold/Schmidt- Müller-Rabe , RVG, 20. Aufl., Nr. 3404 VV Rdnr. 67f. m.w.N.).

    Das gilt jedenfalls dann, wenn in der Folge kein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt beauftragt wird (BGH NJW 2012, 2734, 2736).

    Für die Gebührenfrage ist dabei entscheidend ist, ob es um Tätigkeiten von eher geringerem Umfang geht, die in der Regel sowohl vom Anwalt als auch vom Auftraggeber als eine Art Annex der Tätigkeit in der bisherigen Instanz verstanden werden (BGH NJW 2012, 2734).

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