Rechtsprechung
   BGH, 10.10.2008 - V ZR 175/07   

Volltextveröffentlichungen (10)

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Kurzfassungen/Presse (3)

  • info-m.de (Leitsatz)

    Aufklärungspflicht: Muss der Verkäufer den Anleger trotz Mietgarantie über Leerstand informieren?

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Geplatzte Finanzierung einer Eigentumswohnung wegen Leerstands

  • kanzlei-klumpe.de , S. 3 (Kurzinformation)

    Schadenersatz bei unzutreffender Garantiemietzusage

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Immobilienkauf: Aufklärungspflichten bei Mietgarantie (IMR 2009, 25)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2008, 3699
  • MDR 2009, 15
  • NZM 2008, 935
  • VersR 2009, 371
  • WM 2009, 2185
  • IMR 2009, 25



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Wird zitiert von ... (3)  

  • BGH, 02.03.2009 - II ZR 266/07  

    Immobilienanlagen - Vermutungswirkungen eines Prospekts für einen Immobilienfond

    Eine befristete Mietgarantie ist keine nachhaltige Sicherung des Erwerbers, die von der Verpflichtung zur Aufklärung über die tatsächlichen Umstände der Vermietung und der erzielbaren Miete befreit (vgl. BGH Urt. v. 10. Oktober 2008 - V ZR 175/07, NJW 2008, 3699; Urt. v. 15. Juni 2000 - III ZR 305/98, ZIP 2000, 1392).
  • OLG Brandenburg, 24.09.2009 - 5 U 83/07  

    Unwirksamkeit eines Grundstückskaufvertrages wegen sittenwidriger Übervorteilung;

    Auch fällt eine Zurverfügungstellung einer Erstvermietungsgarantie für das erste Jahr bei einer als Alterssicherung gedachten Investition, die einschließlich der Vertragskosten vollständig finanziert werden soll, nicht ins Gewicht, weil sie ein Leerstandsrisiko nach Ablauf des Garantiejahres nicht beseitigt (BGH NJW 2008, 3699, 3700).
  • OLG Celle, 04.11.2009 - 7 U 108/09  

    Bauvertrag - Welche Aufklärungspflicht bei Kauf von Bauschlacke?

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besteht bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegen gesetzte Interessen verfolgen, für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck vereiteln können und daher für den Entschluss zum Abschluss des Vertrages von wesentlicher Bedeutung sind, sofern die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwartet werden kann (BGH NJW 2008, 3699).
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