Rechtsprechung
   BGH, 10.11.1953 - 5 StR 445/53   

Ausgetauschte Blutprobe

§ 267 StGB, zusammengesetzte Urkunde;

Anstiftung zu Begünstigung im Amt durch den Begünstigten

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 5, 75
  • NJW 1954, 281



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Wird zitiert von ... (35)  

  • VGH Hessen, 28.03.1994 - 12 UE 152/94  

    Verfahrensfehler durch Ausschluss der Öffentlichkeit auch ohne Verschulden des

    6 Nach Auffassung des beschließenden Senats ist bei diesem objektiv vorliegenden Ausschluß der Öffentlichkeit ein Verstoß gegen § 55 VwGO i.V.m. § 169 GVG und damit ein absoluter Revisionsgrund gemäß 5 138 Nr. 5 VwGO zu bejahen, ohne daß es darauf ankommt, ob dies dem Gericht bekannt war oder bei Beachtung der nötigen Sorgfalt hätte bekannt sein müssen (so aber BVerwG, 15.12.1978 - 6 C 14.77 -, Buchholz 310 § 55 VwGO Nr. 5; BVerwG, 18.01.1984 - 9 CB 444.81 -, DÖV 1984, 889; zu § 338 Nr. 6 StPO: Löwe/Rosenberg, StPO, 23. Aufl. 1978, § 338 Rdnr. 103 mit zahlreichen w. N.; Kleinknecht/Meier, StPO, 41. Auflage 1993, § 338 Rdnr. 49; BGH, 10.11.1953, BGHSt 5, 75 ; 10.06.1966, BGHSt 21, 72; 18.12.1968, BGHSt 22, 297).

    In der Rechtsprechung hat allerdings eine Entwicklung stattgefunden, die zu einer Erweiterung der zur Bejahung einer Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes erforderlichen objektiven Voraussetzungen um ein subjektives Element, nämlich das Verschulden seitens des Gerichts, geführt hat: Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 10. November 1953 (- 5 StR 445/53 -, BGHSt 5, 75 (83)) zugrunde gelegt und entschieden, daß eine Hauptverhandlung dann nicht öffentlich sei, wenn nicht beliebige Zuhörer, sei es auch nur in begrenzter Zahl, Zutritt haben, da dies bei einer in kleinem Zimmer durchgeführten Zeugenvernehmung nicht möglich sei und wenn - wie bei einer erforderlichen Augenscheinseinnahme - hierzu keine Notwendigkeit bestand und dies dem Gericht auch nicht entgangen sein konnte.

    Der Bundesgerichtshof nimmt darin als Grenze für die Beachtung des Öffentlichkeitsgrundsatzes die "tatsächliche Möglichkeit, diesem zu entsprechen", an und stützt sich dabei auf die Entscheidung vom 10. November 1953 (a. a. O.) sowie eine Entscheidung des Reichsgerichts (05.02.1918, RGSt 52, 137).

  • BGH, 10.03.1970 - 1 StR 508/69  
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  • BGH, 14.06.1994 - 1 StR 40/94  

    Kollision von Hausrecht und Grundsatz der Öffentlichkeit im Augenscheinstermin

    Insoweit bedarf es keines Gerichtsbeschlusses zum Ausschluß der Öffentlichkeit; vielmehr entscheidet gemäß § 176 GVG der Vorsitzende (vgl. BGHSt 5, 75, 83; 24, 72, 73).
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