Rechtsprechung
   BGH, 10.11.2006 - 1 StR 483/06   

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Anordnung einer vorbehaltenen Sicherungsverwahrung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Vorbehaltene Sicherungsverwahrung - noch eine "Norm ohne Land"?" von RiAG Thomas Ullenbruch, original erschienen in: NStZ 2008, 5 - 12.

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 2007, 267
  • StV 2007, 73



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Wird zitiert von ... (5)  

  • BVerfG, 20.06.2012 - 2 BvR 1048/11  

    Vorbehaltene Sicherungsverwahrung (Abstandsgebot; Freiheitsgrundrecht: Freiheit

    Der begrenzten Aussagekraft des Verhaltens des Betroffenen im Strafvollzug trägt die Rechtsprechung bereits dadurch Rechnung, dass allgemein verbreitete und vollzugstypische Verhaltensweisen, wie etwa unfreundliches, aufsässiges Verhalten oder einfache Sachbeschädigungen, nicht ohne weiteres als Hinweis auf eine erhebliche Gefährlichkeit eines Verurteilten gewertet werden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 StR 324/05 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 10. November 2006 - 1 StR 483/06 -, juris, Rn. 9; zur entsprechenden Rechtsprechung im Hinblick auf die nachträgliche Sicherungsverwahrung vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05 -, NJW 2006, S. 531 ; Urteil vom 19. Januar 2006 - 4 StR 222/05 -, NJW 2006, S. 1446 ; Beschluss vom 28. August 2007 - 5 StR 267/07 -, juris; Beschluss vom 22. Januar 2009 - 1 StR 618/08 -, juris, Rn. 15; BVerfGK 9, 108 ).
  • BGH, 06.11.2007 - 1 StR 290/07  

    Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung (Begriff der neuen Tatsache;

    Insoweit handelt es sich um ubiquitäre und vollzugstypische Verhaltensweisen, welche ohne weitere Feststellungen nicht als Hinweise auf eine erhebliche Gefährlichkeit eines Verurteilten gewertet werden können (vgl. hierzu BVerfG - Kammer - NStZ 2007, 87; BGH NStZ 2007, 267).
  • LG Hanau, 05.04.2011 - 5 KLs - 1101 Js 3494/06  

    § 66a Abs 2 StGB vom 21.08.2002

    Die Berücksichtigung des Verhaltens des Verurteilten im Strafvollzug soll dabei vor allem seine Entwicklung in einer Behandlung als gewichtigen Prognosefaktor erfassen wobei weitere prognoserelevante Gesichtspunkte z.B. aggressive Handlungen gegen Strafvollzugsbedienstete oder Mitgefangene, Straftaten oder subkulturelle Aktivitäten im Vollzug, Drohungen oder andere Äußerungen sein können, die auf eine Rückkehr in kriminelle Subkulturen und eine Wiederaufnahme insbesondere von Gewalt- oder Sexualkriminalität hindeuten (vgl. BTDrucks. 14/8586 S. 7 - juris; BGH, Beschluss vom 10.11.2006, Az. 1 StR 483/06 - juris; BGH, Beschluss vom 25.10.2005, Az. 1 StR 324/05 - juris).

    Eine bloße Neugewichtung bereits bei der Anlassentscheidung bekannter Faktoren im Rahmen der nunmehr zu treffenden Entscheidung über die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung entspricht nicht der gesetzgeberischen Intention (vgl. BTDrucks. 14/8586 S. 7 - juris; BGH, Beschluss vom 10.11.2006, Az. 1 StR 483/06 - juris; BGH, Beschluss vom 25.10.2005, Az. 1 StR 324/05 - juris).

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  • BGH, 17.02.2011 - 3 StR 394/10  

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (Nachverfahren); vorbehaltene

    Danach stellt sich das angefochtene Urteil auch nicht lediglich als unzulässige Korrektur der fehlerhaften Entscheidung vom 11. Mai 2005 durch Neubewertung ausschließlich schon damals bekannter Tatsachen dar (s. dazu BGH, Beschluss vom 10. November 2006 - 1 StR 483/06, NStZ-RR 2007, 267, 268; MünchKommStGB/Ullenbruch, 1. Aufl., § 66a Rn. 53 ff.; SKStGB/Sinn, § 66a Rn. 21, Stand: Februar 2008).
  • OLG Hamm, 05.01.2010 - 4 Ws 348/09  

    Begriff der neuen Tatsachen i.S. von § 66b Abs. 1 StGB

    Ob deshalb die im Vollzug gezeigte fehlende Therapiebereitschaft letztlich zur Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung hätte führen können oder ob es sich insoweit dabei nur um eine Neubewertung bereits bekannter Tatsachen gehandelt hätte (vgl. dazu BGH, StV 2007, 73 (74)), braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden.
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