Rechtsprechung
   BGH, 10.12.1971 - RiZ(R) 4/71   

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 57, 344
  • NJW 1972, 634



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Wird zitiert von ... (29)  

  • BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 3/83  

    Umfang der Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht; Zulässigkeit einer

    »a) Bei Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG hat das Dienstgericht nur darüber zu entscheiden, ob die Maßnahme die Unabhängigkeit des Richters beeinträchtigt; hingegen hat es nicht zu prüfen, ob sie auch allgemein rechtmäßig und sachlich gerechtfertigt ist (Aufgabe von BGHZ 57, 344).

    Das Richterdienstgericht des Bundes geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß jede Meinungsäußerung einer dienstaufsichtsführenden Stelle, die sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten eines Richters befaßt demgemäß also auch die dienstliche Beurteilung eines Richters, eine "Maßnahme der Dienstaufsicht" im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG darstellt, gegen die mit der Behauptung, sie beeinträchtigte die richterliche Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht angerufen werden kann (BGHZ 52, 287, 292; 57, 344, 346), welches darüber im Prüfungsverfahren befindet (§§ 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e, 66 Abs. 1, 78 Nr. 4 Buchst. e DRiG ).

    Insoweit muß sich die Beurteilung auch jeder psychologischen Einflußnahme enthalten (BGHZ 57, 344, 348).

    Auch unter diesem Gesichtspunkt fällt die Verhandlungsführung in den Kernbereich der richterlichen Tätigkeit und ist daher für die Dienstaufsicht kein Raum (vgl. BGHZ 47, 275, 287; 57, 344, 350), solange sich der betreffende Richter - was vorliegend nicht in Betracht kommt - nicht offensichtlich prozeßordnungswidrig verhält.

    Ergebe sich, daß eine vor dem Richterdienstgericht angefochtene Maßnahme der Dienstaufsicht nicht wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig sei, so habe das Richterdienstgericht außerdem zu prüfen, ob die Maßnahme aus anderen Gründen rechtswidrig und damit unzulässig sei (BGHZ 51, 280, 284 f.; 51, 363, 367, 369 f.; 57, 344, 346, 350; 69, 309, 314).

  • BVerwG, 09.06.1983 - 2 C 34.80  

    VwGO § 40

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  • BGH, 27.09.1976 - RiZ(R) 4/76  
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