Rechtsprechung
| BGH, 10.12.2002 - VI ZR 378/01 |
Volltextveröffentlichungen (9)
mehr- Alpmann Schmidt
- IWW
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verwertung von im Strafverfahren unter Verletzung der Belehrungspflicht zustande gekommenen Aussagen im Zivilprozeß
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Beweisverbot im Rahmen eines Zivilprozesses
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 153, 165
- NJW 2003, 1123
- MDR 2003, 518
- VersR 2003, 924
- JR 2003, 371
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 04.12.2012 - VI ZB 2/12
Verfahrensrecht - Aussage trotz Zeugnisverweigerungsrecht
Für ein Verwertungsverbot (vgl. dazu Senatsurteile vom 12. Februar 1985 - VI ZR 202/83, VersR 1985, 573; vom 10. Dezember 2002 - VI ZR 378/01, BGHZ 153, 165) ist hier nichts ersichtlich. - OLG Düsseldorf, 11.01.2011 - 23 U 28/10
Bauvertrag - Haftung für den Brand am Düsseldorfer Flughafen
Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Zeugen- oder Beschuldigtenvernehmung handelt (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.1985, VI ZR 202/83, NJW 1985, 1470; BGH, Urteil vom 19.01.1984, III ZR 93/82, NJW 1985, 1158; BGH, Urteil vom 10.12.2002, VI ZR 378/01, BGHZ 153, 165;… Zöller-Greger, a.a.O., § 286, Rn 15 d). - OLG Nürnberg, 02.12.2004 - 2 U 2712/04
Autobahn: "Erziehen" ist nicht angesagt
- OLG Frankfurt, 30.03.2006 - 16 U 159/02
Schadenersatzklage aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch …
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wären selbst rechtswidrig beschaffte oder erlangte Beweismittel im Zivilprozeß nicht schlechthin unverwertbar; über die Frage ihrer Verwertbarkeit ist im Einzelfall aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung zu entscheiden (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2002 - VI ZR 378/01 = NJW 2003, 1123-1125). - LG Dortmund, 06.03.2008 - 2 O 233/07
Beweisverwertungsverbot
Vielmehr ist über die Frage der Verwertbarkeit aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung im Einzelfall zu entscheiden, wobei regelmäßig jedenfalls dann, wenn - wie hier - das Strafverfahren bereits rechtskräftig zu einem Freispruch geführt hat, ein Schutzbedürfnis der Partei nicht mehr gegeben ist (so ausdrücklich BGH, BGHZ 153, 165 = NJW 2003, 1123 = VersR 2003, 924; vgl. auch OLG Hamm, NJW-RR 1989, 573). - VG Düsseldorf, 26.04.2007 - 24 K 5056/06 Für das Zivilrecht ist in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass die im Strafverfahren gemachte Aussage eines im Zivilprozess von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machenden Zeugen nur dann einem Verwertungsverbot unterliegt, wenn dieser Zeuge im Strafverfahren nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist, vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2002 - VI ZR 1978/01 - NJW 2003, 1123.
- VG München, 23.05.2012 - M 25 K 11.3317
Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten; zweijährige Ehebestandszeit; Last …
Im Bereich des Zivilrechts ist anerkannt, dass die im Strafverfahren gemachte Aussage eines im Zivilprozess von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machenden Zeugen nur dann einem Verwertungsverbot unterliegt, wenn dieser Zeuge im Strafverfahren nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist (vgl. BGH vom 10.12.2002 BGHZ 153, 165 ff.). - VG München, 10.06.2010 - M 24 K 09.1799
Rücknahme; Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; eheliche Lebensgemeinschaft; falsche …
Im Bereich des Zivilrechts ist anerkannt, dass die im Strafverfahren gemachte Aussage eines im Zivilprozess von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machenden Zeugen nur dann einem Verwertungsverbot unterliegt, wenn dieser Zeuge im Strafverfahren nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist (BGH, Urt. v. 10.12.2002, NJW 2003, 1123). - LG Düsseldorf, 06.12.2010 - 11 O 396/09 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind diese nicht schlechthin unverwertbar: Vielmehr ist über die Frage der Verwertbarkeit aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden, bei der einerseits das Interesse des Inanspruchgenommenen an der Nichtberücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse und andererseits das Interesse des Rechtssuchenden an einer Rechtsverwirklichung abzuwägen sind (vgl. BGHZ 153, 165 ff.).
