Rechtsprechung
   BGH, 11.01.1984 - IVb ZR 10/82   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bindungswirkung eines Unterhaltstitels im Abänderungsverfahren

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1984, 1458
  • FamRZ 1984, 374



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (57)  

  • BGH, 15.10.1986 - IVb ZR 78/85  

    Berücksichtigung von vor Schluß der mündlichen Verhandlung eingetretenen

    Dementsprechend hat der Senat in einem Fall, in dem der Kläger im Vorprozeß zwar den ganzen Unterhaltsanspruch geltend gemacht, jedoch einen geringeren Betrag gefordert und zugesprochen erhalten hatte, als er nach der Beurteilung des damals erkennenden Gerichts hätte beanspruchen können, entschieden, daß der Kläger nicht darauf beschränkt ist, im Abänderungsverfahren statt des vollen Unterhalts weiterhin nur den im Vorprozeß zugesprochenen Anteil geltend zu machen und dessen Anpassung an die zwischenzeitlichen Veränderungen zu verlangen; vielmehr kann er nach Eintritt der Voraussetzungen des § 323 ZPO verlangen, daß bei der Abänderungsentscheidung der volle Unterhaltsanspruch zugrunde gelegt wird (Senatsurteil vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374, 376).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann die rechtliche Bindung des Gerichts der Abänderungsklage an die Grundlagen des früheren Urteils nur solche unverändert gebliebenen tatsächlichen Verhältnisse erfassen, die der Richter des ersten Verfahrens - nach dem Vortrag der Parteien und einer etwa durchgeführten Beweisaufnahme - festgestellt und denen er Bedeutung für die Unterhaltsbemessung beigelegt hat (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374, 375; s. ferner Zöller/Vollkommer aaO. § 323 Rdn. 40).

    Vielmehr kann die Abänderungsentscheidung nur in einer unter Wahrung der Grundlagen des abzuändernden Titels vorzunehmenden Anpassung des Unterhalts an die veränderten Verhältnisse bestehen (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt die Senatsurteile vom 11. Januar 1984 aaO. S. 374, 375 und vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 62/83 - FamRZ 1985 582 583).

  • BGH, 29.06.1994 - XII ZR 79/93  

    Berücksichtigung mietfreien Wohnens bei der Unterhaltsberechnung

    »Das abändernde Gericht ist bei der Unterhaltsberechnung nicht an die Berechnungsweise des Ausgangsgerichts bei der Berücksichtigung des mietfreien Wohnens gebunden (Fortführung der Senatsurteile vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374 , vom 26. November 1986 - IVb ZR 91/85 - FamRZ 1987, 257 und vom 14. Februar 1990 - XII ZR 51/89 - FamRZ 1990, 981 ).«.

    Auf dieser durch Auslegung zu ermittelnden Grundlage hat der Richter im Abänderungsverfahren unter Berücksichtigung der neuen Verhältnisse festzustellen, welche Veränderungen in diesen Umständen eingetreten sind und welche Auswirkungen sich daraus für die Höhe des Unterhalts ergeben (st.Rspr. des Senats vgl. Urteile vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374, 375, vom 23. April 1986 - IVb ZR 30/85 - FamRZ 1986, 790 und vom 15. November 1989 - IVb ZR 95/88 - FamRZ 1990, 280, 281 jeweils m.w.N.).

    Die Bindung kann sich danach u.a. erstrecken auf die Ermittlung der Einkommensverhältnisse, die Einbeziehung fiktiver Einkünfte oder besonderer Belastungen (Senatsurteil vom 11. Januar 1984 aaO.), auf den Pauschalabzug berufsbedingter Aufwendungen, soweit dies in einem Prozeßvergleich dem Parteiwillen entsprach (Senatsurteil vom 23. April 1986 aaO.), auf einen konkret ermittelten Lebensbedarf (Senatsurteile vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 62/83 - FamRZ 1985, 582, 583 und vom 15. November 1989 aaO.) oder die Anrechnung oder Nichtanrechnung von bestimmten Einkommensanteilen, z.B. den Kinderzuschuß zur Rente (Senatsurteil vom 14. Februar 1990 - XII ZR 51/89 - BGHR ZPO § 323 Abs. 1 Bindung 5 = FamRZ 1990, 981, 984).

    Dagegen kommt den von der unterhaltsrechtlichen Praxis entwickelten Unterhaltsrichtlinien, Tabellen, Verteilungsschlüsseln oder sonstigen Berechnungsmethoden keine ähnliche Bindungswirkung zu, weil sie keine beizubehaltenden Urteilselemente, sondern nur Hilfsmittel zur Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe "angemessener Unterhalt" oder "Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen" sind (Senatsurteil vom 11. Januar 1984 aaO.).

  • BGH, 25.02.1987 - IVb ZR 36/86  

    Berücksichtigung von Arbeitslosenhilfe; Vorwegabzug des Kindesunterhalts;

    Zur Möglichkeit eines Unterhaltsgläubigers, der in einem Vorprozeß einen hinter seinem vollen Unterhalt zurückbleibenden Rentenbetrag geltend gemacht und zugesprochen erhalten hat, in einem weiteren Rechtsstreit seinen vollen Unterhaltsanspruch durchzusetzen (im Anschluß an BGH FamRZ 1984, 374 ).

    Unter Berufung auf das Urteil des Senats vom 11. Januar 1984 (IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374 ) ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen, daß entgegen der Auffassung des Amtsgerichts die Beklagte durch die Bindungswirkung des früheren Urteils nicht darauf beschränkt ist, im Abänderungsverfahren statt des vollen Unterhalts weiterhin nur den im Vorprozeß zugesprochenen Anteil geltend zu machen und dessen Anpassung zu verlangen; vielmehr kann sie nach Eintritt der Voraussetzungen des § 323 ZPO verlangen, daß bei der Abänderungsentscheidung der volle Unterhaltsanspruch zugrunde gelegt wird (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 78/85 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    In seiner Entscheidung vom 11. Januar 1984 (aaO. S. 376) hat der Senat dargelegt, daß es mit den Grundsätzen der Billigkeit nicht zu vereinbaren wäre, wenn ein Unterhaltsgläubiger, der mit seiner Unterhaltsklage nicht seinen gesamten, an sich berücksichtigungsfähigen Unterhaltsbedarf oder sonst einen hinter dem ihm an sich zustehenden Unterhalt zurückbleibenden Rentenbetrag geltend macht - ohne damit nur eine Teilklage zu erheben (vgl. Senatsurteil vom 3. April 1985 - IVb ZR 19/84 - FamRZ 1985, 690 ) - und mit seinem Klageantrag in vollem Umfang durchdringt, künftig nur noch den im Vorprozeß zugesprochenen Anteil geltend machen könnte.

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht