Rechtsprechung
   BGH, 11.01.2005 - X ZR 163/02   

Volltextveröffentlichungen (12)

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  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Beschreibung der Mängel nach Ort, Zeit, Geschehensablauf und Schadensfolgen als Reisemängelrüge ausreichend

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Anforderungen an eine Reisemängelrüge

  • NWB SteuerXpert START

    BGB § 651 g Abs. 1

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Reisemangelrüge - Inhalt und Frist

  • reise-recht-wiki.de

    Ausreichender Inhalt einer Mängelrüge und Mängelanzeige bei festzustellenden Reisemängeln

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Fluggesellschaft als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters, Haftung wegen eines Reisemangels nach § 651 f BGB: Kausalität, Adäquanz und Schutzzweck der Norm bei herausgeforderter Selbstgefährdung ("Herausforderungsfall")

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an eine Reisemängelrüge; Wahrung der Ausschlussfrist

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wkdis.de (Kurzinformation)

    Schmerzensgeldpflicht des Reiseveranstalters für Sturzschaden in Abflughalle

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Reiseveranstalter haftet unter Umständen auch für ungewöhnliche Schadensereignisse

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Anforderungen an Reisemängelrüge

  • rp-online.de (Kurzinformation)

    Zur Eile angetrieben - Reiseveranstalter haftet für Sturz

Besprechungen u.ä.

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Fluggesellschaft als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters, Haftung wegen eines Reisemangels nach § 651 f BGB: Kausalität, Adäquanz und Schutzzweck der Norm bei herausgeforderter Selbstgefährdung ("Herausforderungsfall")

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zur Entscheidung des BGH vom 11.1.2005, X ZR 163/02 (Reisemängelrüge; Sturz in der Abflughalle; Schmerzensgeld)" von Prof. Dr. Klaus Tonner, original erschienen in: VuR 2005, 187 - 190.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zur Entscheidung des BGH vom 11.1.2005, AZ: X ZR 163/02 (Mängelrüge, Ausschlussfrist, Schadensersatz, Sturz, allgemeines Lebensrisiko)" von RA Dr. Holger de Leve, original erschienen in: RRa 2005, 112 - 116.

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2005, 1420
  • MDR 2005, 1039
  • NZV 2005, 469 (Ls.)
  • DB 2005, 2075



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Wird zitiert von ... (53)  

  • BGH, 06.09.2012 - VII ZR 72/10  

    Bauvertrag - Vertragsstrafenanspruch ungeklärt: Einbehalt unzulässig!

    Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde (vgl. BGH, Urteile vom 22. Mai 2012 VI ZR 157/11, NJW 2012, 2024 Rn. 14; vom 11. Juni 2010 V ZR 85/09, BauR 2010, 1585 Rn. 24; vom 11. Januar 2005 X ZR 163/02, NJW 2005, 1420 f. Rn. 18; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., vor § 249 Rn. 29 f. m.w.N).

    Insbesondere ist Zweck vertraglicher Haftung nicht, den Geschädigten von seinem allgemeinen Lebensrisiko zu entlasten (BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 X ZR 163/02 aaO).

  • OLG Hamm, 07.11.2012 - 30 U 80/11  

    Hotelinhaber haftet nach Gewalttat von Reinigungskraft // Schmerzensgeld für Gast

    Das Ereignis muss im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umstände geeignet sein, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen (BGH NJW 1998, 138/140; 2005, 1420; Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl., Vorb.

    Es muss sich um Nachteile handeln, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte vertragliche Pflicht übernommen worden ist (BGH NJW 1958, 1041; 1961, 1817; 1972, 95; 1999, 3203; 2005, 1420, st. Rechtsprechung und h. M.; vgl. Palandt-Grüneberg, aaO, Rn. 29).

  • BGH, 09.06.2009 - Xa ZR 99/06  

    Versicherungsrecht - Ausschluss von Schadensersatzanspr. des Sozialvers.trägers

    Sinn und Zweck der Ausschlussfrist ist es, dem Reiseveranstalter Gewissheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Umfang Gewährleistungsansprüche auf ihn zukommen, damit er unverzüglich die notwendigen Beweissicherungsmaßnahmen treffen, etwaige Regressansprüche gegen seine Leistungsträger geltend machen und gegebenenfalls seinen Versicherer benachrichtigen kann (vgl. BGHZ 90, 363, 367, 369 ; 97, 255, 262 ; 102, 80, 86 ; 145, 343, 349 ; Urt. v. 11.01.2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420).
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