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   BGH, 11.01.2012 - 2 StR 346/11   

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BGH, 11.01.2012 - 2 StR 346/11 (https://dejure.org/2012,5)
BGH, Entscheidung vom 11.01.2012 - 2 StR 346/11 (https://dejure.org/2012,5)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 2012 - 2 StR 346/11 (https://dejure.org/2012,5)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 21e GVG; § 21f Abs. 2 GVG
    Recht auf den gesetzlichen Richter (ordnungsgemäße Gerichtsbesetzung bei Vergabe eines doppelten Senatsvorsitzes; materielle Gewährleistung einer tatsächlichen Unabhängigkeit und normativ legitim zu erwartende Leistungsfähigkeit: sachgerechte Ausübung der ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 21e GVG, § 21f Abs 2 S 1 GVG
    Doppelvorsitz in zwei Strafsenaten des Bundesgerichtshofs

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der Übertragung des Vorsitzes in zwei voll ausgelasteten Strafsenaten des Bundesgerichtshofs durch einen Geschäftsverteilungsplan mit dem Recht auf dem gesetzlichen Richter

  • rewis.io

    Doppelvorsitz in zwei Strafsenaten des Bundesgerichtshofs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GVG § 21f Abs. 2 S. 1
    Vereinbarkeit der Übertragung des Vorsitzes in zwei voll ausgelasteten Strafsenaten des Bundesgerichtshofs durch einen Geschäftsverteilungsplan mit dem Recht auf dem gesetzlichen Richter

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Vorsitz im 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    2. Strafsenat des BGH nicht ordnungsgemäß besetzt

  • zeit.de (Pressebericht, 23.02.2012)

    Streit der Richter

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 12.01.2012)

    Personalstreit am BGH: Ein Jurist als Vorsitzender zweier Senate

  • ra-koll.de (Kurzinformation)

    "Besetzungslotto” - 2. Strafsenat des BGH verfassungswidrig besetzt!

  • beck-blog (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verletzen seit Beginn des Jahres die Entscheidungen des 2. Strafsenats des BGH aufgrund des internen Machtkampfs um den Vorsitz den verfassungsrechtlich garantierten Richter?

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 09.01.2012)

    Der doppelte Richter

Besprechungen u.ä. (8)

  • De-legibus-Blog (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Eskalation am BGH - die Nerven liegen blank

  • De-legibus-Blog (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Machtkampf am BGH: "Mein persönliches Schicksal ist unerheblich”

  • De-legibus-Blog (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Von doppelten Vorsitzenden und doppelten Krisen

  • HRR Strafrecht (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Verspieltes Vertrauen? Ein Kommentar zur Vorladung und Befragung einzelner Richter des 2. Strafsenats des BGH vor das Präsidium des BGH (RA'in Andrea Groß-Bölting; HRRS 2/2012, 89-91)

  • ra-koll.de (Kurzanmerkung)

    Besetzungsrügen am BGH - Was macht Sitzgruppe 3?

  • stv-online.de PDF (Entscheidungsanmerkung)

    Scherbenhaufen im BGH? (Prof. Dr. Bernd Schünemann; StV 3/2012, I)

  • dorkawings.de (Entscheidungsbesprechung)

    Am BGH geht’s rund

  • zis-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Die Vorsitzendenkrise im 2. und 4. Strafsenat des BGH im Lichte der Verfassungsgarantie des gesetzlichen Richters (Prof. Dr. Bernd Schünemann; ZIS 2012, 1-10)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • faz.net (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 18.01.2012)

    Stellenstreit am BGH: Olympische Ränkespiele

  • faz.net (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 25.05.2012)

    Personalstreit am BGH: Offene Diskussion oder offener Rechtsbruch?

  • fnp.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 07.02.2012)

    Streit am Bundesgerichtshof eskaliert

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2012, 406
  • StV 2012, 204
  • StV 2012, 272
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87

    Amtszeit eines Verfassungsrichters

    Auszug aus BGH, 11.01.2012 - 2 StR 346/11
    Das Gebot der normativen Vorausbestimmung wendet sich aber auch an die Judikative, die neben den Organen von Legislative und Exekutive ebenfalls Adressat der Garantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist ( BVerfGE 82, 286, 298).

    Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtssuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet ( BVerfGE 82, 286, 298; 89, 28, 36).

    "Ungesetzlich" ist auch derjenige Richter, der in seiner Person nicht den materiellen Anforderungen des Grundgesetzes entspricht (vgl. BVerfGE 82, 286, 298).

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

    Auszug aus BGH, 11.01.2012 - 2 StR 346/11
    Jeder Spruchkörper hat bei auftretenden Bedenken die Ordnungsmäßigkeit seiner Besetzung - von Amts wegen - zu prüfen und darüber in eigener Verantwortung zu entscheiden (vgl. BVerfGE 95, 322, 330).

    Davon unberührt bleibt aber die Prüfung, ob im Rahmen des Geschäftsverteilungsplans der Grundsatz des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG mit seinen Gewährleistungen hinreichende Beachtung gefunden hat (vgl. BVerfGE 95, 322, 330).

    Ziel der Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter eröffnet sein könnte ( BVerfGE 95, 322, 327).

  • BGH, 21.06.1955 - 5 StR 177/55

    Vorschriftsmäßige Besetzung einer Strafkammer bei Arbeitsüberlastung des zugleich

    Auszug aus BGH, 11.01.2012 - 2 StR 346/11
    bb) Unerheblich für die hier zu entscheidende Konstellation ist auch, dass an Landgerichten, auch an Oberlandesgerichten, ein Doppel- oder sogar Mehrfachvorsitz durchaus vorkommt (vgl. etwa BGHSt 8, 17; OLG Koblenz MDR 1966, 1023; Hans. OLG Hamburg StV 2003, 11; VGH Kassel, ESVGH 48, 241; s. auch die einen Sonderfall betreffende Entscheidung BGH NJW 1967, 1566, 1567 = BGHZ 47, 289 in Widerspruch zu BGHZ 37, 210 und ohne Hinweis auf eine tatsächliche Belastung des Vorsitzenden).

    dd) Die Übertragung eines Doppelvorsitzes bei zwei Strafsenaten des Bundesgerichtshofs stellt ein Arbeitspensum dar, das dem Vorsitzenden - unabhängig von seiner konkreten Person - nicht mehr die verantwortungsvolle Ausübung der richterlichen Tätigkeit in beiden Senaten ermöglicht (vgl. zum gleichzeitigen Vorsitz in mehreren Strafkammern beim Landgericht BGHSt 2, 71, 73, wo der BGH aber - wie bei BGHSt 8, 17, 18 - nicht auf die damit verbundene Belastung des Vorsitzenden und den Einfluss auf dessen Unabhängigkeit, sondern auf dessen fehlenden richtungsgebenden Einfluss zur Leitung der Spruchkörper abstellt).

  • BGH, 19.06.1962 - GSZ 1/61

    Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

    Auszug aus BGH, 11.01.2012 - 2 StR 346/11
    bb) Unerheblich für die hier zu entscheidende Konstellation ist auch, dass an Landgerichten, auch an Oberlandesgerichten, ein Doppel- oder sogar Mehrfachvorsitz durchaus vorkommt (vgl. etwa BGHSt 8, 17; OLG Koblenz MDR 1966, 1023; Hans. OLG Hamburg StV 2003, 11; VGH Kassel, ESVGH 48, 241; s. auch die einen Sonderfall betreffende Entscheidung BGH NJW 1967, 1566, 1567 = BGHZ 47, 289 in Widerspruch zu BGHZ 37, 210 und ohne Hinweis auf eine tatsächliche Belastung des Vorsitzenden).

    Dies gilt auch, soweit man davon ausginge, dass Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann durch die Vorrangregelung zu Gunsten des 2. Strafsenats im Ergebnis eine bis zu 25% reichende Entlastung der Aufgaben im 4. Strafsenat (vgl. BGHZ 37, 210, 216; zur möglichen Vertretung auch BGHSt 28, 290, 293) erfahren könnte (insoweit allerdings fraglich; vgl. dazu Hans. OLG Hamburg StV 2003, 11, wonach dann, wenn dem Vorsitzenden eines Spruchkörpers zusätzliche Aufgaben - insbesondere der Vorsitz in einem weiteren Spruchkörper - übertragen werden, die er in Folge ohnehin bestehender Arbeitsbelastung voraussehbar nicht erbringen kann, in Bezug auf die zusätzlichen Aufgaben ein Fall der Verhinderung nach § 21f Abs. 2 GVG nicht vorliegen soll).

  • BVerwG, 29.10.1987 - 2 C 57.86

    Richter als Repetitor - Art. 97 Abs. 1 GG, persönliche Unabhängigkeit des

    Auszug aus BGH, 11.01.2012 - 2 StR 346/11
    Eine sichere oder auch nur in Kauf genommene dauerhafte Überlastung eines Richters beeinträchtigt ohne Weiteres die gleichmäßige Verwirklichung des Justizgewährungsanspruchs der Rechtssuchenden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. November 2005 - 1 A 494/05 - juris) und stellt damit die Unabhängigkeit des Richters bei der Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben in Frage (vgl. BVerwGE 78, 211 ff.).

    Seine Arbeitsleistung orientiert sich unter Beachtung dienstlicher Notwendigkeiten, die vorübergehend einen höheren Arbeitseinsatz erfordern können, an der für Beamte geltenden Regelarbeitszeit und an dem von Richtern in vergleichbarer Position in dieser Zeit geleisteten Arbeitspensum ( BVerwGE 78, 211 ff.).

  • VGH Hessen, 27.04.1998 - 6 UE 745/98

    Unverzügliche Besetzung der vakant gewordenen Stelle eines Vorsitzenden Richters;

    Auszug aus BGH, 11.01.2012 - 2 StR 346/11
    bb) Unerheblich für die hier zu entscheidende Konstellation ist auch, dass an Landgerichten, auch an Oberlandesgerichten, ein Doppel- oder sogar Mehrfachvorsitz durchaus vorkommt (vgl. etwa BGHSt 8, 17; OLG Koblenz MDR 1966, 1023; Hans. OLG Hamburg StV 2003, 11; VGH Kassel, ESVGH 48, 241; s. auch die einen Sonderfall betreffende Entscheidung BGH NJW 1967, 1566, 1567 = BGHZ 47, 289 in Widerspruch zu BGHZ 37, 210 und ohne Hinweis auf eine tatsächliche Belastung des Vorsitzenden).

    Die Kenntnis des in den Akten zugrunde liegenden Streitstoffs ist und bleibt angesichts der derzeitigen Handhabung grundsätzlich vom Justizgewährungsanspruch geforderte und damit rechtstaatlich unabdingbare Voraussetzung für die Leitung und Führung eines Strafsenats beim Bundesgerichtshofs (vgl. auch VGH Kassel ESVGH 48, 241 zur Wahrnehmung eines Vorsitzes bei einem Verwaltungsgerichtshof, bei dem - nicht zuletzt im Interesse einer sachgerechten und verantwortungsvollen Ausübung der Leitungsfunktion - von einem Vorsitzenden die Übernahme von Berichterstattertätigkeiten erwartet wird).

  • OLG Hamburg, 09.10.2002 - 1 Ss 112/02

    Verhinderung eines bereits stark beanspruchten Vorsitzenden eines Spruchkörpers

    Auszug aus BGH, 11.01.2012 - 2 StR 346/11
    bb) Unerheblich für die hier zu entscheidende Konstellation ist auch, dass an Landgerichten, auch an Oberlandesgerichten, ein Doppel- oder sogar Mehrfachvorsitz durchaus vorkommt (vgl. etwa BGHSt 8, 17; OLG Koblenz MDR 1966, 1023; Hans. OLG Hamburg StV 2003, 11; VGH Kassel, ESVGH 48, 241; s. auch die einen Sonderfall betreffende Entscheidung BGH NJW 1967, 1566, 1567 = BGHZ 47, 289 in Widerspruch zu BGHZ 37, 210 und ohne Hinweis auf eine tatsächliche Belastung des Vorsitzenden).

    Dies gilt auch, soweit man davon ausginge, dass Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann durch die Vorrangregelung zu Gunsten des 2. Strafsenats im Ergebnis eine bis zu 25% reichende Entlastung der Aufgaben im 4. Strafsenat (vgl. BGHZ 37, 210, 216; zur möglichen Vertretung auch BGHSt 28, 290, 293) erfahren könnte (insoweit allerdings fraglich; vgl. dazu Hans. OLG Hamburg StV 2003, 11, wonach dann, wenn dem Vorsitzenden eines Spruchkörpers zusätzliche Aufgaben - insbesondere der Vorsitz in einem weiteren Spruchkörper - übertragen werden, die er in Folge ohnehin bestehender Arbeitsbelastung voraussehbar nicht erbringen kann, in Bezug auf die zusätzlichen Aufgaben ein Fall der Verhinderung nach § 21f Abs. 2 GVG nicht vorliegen soll).

  • BGH, 03.12.2009 - RiZ(R) 1/09

    Vorliegen einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit bei Ermahnung

    Auszug aus BGH, 11.01.2012 - 2 StR 346/11
    So wenig ein Richter durch Maßnahmen der Geschäftsverteilung aus seinem Amt verdrängt werden darf (vgl. BVerfGE 17, 252, 259; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2007 - 2 BvR 1431/07 - NJW 2008, 909), indem ihm durch den Geschäftsverteilungsplan praktisch kaum noch Aufgaben zugewiesen werden, so wenig darf er mit unerfüllbaren Aufgaben beauftragt werden, indem ihm ein Pensum auferlegt wird, das sich in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lässt (vgl. BGH, Urt. vom 3. Dezember 2009 - RiZ(R) 1/09 - juris).

    Es ist nicht auf die individuelle Belastbarkeit des einzelnen Richters abzustellen (vgl. BGH, Urt. vom 3. Dezember 2009 - RiZ(R) 1/09 - juris), erst Recht nicht darauf, ob ein Richter bereit und subjektiv willens ist, ein beliebiges, gegebenenfalls weit überdurchschnittliches Pensum zu leisten.

  • BVerfG, 25.02.1964 - 2 BvR 411/61

    Verfassungswidrigkeit gerichtlicher Geschäftsverteilungspläne

    Auszug aus BGH, 11.01.2012 - 2 StR 346/11
    Aus diesem Grund sind sie prinzipiell unabsetzbar und unversetzbar ( BVerfGE 14, 156, 193; 17, 252, 259).

    So wenig ein Richter durch Maßnahmen der Geschäftsverteilung aus seinem Amt verdrängt werden darf (vgl. BVerfGE 17, 252, 259; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2007 - 2 BvR 1431/07 - NJW 2008, 909), indem ihm durch den Geschäftsverteilungsplan praktisch kaum noch Aufgaben zugewiesen werden, so wenig darf er mit unerfüllbaren Aufgaben beauftragt werden, indem ihm ein Pensum auferlegt wird, das sich in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lässt (vgl. BGH, Urt. vom 3. Dezember 2009 - RiZ(R) 1/09 - juris).

  • BVerfG, 28.11.2007 - 2 BvR 1431/07

    Keine Bindung an Art 33 Abs 2 GG bei Besetzung einer Richterstelle durch

    Auszug aus BGH, 11.01.2012 - 2 StR 346/11
    Dieser ist nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte erst überschritten, wenn für die Entscheidungen kein sachlicher Grund ersichtlich ist und die Verteilung der Geschäfte maßgeblich durch sachfremde Erwägungen geprägt, also die Grenze zur objektiven Willkür überschritten ist (vgl. BVerwG NJW 1982, 2274; s. auch BVerfG NJW 2008, 909).

    So wenig ein Richter durch Maßnahmen der Geschäftsverteilung aus seinem Amt verdrängt werden darf (vgl. BVerfGE 17, 252, 259; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2007 - 2 BvR 1431/07 - NJW 2008, 909), indem ihm durch den Geschäftsverteilungsplan praktisch kaum noch Aufgaben zugewiesen werden, so wenig darf er mit unerfüllbaren Aufgaben beauftragt werden, indem ihm ein Pensum auferlegt wird, das sich in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lässt (vgl. BGH, Urt. vom 3. Dezember 2009 - RiZ(R) 1/09 - juris).

  • BGH, 20.03.1967 - VII ZR 296/64

    Anfechtung eines Zwischenurteils

  • BVerfG, 03.05.2004 - 2 BvR 1825/02

    Überbesetzung einer Großen Strafkammer mit vier Richtern einschließlich des

  • BGH, 01.02.1979 - 4 StR 657/78

    Revision wegen Verletzung formellen und materiellen Rechts - Zulässigkeit und

  • BGH, 08.01.2009 - 5 StR 537/08

    Göttinger Urteil wegen vierfachen Mordes rechtskräftig

  • BGH, 13.12.1951 - 3 StR 683/51
  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

  • BVerwG, 11.07.2001 - 1 DB 20.01

    Absehen von der Nachbesetzung einer durch Ableben frei gewordenen

  • BVerwG, 08.06.1979 - 4 C 1.79

    Planfeststellung nach Landesstraßenrecht für eine Ortsdurchfahrt - Beweiserhebung

  • BGH, 07.06.1966 - RiZ(R) 1/66

    Geschäftsverteilung durch das Präsidium eines Gerichts und Dienstaufsicht

  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90

    Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Selbstablehnung eines Richters

  • BFH, 21.10.1999 - VII R 15/99

    Senatsbesetzung beim FG

  • BGH, 13.09.2005 - VI ZR 137/04

    Schadensersatzklage der Bundesrepublik Deutschland über 70 Millionen DM vorerst

  • VerfGH Bayern, 08.08.1985 - 24-VII-84

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 628/60

    Assessorenstrafkammern

  • BVerwG, 28.11.1975 - VII C 47.73

    Geschäftsverteilungsplan - Präsidium eines Gerichts - Dienstgeschäfte -

  • BVerfG, 30.03.1965 - 2 BvR 341/60

    Gerichtlicher Geschäftsverteilungsplan und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 34/06 B

    Verhinderung des Vorsitzenden Richters

  • BGH, 14.02.2013 - RiZ 4/12

    Dienstgericht des Bundes entscheidet über Anträge von zwei Richtern des

    Mit Beschluss vom 11. Januar 2012 stellte der 2. Strafsenat unter Mitwirkung des Antragstellers in dem Verfahren 2 StR 346/11 fest, dass er nicht ordnungsgemäß besetzt sei, weil der Geschäftsverteilungsplan mit der Zuweisung von Dr. E. als Vorsitzendem des 2. und des 4. Strafsenats mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Einklang stehe, und setzte die Hauptverhandlung aus, "um dem Präsidium des Bundesgerichtshofs die Gelegenheit zu geben, eine mit der Verfassung in Einklang stehende Regelung herbeizuführen".

    Unmittelbar nach der Beratung der endgültigen Fassung des Beschlusses vom 11. Januar 2012 im Verfahren 2 StR 346/11 am 17. Januar 2012 wurde der Vorsitzende des 2. Strafsenats zum Präsidenten gerufen.

    Am 8. Februar 2012 entschied der 2. Strafsenat in dem Verfahren - 2 StR 346/11 in der Sache.

    Insgesamt sei er, der Antragsteller, zu seinem weiteren Prozessverhalten in der Sache - 2 StR 346/11 befragt worden.

    die Aufforderung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs an den Vorsitzenden des 2. Strafsenats Dr. E. am 17. Januar 2012 nach Abschluss der Fassungsberatung der Begründung des Aussetzungsbeschlusses des Senats vom 11. Januar 2012 - 2 StR 346/11 darauf hinzuwirken, dass der schriftliche Beschluss zunächst nicht unterzeichnet und nicht in den Geschäftsgang gegeben, die schriftliche Begründung eines nicht unterzeichneten Exemplars aber ihm zur Verfügung gestellt wird, damit zuerst das Präsidium darüber beraten könne,.

    b) die Durchführung der Befragung am 18. Januar 2012 zu dem weiteren Prozessverhalten in der Sache 2 StR 346/11 nach dem zu der Anrufung des Präsidiums in der Sache 2 StR 346/11 ergangenen Präsidiumsbeschluss vom gleichen Tage,.

    Mit dem Beschluss vom 11. Januar 2012 hatte der 2. Strafsenat in dem Verfahren 2 StR 346/11 die Hauptverhandlung ausgesetzt, um dem Präsidium des Bundesgerichtshofs die Gelegenheit zu geben, eine andere Regelung zur Senatsbesetzung herbeizuführen.

  • BGH, 09.05.2012 - 2 StR 25/12

    Gesetzlicher Richter; Besorgnis der Befangenheit von Richtern des BGH im

    Die abgelehnten Richter hätten als Mitglieder der Spruchgruppe 2 des 2. Strafsenates mit Beschluss vom 11. Januar 2012 ( 2 StR 346/11) festgestellt, dass der Senat nicht ordnungsgemäß besetzt sei und das Verfahren ausgesetzt, weil die Zuweisung des Senatsvorsitzes an den abgelehnten Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann durch den Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs mit Verfassungsrecht nicht in Einklang stehe (anders die Spruchgruppe 1 des 2. Strafsenates, vgl. Urteil vom 11. Januar 2012 - 2 StR 482/11).

    Aus Presseveröffentlichungen gehe hervor, dass ein Mitglied des Senats in der mündlichen Verhandlung über die Strafsache 2 StR 346/11 am 8. Februar 2012 dem Präsidium des Bundesgerichtshofs vorgeworfen habe, in dieser Sache auf die Rechtsprechung des Senates Einfluss genommen zu haben.

  • BGH, 09.05.2012 - 2 StR 622/11

    Gesetzlicher Richter; Besorgnis der Befangenheit von Richtern des BGH im

    Dies ergebe sich aus folgenden Tatsachen: Die abgelehnten Richter hätten als Mitglieder der Spruchgruppe 2 des 2. Strafsenates mit Beschluss vom 11. Januar 2012 ( 2 StR 346/11) festgestellt, dass der Senat nicht ordnungsgemäß besetzt sei und das Verfahren ausgesetzt, weil die Zuweisung des Senatsvorsitzes an den abgelehnten Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann durch den Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs mit Verfassungsrecht nicht in Einklang stehe (anders die Spruchgruppe 1 des 2. Strafsenates, vgl. Urteil vom 11. Januar 2012 - 2 StR 482/11).

    Aus Presseveröffentlichungen gehe hervor, dass ein Mitglied des Senats in der mündlichen Verhandlung über die Strafsache 2 StR 346/11 am 8. Februar 2012 dem Präsidium des Bundesgerichtshofs vorgeworfen habe, in dieser Sache auf die Rechtsprechung des Senates Einfluss genommen zu haben.

    Da der Beschwerdeführer auf Grund des Beratungsgeheimnisses nicht wissen könne, wie die Richter abgestimmt hätten, lehne er sämtliche Richter ab, die Mitglieder derjenigen Spruchgruppe waren, die die Entscheidungen vom 11. Januar 2012 und vom 8. Februar 2012 im Verfahren 2 StR 346/11 getroffen hätten, soweit diese nunmehr auch zur Entscheidung über die vorliegende Sache vorgesehen seien.

  • BGH, 09.05.2012 - 2 StR 620/11

    Gesetzlicher Richter; Besorgnis der Befangenheit von Richtern des BGH im

    Die abgelehnten Richter hätten als Mitglieder der Spruchgruppe 2 des 2. Strafsenates mit Beschluss vom 11. Januar 2012 ( 2 StR 346/11) festgestellt, dass der Senat nicht ordnungsgemäß besetzt sei und das Verfahren ausgesetzt, weil die Zuweisung des Senatsvorsitzes an den abgelehnten Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann durch den Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs mit Verfassungsrecht nicht in Einklang stehe (anders die Spruchgruppe 1 des 2. Strafsenates, vgl. Urteil vom 11. Januar 2012 - 2 StR 482/11).

    Aus Presseveröffentlichungen gehe hervor, dass ein Mitglied des Senats in der mündlichen Verhandlung über die Strafsache 2 StR 346/11 am 8. Februar 2012 dem Präsidium des Bundesgerichtshofs vorgeworfen habe, in dieser Sache auf die Rechtsprechung des Senates Einfluss genommen zu haben.

    Da der Beschwerdeführer auf Grund des Beratungsgeheimnisses nicht wissen könne, wie die Richter abgestimmt hätten, lehne er sämtliche Richter ab, die Mitglieder derjenigen Spruchgruppe waren, die die Entscheidungen vom 11. Januar 2012 und vom 8. Februar 2012 im Verfahren 2 StR 346/11 getroffen hätten, soweit diese nunmehr auch zur Entscheidung über die vorliegende Sache vorgesehen seien.

  • BGH, 25.03.2021 - 3 StR 10/20

    Änderung der Geschäftsverteilung während des laufenden Geschäftsjahres aufgrund

    Ist ein tauglicher Änderungsanlass gegeben, stellt die Vorschrift das weitere Vorgehen in das pflichtgemäße Ermessen des Präsidiums (vgl. BGH, Urteile vom 30. Juli 1998 - 5 StR 574/97, BGHSt 44, 161, 170; vom 12. April 1978 - 3 StR 58/78, BGHSt 27, 397, 398; Beschluss vom 22. Mai 2007 - 5 StR 94/07, juris Rn. 8; MüKoStPO/Schuster, § 21e GVG Rn. 47; in anderem Zusammenhang auch BGH, Beschlüsse vom 25. April 2014 - 1 StR 13/13, BGHSt 59, 205 Rn. 20; vom 11. Januar 2012 - 2 StR 346/11, NStZ 2012, 406).
  • BGH, 14.02.2013 - RiZ 3/12

    Dienstgericht des Bundes entscheidet über Anträge von zwei Richtern des

    Mit Beschluss vom 11. Januar 2012 setzte der 2. Strafsenat in dem Verfahren 2 StR 346/11 die Hauptverhandlung aus, weil der Senat in der Person des Vorsitzenden falsch besetzt sei; ein Vorsitzender Richter könne nicht gleichzeitig zwei voll ausgelastete Strafsenate des Bundesgerichtshofs leiten.

    Am 8. Februar 2012 entschied der 2. Strafsenat das Verfahren 2 StR 346/11 in der Sache.

  • BGH, 13.04.2021 - RiZ 2/16

    Unbegründeter Ablehnungsgesuch gegen einen Richter wegen der Besorgnis der

    Dieser Spielraum ist erst überschritten, wenn für die Entscheidung kein sachlicher Grund ersichtlich ist und die Verteilung der Geschäfte maßgeblich durch sachfremde Erwägungen geprägt, also die Grenze zur objektiven Willkür überschritten ist (BGH Beschluss vom 11. Januar 2012 - 2 StR 346/11 - NStZ 2012, 406 mwN; Stein/Jonas/Jacobs ZPO 23. Aufl. § 21e GVG Rn. 35).
  • BGH, 20.06.2012 - 2 StR 61/12

    Gesetzlicher Richter; Besorgnis der Befangenheit von Richtern des BGH im

    Die abgelehnten Richter hätten als Mitglieder der Spruchgruppe 2 des 2. Strafsenates mit Beschluss vom 11. Januar 2012 (2 StR 346/11) festgestellt, dass der Senat nicht ordnungsgemäß besetzt sei und das Verfahren ausgesetzt, weil die Zuweisung des Senatsvorsitzes an den abgelehnten Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann durch den Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs mit Verfassungsrecht nicht in Einklang stehe (anders die Spruchgruppe 1 des 2. Strafsenates, vgl. Urteil vom 11. Januar 2012 - 2 StR 482/11).

    Aus Presseveröffentlichungen gehe hervor, dass ein Mitglied des Senats in der mündlichen Verhandlung über die Strafsache 2 StR 346/11 am 8. Februar 2012 dem Präsidium des Bundesgerichtshofs vorgeworfen habe, in dieser Sache auf die Rechtsprechung des Senates Einfluss genommen zu haben.

  • BGH, 20.06.2012 - 2 StR 166/12

    Hinderung an der Mitwirkung über Ablehnungsgesuche im Zusammenhang mit dem

    Dies ergebe sich aus folgenden Tatsachen: Die abgelehnten Richter hätten als Mitglieder der Spruchgruppe 2 des 2. Strafsenates mit Beschluss vom 11. Januar 2012 ( 2 StR 346/11) festgestellt, dass der Senat nicht ordnungsgemäß besetzt sei und das Verfahren ausgesetzt, weil die Zuweisung des Senatsvorsitzes an den abgelehnten Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann durch den Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs mit Verfassungsrecht nicht in Einklang stehe (anders die Spruchgruppe 1 des 2. Strafsenates, vgl. Urteil vom 11. Januar 2012 - 2 StR 482/11).

    Aus Presseveröffentlichungen gehe hervor, dass ein Mitglied des Senats in der mündlichen Verhandlung über die Strafsache 2 StR 346/11 am 8. Februar 2012 dem Präsidium des Bundesgerichtshofs vorgeworfen habe, in dieser Sache auf die Rechtsprechung des Senates Einfluss genommen zu haben.

  • BGH, 24.04.2013 - RiZ 4/12

    Richterablehnung: Befangenheit des Vorsitzenden des Dienstgerichts des Bundes im

    Durch wiederholte Unterbrechung des Vortrags des Antragstellers mit der Bemerkung, es seien zwei Fragen zu unterscheiden, nämlich die Zulässigkeit des Doppelvorsitzes und die Bindung des Präsidiums an den Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 11. Januar 2012 (2 StR 346/11), habe er gezeigt, dass er das schriftsätzliche Vorbringen des Antragstellers nicht zur Kenntnis genommen habe.
  • BGH, 11.01.2012 - 4 StR 523/11

    Gesetzlicher Richter (ordnungsgemäße Besetzung bei Übernahme zweier Strafsenate

  • BSG, 03.07.2012 - B 5 R 104/12 B
  • BGH, 16.06.2021 - StB 25/21

    Geschäftsverteilungsplan (gesetzlicher Richter; generell-abstrakte Regelung;

  • BGH, 07.11.2012 - 2 StR 629/11

    Ablehnungsantrag wegen Befangenheit (Besetzungsstreit um den Vorsitz des 2.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.04.2016 - 3 A 10151/16

    Nichtigkeitsrüge in Disziplinarverfahren; Besetzung des Disziplinarsenats;

  • VG Berlin, 08.09.2014 - 1 L 63.14

    Einstweilige Anordnung des Ruhens eines Zivilprozesses

  • VG Chemnitz, 16.04.2019 - 1 L 131/19
  • OLG Frankfurt, 27.08.2015 - 3 Ws 647/15

    Unzulässige Vorlage zur Zuständigkeitsbestimmung an Obergericht bei

  • BGH, 16.06.2021 - StB 26/21
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