Rechtsprechung
   BGH, 11.03.1959 - 2 StR 29/59   

Spazierfahrt im gestohlenen Wagen

Abgrenzung § 246 StGB - § 248b StGB, vorübergehende Zueignung, dauerhafte Enteignung

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 13, 43
  • NJW 1959, 948



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Wird zitiert von ... (18)  

  • BGH, 09.12.1993 - 4 StR 416/93  

    Tatbestand der Amtsanmaßung (Anschein einer Amtshandlung); Unterschlagung oder

    Für solche Personen, etwa für den Minister für Staatssicherheit, seinen für die Abteilung M in der Zentrale des MfS verantwortlichen Stellvertreter und den Leiter dieser Abteilung, kann aber nicht angenommen werden, daß sie die einbehaltenen und dem Staatshaushalt zugeführten Zahlungsmittel in irgendeiner Phase des "Verfahrens" in Besitz oder Gewahrsam hatten oder diesen jedenfalls mit einer - unterstellten - Zueignung erlangt hätten, wie dies für § 246 StGB ausreicht, aber auch erforderlich ist ( BGHSt 2, 317, 319 f.; 4, 76, 77; 13, 43, 44; BGH LM § 246 StGB Nr. 3; Ruß in LK StGB 10. Aufl. § 246 Rdn. 10 m.w.N.).
  • BGH, 25.07.1996 - 4 StR 202/96  

    Merkmal des "Sich-Verschaffens" beim Straftatbestand der Hehlerei (Ausschluß bei

    bb) An dem erforderlichen einverständlichen Zusammenwirken fehlt es, wie unstreitig ist (vgl. nur BGHSt 10, 151; 13, 43; RGSt 54, 280; Ruß aaO m.w.N.; Dreher/Tröndle aaO; Stree aaO; Lackner aaO), wenn der Täter dem Vortäter die Sache wegnimmt oder gegen dessen Willen weiter über sie verfügt.
  • BGH, 16.09.1986 - 1 StR 283/86  

    Unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeugs

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