Rechtsprechung
   BGH, 11.03.1997 - XI ZR 50/96   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Alpmann Schmidt

    BGB § 138 Abs. 1, § 607

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Sittenwidrigkeit der Ehegattenbürgschaft des finanziell leistungsunfähigen Ehepartners bei Eigenkapitalhilfedarlehen

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Eigenkapitalhilfedarlehen: Sittenwidrigkeit der Mithaftung des Ehegatten

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  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mithaftung des Ehepartners bei staatlichen geförderten Eigenkapitalhilfedarlehen

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Sittenwidrigkeit des Schuldbeitritts eines vermögenslosen Ehepartners zu einem Eigenkapitalhilfedarlehen

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Sittenwidrigkeit der Mithaftung eines finanziell überforderten Ehepartners für Eigenkapitalhilfedarlehen auch ohne konkrete Einflussnahme der Bank

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 135, 66
  • NJW 1997, 1773
  • NJW-RR 1997, 1273 (Ls.)
  • ZIP 1997, 923
  • MDR 1997, 668
  • NJ 1997, 389
  • FamRZ 1997, 736
  • WM 1997, 1010
  • BB 1997, 1174
  • DB 1997, 1275



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Wird zitiert von ... (15)  

  • BGH, 29.06.1999 - XI ZR 10/98  

    Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft wegen finanzieller Überforderung des Bürgen

    Der XI. Zivilsenat ist demgegenüber in ständiger Rechtsprechung (BGHZ 120, 272, 275; 134, 42, 48; 135, 66, 69; Urteile vom 22. Januar 1991 - XI ZR 111/90, WM 1991, 313, 315 und vom 26. April 1994 - XI ZR 184/93, WM 1994, 1022, 1023) davon ausgegangen, daß die Kriterien, nach denen die Sittenwidrigkeit von Mithaftungsvereinbarungen zu beurteilen ist, für alle Gruppen von Bürgen und sonstigen Mithaftenden einheitlich sein müssen.

    Dabei hat er es stets abgelehnt, das Interesse der kreditgewährenden Bank an einem Schutz vor Vermögensverlagerungen bei einem unbeschränkten Mithaftungsbegehren als einen die Sittenwidrigkeit ausschließenden Umstand anzuerkennen (BGHZ 134, 42, 49 m.w.Nachw.; 135, 66, 68).

    Der XI. Zivilsenat hat bis in die Gegenwart daran festgehalten, daß allein das Ziel, etwaigen Vermögensverschiebungen vorzubeugen, ein unbeschränktes Mithaftungsbegehren nicht rechtfertigt (BGHZ 134, 42, 49 m.w.Nachw.; 135, 66, 69).

    Der XI. Zivilsenat hat in ständiger Rechtsprechung (Urteile vom 22. Januar 1991 - XI ZR 111/90, WM 1991, 313, 314 und BGHZ 135, 66, 70) das Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung des Ehegatten oder nahen Angehörigen davon abhängig gemacht, daß dieser bei Abgabe der Mithaftungserklärung mit seinen eigenen Mitteln auf absehbare Zeit keine nennenswerten Tilgungsleistungen erbringen und nicht einmal die vertraglich vereinbarten Zinsen bezahlen konnte.

    Zwar ist die Ehe im Verhältnis der Ehegatten untereinander eine Schicksals- und Risikogemeinschaft, sie ist jedoch keine Solidargemeinschaft, die im Außenverhältnis ein Einstehen für die Verbindlichkeiten des Partners erwarten läßt (Senatsurteil, BGHZ 135, 66, 71 m.w.Nachw.).

    Der XI. Zivilsenat hat daher darauf abgestellt, ob insbesondere aufgrund der Schul- und Berufsausbildung oder anderer erwerbsrelevanter Fähigkeiten des Betroffenen eine begründete Aussicht auf eine alsbaldige wesentliche Verbesserung der finanziellen Leistungsfähigkeit bestand (BGHZ 120, 272, 276; 135, 66, 70 und Urteil vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 244/97, WM 1998, 2366).

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 50/01  

    Bürgschaft - Leistungsfähigkeit eines Bürgen; Rechtmäßigkeit Ehegattenbürgschaft

    Der XI. Zivilsenat hat auch in der Folgezeit stets daran festgehalten, daß allein das Ziel, etwaigen Vermögensverschiebungen vorzubeugen, ein wirtschaftlich sinnloses Mithaftungsbegehren des Kreditgebers grundsätzlich nicht rechtfertigt (BGHZ 134, 42, 49; 135, 66, 69; Vorlagebeschluß vom 29. Juni 1999 - XI ZR 10/98, WM 1999, 1556, 1558).
  • BGH, 25.01.2005 - XI ZR 28/04  

    Sittenwidrigkeit der Verbürgung des kraß überforderten Ehepartners für ein

    Vielmehr wird der erkennbar nicht hinreichend solvente Ehepartner durch die Bindung der Fördermaßnahme an seine Bürgschafts- oder Mithaftungserklärung in eine wirtschaftlich sinnlose Garantenstellung für den ungewissen wirtschaftlichen Erfolg einer Berufsentscheidung des anderen gedrängt und möglicherweise bis zum Lebensende finanziell unzumutbar belastet (Senat BGHZ 135, 66, 71 f.).
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  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 81/01  

    Bürgschaft - Zur Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft

    Der XI. Zivilsenat hat auch in der Folgezeit stets daran festgehalten, daß allein das Ziel, etwaigen Vermögensverschiebungen vorzubeugen, ein wirtschaftlich sinnloses Mithaftungsbegehren des Kreditgebers grundsätzlich nicht rechtfertigt (BGHZ 134, 42, 49; 135, 66, 69; Vorlagebeschluß vom 29. Juni 1999 - XI ZR 10/98, WM 1999, 1556, 1558).
  • OLG Nürnberg, 24.11.1997 - 5 U 134/97  

    Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft

    Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 11. März 1997 (NJW 97, 1773) hervorgehoben, daß staatliche Fördermaßnahmen nicht davon abhängig gemacht werden dürfen, ob ein Dritter finanziell Verpflichtungen übernimmt, die er nicht erfüllen kann, die ihn andererseits für den Rest seines Lebens auf den pfändbaren Betrag seiner Einkünfte beschränken, falls er nicht die Voraussetzungen für etwaige künftige gesetzliche Entschuldungsmodelle erfüllt.

    Auch wenn die BBT mit der Forderung nach der Bürgschaft der Beklagten das Ziel verfolgt haben sollte, Vermögensverschiebungen zu vermeiden, wäre das kein Grund, das Verhalten der Klägerin in einem günstigeren Licht erscheinen zu lassen (vgl. BGH, NJW 97, 1773, 1775).

  • OLG München, 07.05.1999 - 21 U 6544/98  
    Ihrem Vortrag läßt sich weder entnehmen, daß sich die Bekl. keinesfalls in die Haftung habe einbinden lassen wollen, noch, daß die Kl. konkret Einfluß auf ihre (der Bekl.) Willensbildung genommen habe; ein Besuch eines Vertreters der Kl. bei ihr wird ebenfalls nicht behauptet (vgl. BGH v. 11.3.1997 - XI ZR 50/96, NJW 1997, 1773 [1775] = ZIP 1997, 923; v. 18.1.1996 - IX ZR 171/95, NJW 1996, 1274 [1276] = ZIP 1996, 495).

    Ergänzend sei auf das von der Rechtsprechung als grundsätzlich berechtigt anerkannte Interesse des Kreditgebers hingewiesen, sich durch Einbeziehung des Ehegatten oder Lebenspartners in die Haftung wirksam vor (zukünftigen) Vermögensverlagerungen vom Hauptschuldner auf den Partner zu schützen (vgl. BGH v. 8.10.1998 -- IX ZR 257/97, = FamRZ 1999, 151 [152] = MDR 1999, 106 = ZIP 1998, 1999; BGH v. 18.12.1997 - IX ZR 271/96, NJW 1998, 597 [600] = ZIP 1998, 196; BGH v. 11.3.1997 - XI ZR 50/96, NJW 1997, 1773 [1774] = ZIP 1997, 923; BGH v. 23.1.1997 - IX ZR 69/96, WM 1997, 467 [468] = ZIP 1997, 406; v. 5.1.1995 - IX ZR 85/94, WM 1995, 237 [239 f.] = ZIP 1995, 203).

  • OLG Dresden, 08.12.1999 - 8 U 2462/99  

    Leasing - Sittenwidrigkeit eines Leasingvertrages

    Da einen Schuldbeitritt die einseitige Leistungsverpflichtung des Beitretenden kennzeichnet, ist Prüfungsmaßstab in erster Linie - wie bei der Bürgschaft - das Missverhältnis zwischen Umfang der Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Beitretenden (vgl. für Schuldmitübernahme durch Ehegatten BGH NJW 1994, 1726 sowie BGHZ 135, 66 = NJW 1997, 1773; für Mithaftung des Lebensgefährten BGH NJW 1990, 1034).
  • OLG Koblenz, 01.09.2003 - 5 W 568/03  

    Bankenrecht - Sittenwidrigkeit eines Schuldanerkenntnisses des Ehepartners

    Eine entsprechende Überforderung ist nämlich deshalb gegeben, weil die Klägerin nicht einmal in der Lage war, die laufenden Zinsen der zusätzlichen Verbindlichkeiten aufzubringen und die Beklagte dies - zumindest bei einer Prüfung der Verhältnisse - erkennen konnte (BGHZ 135, 66, 70; BGH NJW 1999, 2584, 2586 f; BGH NJW 2000, 1182, 1183 f; BGH NJW 2001, 815, 816).
  • OLG Nürnberg, 21.09.2010 - 14 U 892/09  

    Sittenwidrigkeit der Mithaftung eines nahen Angehörigen für Darlehensschulden des

    Da ein Schuldbeitritt die vom Kreditnehmer geschuldeten Zinsen ohne weiteres mit umfasst, kann eine Grenze für das Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung nicht ohne Berücksichtigung anfallender Zinsen festgelegt werden (Gundlach, in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 3. Aufl. § 82 Rn. 101 unter Hinweis auf BGH Urt. v. 11.3.1997 - XI ZR 50/96, BGHZ 135, 64 = NJW 1997, 1773, Rn. 14 nach juris; BGH, Beschl. v. 29.6.1999 - XI ZR 10/98, NJW 1999, 2584, Rn. 26 f. nach juris).
  • OLG Bremen, 27.06.2001 - 1 W 3/01  

    Bei unrealistischen Bankbürgschaften haftet die Bank

    Nach der Rechtsprechung des BGH (ZIP 2001, 189 f),verstößt eine Schuldmitübernahme bei nicht ganz geringfügigen Bankkrediten auch ohne Hinzutreten den finanzschwachen Ehepartner bzw. nahen Angehörigen besonders belastender Umstände oder Verhältnisse im allgemeinen gegen die guten Sitten und ist daher nichtig gemäß § 138 Abs. 1 BGB , wenn die Verpflichtung nicht aufgrund einer freien Entscheidung übernommen wurde, sondern die Bank die emotionale Bindung des Ehepartners oder des nahen Angehörigen an den Darlehnsnehmer ausgenutzt hat." Davon ist insbesondere bei einer krassen finanziellen Überforderung des Ehepartners oder des nahen Angehörigen auszugehen, die nach Auffassung des BGH grundsätzlich dann zu bejahen ist, wenn er voraussichtlich nicht einmal in der Lage ist, die laufenden Zinsen mit seinen eigenen finanziellen Mitteln auf Dauer aufzubringen (BGH ZIP 2001, 189, 191; NJW 2000, 1182 ; BGHZ 135, 66 ,70).
  • OLG Köln, 06.02.2002 - 13 U 142/00  

    Bankrecht; Abgrenzung Mitdarlehensnehmer/Mithaftender bei Einbeziehung der

  • OLG Koblenz, 27.06.2002 - 5 U 1763/01  

    Bürgschaftsrecht - Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft

  • OLG Stuttgart, 17.07.2000 - 6 U 97/99  

    Berücksichtigung weiterer Bürgschaften bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit

  • KG, 04.01.2002 - 21 U 4124/00  
  • OLG Frankfurt, 15.10.2008 - 23 U 11/07  

    Krasse finanzielle Überforderung des Bürgen

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