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   BGH, 11.03.1998 - 3 StR 591/97   

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Wird zitiert von ... (5)  

  • BGH, 07.05.1998 - 4 StR 88/98  

    StPO § 267, § 337

    Das Vorliegen der Strafzumessungsregel des § 125 a StGB ist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. BGHSt 27, 287, 289; BGH, Beschluß vom 11. März 1998 - 3 StR 591/97; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 260 Rdn. 25).
  • KG, 06.07.2010 - 1 Ss 462/09  

    Unbenannter besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs durch Verwendung eines

    Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils zum Tatgeschehen stellen eine hinreichende Grundlage für die gesonderte Überprüfung der Rechtsfolge dar; die gebotene klarstellende Korrektur der Urteilsformel im Schuldspruch (vgl. BGH, Beschluß vom 11. März 1998 - 3 StR 591/97 - juris = ZFIS 1998, 157) bleibt möglich.

    Der Senat weist darauf hin, daß, sollte das Landgericht zur Bewertung des Tatgeschehens als eines besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs gelangen, die Urteilsformel gleichwohl insoweit nur auf Landfriedensbruch in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung lauten darf; denn Strafzumessungsregeln, die der Gesetzgeber nicht als Qualifikationen eines Grundtatbestandes ausgestaltet hat, dürfen in die Urteilsformel nicht aufgenommen werden (vgl. BGHSt 27, 287, 289; BGH NStZ 2000, 194; Beschluß vom 11. März 1998 - 3 StR 591/97 - juris = ZFIS 1998, 157).

  • BGH, 24.03.2011 - 4 StR 670/10  

    Landfriedensbruch (Subsidiaritätsklausel: Körperverletzung; Wortsinngrenze;

    Maßstab für den nach § 125 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB vorzunehmenden Vergleich ist dann aber der Strafrahmen der als Strafzumessungsregel ausgestalteten Bestimmung des § 125 a Satz 1 StGB, die Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren androht (BGH, Beschluss vom 9. September 1997 - 1 StR 730/96, BGHSt 43, 237, 240; Urteil vom 31. Mai 1994 - 5 StR 154/94; Beschluss vom 11. März 1998 - 3 StR 591/97; Beschluss vom 14. Oktober 1999 - 4 StR 312/99, NStZ 2000, 194, 195; Urteil vom 29. April 2004 - 4 StR 43/04, BGHR StGB § 125 Abs. 1 Menschenmenge 2; Beschluss vom 6. April 2009 - 5 StR 94/09; vgl. aber auch BGH, Beschluss vom 7. April 2005 - 2 StR 537/04 unter unklarer Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 2. September 1998 - 2 StR 369/98, BGHR StGB § 125a Konkurrenzen 1; zum Schrifttum SSW-StGB/Fahl, § 125a Rn. 7).
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  • BGH, 02.09.1998 - 2 StR 369/98  

    StGB § 125 a

    Diese Vorschrift ist kein den Landfriedensbruch qualifizierender Tatbestand, sondern eine Strafzumessungsregel (BGHR StGB 125 a Waffe 1; BGHR StPO § 256 Abs. 1 Körperverletzung 2; zur Urteilsformel vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 1998 4 StR 88/98 und vom 11. März 1998 - 3 StR 591/97 - vgl. auch BGHSt 23, 254, 256; 27, 287, 289).
  • KG, 17.06.2009 - 1 Ss 170/09  

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verurteilung wegen Landfriedensbruchs und

    Sollte das Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Angeklagte eines Landfriedensbruchs im besonders schweren Fall schuldig ist, weist der Senat auch darauf hin, dass es sich bei § 125a StGB nicht um eine den Landfriedensbruch qualifizierende Vorschrift, sondern um eine Strafzumessungsregel handelt, deren Vorliegen nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 1998 - 3 StR 591/97 - bei juris).
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