Rechtsprechung
   BGH, 11.04.1991 - I ARZ 136/91   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO § 19 Abs. 2 Satz 2
    Gerichtliche Zuständigkeit für die Festsetzung der im Mahnverfahren entstandenen Rechtsanwaltsgebühren

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Gerichtsstand für Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren im Mahnverfahren

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1991, 2084
  • VersR 1991, 1307
  • BB 1991, 1963
  • AnwBl 1991, 600
  • Rpfleger 1991, 389



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Wird zitiert von ... (13)  

  • BGH, 25.02.2009 - Xa ARZ 197/08  

    Verfahrensrecht - Zuständigkeit des Mahngericht bei nachträglicher Titulierung

    Es beabsichtigt, das Amtsgericht Aschersleben als zuständiges Gericht zu bestimmen, sieht sich aber an einer entsprechenden Entscheidung durch einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. April 1991 (I ARZ 136/91, NJW 1991, 2084) und Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts gehindert.

    Damit entfällt die vom Oberlandesgericht angenommene Divergenz zu dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. April 1991 (aaO), der sich mit der Zuständigkeit nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BRAGO für die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung befasst und diese ausdrücklich von der Zuständigkeit für die Kostenfestsetzung im Mahnverfahren unterscheidet.

    Hierbei handelt es sich um eine das Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO ausschließende, ausdrücklich dem Mahngericht übertragene Aufgabe (BGH, Beschl. v. 11.4.1991 - I ARZ 136/91, NJW 1991, 2084; OLG Nürnberg, JurBüro 2006, 141).

  • LG Hagen, 10.09.2008 - 7 ZustG 1/08  

    Zuständigkeit für Kostenfestsetzung im Mahnverfahren

    Mit Beschluss vom 18.04.2008 hat sich das Amtsgericht - Mahngericht - I als sachlich unzuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Kostenfestsetzung erklärt und die Sache unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 11.04.1991 - I ARZ 136/91 -, NJW 1991, 2084) an E3 Amtsgericht - Zivilgericht - I verwiesen.

    Die Kammer folgt dabei dem Beschluss des BGH vom 11.04.1991 - I ARZ 136/91 - (NJW 1991, 2084), dem ein gleich gelagerter Fall zugrunde lag.

    Dies ist nach dem Verhältnis, in dem das gerichtliche Mahnverfahren zum eigentlichen Streitverfahren steht, nicht das Gericht des Mahnverfahrens, sondern das Gericht, das für den etwa nachfolgenden Rechtsstreit zuständig ist (§ 690 I Nr. 5 ZPO) (BGH NJW 1991, 2084).

    Das OLG L2 folgt vielmehr in seiner Entscheidung vom 21.12.1998 (5 W 126/98 - NJW-RR 1999, 1737) für die dort zu entscheidende Fallgestaltung dem - vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.04.1991 (I ARZ 136/91 - NJW 1991, 2084) für die dem vorliegenden Fall entsprechende Konstellation - ausgesprochenen Verständnis von § 19 Abs. 1 Satz 2 BRAGO (heute: § 11 Abs. 1 RVG):.

  • BGH, 13.06.2006 - X ARZ 85/06  

    Verfahrensrecht - Gerichtsstand für zweite vollstreckbare Ausfertigung

    Das Mahnverfahren ist ein dem Streitverfahren vorgelagertes Verfahren zur vereinfachten Erlangung eines Titels; es ist kein gesonderter Rechtszug (BGHZ 103, 20, 26; BGH, Beschl. v. 11.04.1991 - I ARZ 136/91, NJW 1991, 2084).
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  • BayObLG, 17.09.2002 - 1Z AR 113/02  

    Kostenfestsetzung durch Streitgericht nach Mahnverfahren

    Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet über einen Kostenfestsetzungsantrag das Gericht des ersten Rechtszugs, worunter nach dem Verhältnis, in dem das gerichtliche Mahnverfahren zum eigentlichen Streitverfahren steht, nicht das Mahngericht, sondern dasjenige Gericht zu verstehen ist, das für den etwa nachfolgenden Rechtsstreit zuständig ist (OLG Köln NJW-RR 1999, 1737 unter Hinweis auf BGH NJW 1991, 2084; Zöller/Herget ZPO 23. Aufl. § 104 Rn. 21 Stichwort "Zuständigkeit"; Musielak/Wolst ZPO 3. Aufl. § 104 Rn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 60. Aufl. § 103 Rn. 41).

    Das Mahnverfahren ist kein eigenständiges Streitverfahren, sondern ein diesem nur vorgelagertes Verfahren zur vereinfachten und beschleunigten Erlangung eines Vollstreckungstitels (BGH NJW 1991, 2084).

    Werden dem Antragsteller in einem solchen Fall analog § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt, so verbleibt es für die nachfolgende Kostenfestsetzung bei der gesetzlichen Regelung des § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO (OLG Köln NJW-RR 1999, 1737 unter Hinweis auf BGH NJW 1991, 2084).

  • BGH, 21.09.1993 - X ARZ 514/93  

    Klauselumschreibung im Mahnverfahren

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  • OLG Stuttgart, 31.07.2003 - 8 W 306/03  

    Kostenentscheidung: Rücknahme des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid und

    Soweit eine verbreitete, teilweise als "herrschende Meinung" bezeichnete Ansicht es für unzulässig hält, im Anschluss an den Vollstreckungsbescheid ein ergänzendes Kostenfestsetzungsverfahren durchzuführen, weil dies mit dem Zweck des Mahnverfahrens - schnelle Titelschaffung - unvereinbar sei (so zB KG MDR 1995, 530; OLG Schleswig JurBüro 1985, 781; OLG Frankfurt RPfl 1981, 239; beiläufig auch BGH NJW 1991, 2084; Hansens JurBüro 1987, 1281; anderer Ansicht (mit den besseren Gründen) zB OLG München RPfl 1997, 172; OLG Koblenz JurBüro 1985, 780; nun auch KG NJW-RR 2001, 58; KGRep 2001, 70), trifft dies nicht den vorliegenden Sachverhalt.
  • BayObLG, 22.03.2006 - 1Z AR 22/06  

    Zuständiges Gericht für Kostenfestsetzung im Verfahren auf Erteilung einer

    Darunter ist im Regelfall auch bei vorgelagertem Mahnverfahren nach dem Verhältnis, in dem dieses Verfahren zum eigentlichen Streitverfahren steht, nicht das Mahngericht, sondern dasjenige Gericht zu verstehen, das für den etwa nachfolgenden Rechtsstreit zuständig ist (vgl. BGH NJW 1991, 2084; BayObLG Rpfleger 2003, 35; JurBüro 2004, 320; NJW-RR 2005, 1012; OLG Köln NJW-RR 1999, 1737; Zöller/Herget ZPO 25. Aufl. § 104 Rn. 21 Stichwort "Zuständigkeit").
  • OLG Naumburg, 22.01.2008 - 1 AR 19/07  

    Zuständigkeitsbestimmung für vereinfachte Kostenfestsetzung im Anschluss an

    Wird im Anschluss an ein Mahnverfahren ein streitiges Verfahren nicht durchgeführt, so ist das Mahngericht, dass nach § 11 RVG für das vereinfachte Kostenfestsetzungsverfahren zuständige "Gericht des ersten Rechtszuges" (entgegen BGH, Beschluss vom 11. April 1991, I ARZ 136/91 - NJW 1991, 2084 zu § 19 BRAGO).
  • OLG Köln, 21.12.1998 - 5 W 126/98  

    Zuständigkeit des Streitgerichts für die Kostenfestsetzung

    Hiernach entscheidet über einen Antrag auf Kostenfestsetzung das Gericht des ersten Rechtszugs, worunter nach dem Verhältnis, in dem das gerichtliche Mahnverfahren zum eigentlichen Streitverfahren steht, nicht das Mahngericht, sondern dasjenige Gericht zu verstehen ist, das für den etwa nachfolgenden Rechtsstreit zuständig ist (vgl. BGH NJW 1991, 2084).
  • OLG Nürnberg, 13.10.2005 - 13 W 1484/05  

    Nachfestsetzung im Antrag auf Erlaß eines Vollstreckungsbescheids versehentlich

    Diese Zuweisung schließt die Kostenfestsetzung durch das Streitgericht nach §§ 104 ff. ZPO aus (BGH NJW 1991, 2084 unter II.; KG Berlin, MDR 1995, 530; Musielak/Wolst, 4. Aufl., ZPO § 103 Rn. 2 je m.w.N.; a.A. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, JurBüro 1985, 781; Musielak/Voit, a.a.O., § 699 Rn. 6; Zöller/Vollkommer, 25. Aufl., ZPO § 699 Rn. 10).
  • BayObLG, 21.10.2003 - 1Z AR 118/03  

    Voraussetzungen für Gerichtsstandsbestimmung im negativen Kompetenzkonflikt -

  • BayObLG, 02.02.2005 - 1Z AR 16/05  

    Zuständigkeit des Prozessgerichts bei Antrag auf Verzinsung der Verfahrenskosten

  • OLG Köln, 14.04.2000 - 27 WF 53/00  

    Vergütungsfestsetzung und Auslagenvorschuss

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