Rechtsprechung
| BGH, 11.05.2010 - VIII ZB 93/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
ZPO § 519 Abs. 2
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 519 Abs. 2
Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners im Vergleich zur Bezeichnung des Rechtsmittelklägers; Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners
Kurzfassungen/Presse (3)
- Betriebs-Berater (Kurzinformation)
Bezeichnung des Rechtsmittelgegners
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Parteienbezeichnung in der Berufungsschrift
- lto.de (Kurzinformation)
An die Bezeichnung des Rechtsmittelklägers sind strenge Anforderungen zu stellen
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkung zur Entscheidung des BGH vom 11.05.2010, Az.: VIII ZB 93/09 (Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners)" von der PA-Redaktion, original erschienen in: PA 2010, 211 - 212.
Verfahrensgang
- AG Düsseldorf, 02.07.2008 - 25 C 15115/06
- LG Düsseldorf, 16.11.2009 - 23 S 316/08
- BGH, 11.05.2010 - VIII ZB 93/09
Zeitschriftenfundstellen
- NJW-RR 2011, 281
- MDR 2010, 828
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 15.12.2010 - XII ZR 18/09
Verfahrensrecht - Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners
Wenn der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (im Anschluss an BGH Beschluss vom 11. Mai 2010 -VIII ZB 93/09 - MDR 2010, 828).*).Die Berufungsschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll (BGH Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09 - MDR 2010, 828 Rn. 9 m.w.N. …und Urteil vom 14. Februar 2008 - III ZR 73/07 - [...] Rn. 6).
Dabei sind, wie allgemein bei der Auslegung von Prozesserklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen (BGH Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09 - MDR 2010, 828 Rn. 10).
Jedenfalls in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (…BGH Urteil vom 14. Februar 2008 - III ZR 73/07 - [...] Rn. 6 und Beschlüsse vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09 - MDR 2010, 828 Rn. 11 …und vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07 - NJW-RR 2009, 208 Rn. 5).
Dabei kommt insbesondere der Frage Bedeutung zu, ob eine Beschränkung des Rechtsmittelangriffs auf einen Teil der bisherigen Prozessgegner in Anbetracht des der Vorinstanz unterbreiteten Streitstoffs ungewöhnlich oder gar fernliegend erscheint (BGH Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09 - MDR 2010, 828 Rn. 12).
- BGH, 12.04.2011 - II ZB 14/10
Verfahrensrecht - Teilweise Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde
Die Rechtsmittelschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Rechtsmittelführer und wer Rechtsmittelgegner sein soll (vgl. BGH…, Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 18/09, NJW-RR 2011, 359 Rn. 10; Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2010, 281 Rn. 9 m.w.N.).Dabei sind jedoch, wie allgemein bei der Auslegung von Prozesserklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen (BGH…, Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 18/09, NJW-RR 2011, 359 Rn. 11; Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2010, 281 Rn. 10).
- BGH, 30.05.2011 - IX ZR 207/08
Verfahrensrecht - Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde
Die Beschwerde wendete sich entgegen der Ansicht des Klägers zunächst gegen die in der Beschwerdeschrift namentlich als Beschwerdegegner aufgeführten Beklagten zu 1 bis zu 7. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung richtet sich das Rechtsmittel in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (BGH…, Beschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569 Rn. 9;… vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208 Rn. 5; vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 11).Letztlich kommt es für die Frage, ob eine Beschränkung der Anfechtung gewollt ist, auf eine verständige Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist an (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, aaO Rn. 12).
- BGH, 12.07.2011 - XI ZB 36/10
Verfahrensrecht - Antrag der Beschwerdegegnerin entsprechend § 321 ZPO
a) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung richtet sich das Rechtsmittel in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 12 …und vom 30. Mai 2011 - IX ZR 207/08, Rn. 2 mwN).Hierbei kommt insbesondere der Frage Bedeutung zu, ob eine Beschränkung des Rechtsmittelangriffs auf einen Teil der bisherigen Prozessgegner in Anbetracht des der Vorinstanz unterbreiteten Streitstoffes ungewöhnlich oder gar fernliegend (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 12) bzw. - umgekehrt - naheliegend oder gar zwingend erscheint.
- OLG Frankfurt, 09.08.2012 - 6 U 91/12
Beschränkte Berufungseinigung gegen einen von mehreren Streitgenossen; …
Das gilt aber dann nicht, wenn eine verständige Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eine Beschränkung der Anfechtung nahelegt (vgl. BGH vom 11.5. 2010, Az.:VIII ZB 93/09 Tz. 11 f. = MDR 2010, 828). - BGH, 30.06.2011 - IX ZR 35/10
Verfahrensrecht - Keine Beweiserhebung über Erteilung rechtlicher Hinweise
Sie richtet sich, wie aus der Beschwerdebegründung ersichtlich, nur noch gegen den Beklagten zu 1. Die im Hinblick auf die keine Beschränkung aufweisende Beschwerdeschrift sich zunächst auch gegen die Beklagten zu 2 und zu 3 richtende Beschwerde (vgl. BGH…, Beschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569 Rn. 9;… vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208 Rn. 5; vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 11) hat die Klägerin, wie sich aus der nur mit dem Beklagten zu 1 befassenden Begründung der Beschwerdeschrift eindeutig ergibt, konkludent zurückgenommen (vgl. BGH…, Beschluss vom 30. Mai 2011 - IX ZR 207/08, Rn. 2, nv). - OLG Stuttgart, 08.07.2011 - 20 W 14/08
Spruchverfahren: Ermittlung des Werts eines Energieversorgungsunternehmens; …
Haben - wie hier die Antragsgegnerinnen - im ersten Rechtszug mehrere Streitgenossen obsiegt, ist im Zweifel davon auszugehen, dass sich ein Rechtsmittel gegen alle Streitgenossen richtet, es sei denn, dass die Rechtsmittelschrift eine Beschränkung der Anfechtung erkennen lässt.(…BGH, NJW-RR 2006, 1569 [juris Rn. 9]; BGH, MDR 2010, 828 [juris Rn. 11 f.].)Ausdrücklich auf die Antragsgegnerin Ziffer 1) beschränkt haben ihre Beschwerden nur die Antragsteller Ziffer 8) und 27). - LG Saarbrücken, 30.11.2012 - 13 S 140/12 Die Anforderungen an die zur Kennzeichnung der Rechtsmittelparteien nötigen Angaben richten sich nach dem prozessualen Zweck dieses Erfordernisses, also danach, dass im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht eröffnet, zur Erzielung eines auch weiterhin geordneten Verfahrensablaufs aus Gründen der Rechtssicherheit die Parteien des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere die Person des Rechtsmittelführers, zweifelsfrei erkennbar sein müssen (BGH, Beschlüsse vom 9.9.2008 - VI ZB 53/07 = NJW-RR 2009, 208, und vom 11.5.2010 - VIII ZB 93/09 = NJW-RR 2011, 281, jew. m.w.N.).
- OLG München, 10.02.2011 - 1 U 2382/10
Arzthaftung: Verwendung etwas zu langer Schrauben bei einer Operation zur …
Ist eine Beschränkung des Rechtsmittelangriffs auf einen Teil der bisherigen Prozessgegner in Anbetracht des der Vorinstanz unterbreiteten Prozessstoffes ungewöhnlich oder fernliegend, kann dies für eine unbeschränkte Anfechtung sprechen (BGH vom 11.05.2010, Az. VIII ZB 93/09 m.w.N.).
