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   BGH, 11.06.2002 - 1 StR 142/02   

Volltextveröffentlichungen (6)

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    StPO § 349 Abs. 4, § 349 Abs. 2; StGB § 53 Abs. 2 Satz 2

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    StGB § 53 Abs. 2
    Gesamtstrafe bei Einzelfreiheits- und Einzelgeldstrafe; Bestehenlassen der Einzelgeldstrafe

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Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 264



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Wird zitiert von ... (4)  

  • BGH, 03.12.2007 - 5 StR 504/07  

    Berechnungsdarstellung und Schätzung beim Vorenthalten von

    Dies ist bei Serienstraftaten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 1996 - 5 StR 93/96) und bei anderen im Wesentlichen gleich gelagerten Taten (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 264) regelmäßig nicht der Fall (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Nichteinbeziehung 3).

    Etwas anderes gilt dann, wenn sich aufgrund besonderer Umstände des Falles eine einheitliche Gesamtfreiheitsstrafe als das schwerere Übel erweist, weil erkennbar erst die Einbeziehung der Geldstrafen zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe führte, deren Höhe keine Strafaussetzung mehr zuließ (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 6; BGH NStZ-RR 2002, 264; jeweils m.w.N.).

    Treffen wie hier Einzelfreiheitsstrafen und Einzelgeldstrafen zusammen, so ist in der Regel eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden (BGH NStZ-RR 2002, 264 m.w.N.).

    Dies ist bei Serienstraftaten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 1996 - 5 StR 93/96) und bei anderen im Wesentlichen gleich gelagerten Taten (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 264) regelmäßig nicht der Fall (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Nichteinbeziehung 3).

    Etwas anderes gilt dann, wenn sich aufgrund besonderer Umstände des Falles eine einheitliche Gesamtfreiheitsstrafe als das schwerere Übel erweist, weil erkennbar erst die Einbeziehung der Geldstrafen zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe führte, deren Höhe keine Strafaussetzung mehr zuließ (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 6; BGH NStZ-RR 2002, 264; jeweils m.w.N.).

  • OLG Köln, 31.08.2004 - Ss 250/04  

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Bildung einer Gesamtstrafe aus Geld- und

    Von diesem Ausgangspunkt her bedarf die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung von Einzelgeldstrafen nach ständiger, insoweit auch bislang schon vom Senat (zuletzt SenE v. 25.05.2004 - Ss 200/04 -) beachteter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (nur) dann der besonderen Begründung, wenn die Gesamtstrafe als das schwerere Übel erscheint (BGH VRS 43, 422, 423 = bei Dallinger MDR 73, 17; StV 86, 58; JR 89, 425, 426; NJW 89, 2900; StV 92, 225; wistra 94, 61, 62; NJW 99, 3132, 3133; NStZ-RR 02, 264 sowie BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung nachteilige 1, 2, 3, 4 und 6).

    Die vorgenannte ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (schon seit VRS 43, 422 als die erste zu dem damaligen § 74 Abs. 2 Satz 2 StGB ergangene Entscheidung überhaupt aus dem Jahre 1972 bis hin zu BGH NStZ-RR 02, 264 aus dem Jahre 2002; dem zustimmend auch Tröndle/Fischer a.a.O.; Rissing-van Saan in Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl., § 53 Rdnr. 16; Detter NStZ 00, 188), die eine Begründung nur dann für erforderlich hält, wenn nach den besonderen Umständen des Falles eine Gesamtstrafe aus Freiheitsstrafe und Geldstrafe(n) als das schwerere Übel erscheint, rechtfertigt nicht etwa die Schlussfolgerung, dass schon die Gesamtstrafenbildung selbst regelmäßig als das schwerere Übel anzusehen ist.

    Die vom Bundesgerichtshof hierzu immer wieder entschiedenen Fälle nennen als solche besonderen Umstände die bei der Gesamtstrafenbildung erfolgende Überschreitung der für die Strafaussetzung zur Bewährung maßgeblichen Strafgrenzen von einem oder zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe nach § 56 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB (so BGH VRS 43, 423; StV 86, 58; StV 92, 225; NStZ-RR 02, 264) oder den wegen der Verurteilung zu einem Jahr Freiheitsstrafe drohenden Verlust der Beamtenrechte nach § 45 StGB (so BGH JR 89, 426; NJW 89, 2900; BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung nachteilige 1).

  • LG Braunschweig, 25.01.2007 - 6 KLs 48/06  

    Peter Hartz

    a.) Treffen Einzelfreiheitsstrafen und Einzelgeldstrafen zusammen, so ist in der Regel eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden (BGH NStZ-RR 2002, 264).

    Die gesonderte Festsetzung einer Gesamtgeldstrafe neben einer Freiheitsstrafe kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles eine Gesamtstrafe als das schwerere Übel erscheint, insbesondere, wenn erst die Einbeziehung von Geldstrafen zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe führt, deren Höhe keine Strafaussetzung zur Bewährung mehr zulässt (BGH wistra 2000, 177, NStZ-RR 2002, 264) oder z. B. zwingende beamtenrechtliche Folgen auslöst (BGH wistra 2004, 264).

  • BayObLG, 08.07.2003 - 4St RR 66/03  

    Überprüfbarkeit der Anordnung von Wertersatzverfall

    Das gilt insbesondere dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass erst die Einbeziehung der Einzelgeldstrafen zu einer nicht mehr aussetzungsfähigen Gesamtfreiheitsstrafe geführt hat (st. Rsp., vgl. BGH StV 1999, 558 und 2001, 618; BGH NStZ-RR 2002, 264).
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