Rechtsprechung
| BGH, 11.06.2008 - 5 StR 612/07 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- HRR Strafrecht
§ 212 Abs. 1 StGB; § 49 Abs. 1 StGB; § 21 StGB
Rechtsfehlerhafte Strafrahmenverschiebung bei Tatbegehung im Zustand verminderter Schuldfähigkeit auf Grund von Alkoholkonsum (Fahrlässigkeitsvorwurf; Vorhersehbarkeit; Alkoholabhängigkeit; Selbstjustiz an einem vermeintlichen "Kinderschänder"). - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Strafrahmenverschiebung bei zu verantwortender Trunkenheit
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Zeitschriftenfundstellen
- NStZ 2008, 619
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 07.05.2009 - 5 StR 64/09
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit (Versagung der Strafmilderung); …
Ob das Tatgericht nunmehr eine Strafrahmenverschiebung vornimmt oder nicht, hat es nach seinem pflichtgemäßen Ermessen aufgrund einer Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Umstände zu entscheiden, insbesondere kommt es darauf an, ob sich aufgrund der persönlichen und situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant erhöht ( BGHSt 49, 239; BGH NStZ 2006, 274; 2008, 619, 620). - BGH, 27.08.2009 - 3 StR 246/09
Tötungsvorsatz (Hemmschwelle; äußerst gefährliche Gewalthandlung; …
Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass sich sowohl eine nähere Beschreibung des Tatwerkzeugs als auch eine Darstellung der Taten empfehlen wird, die zu den erheblichen Vorstrafen des Angeklagten wegen zahlreicher Gewaltdelikte geführt haben; letzteres auch mit Blick darauf, dass das Landgericht wegen der nicht ausschließbaren erheblich verminderten Schuldfähigkeit aufgrund des Alkoholkonsums eine Strafrahmenverschiebung vorgenommen und sich dabei nicht damit auseinandergesetzt hat, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei selbstverschuldeter Trunkenheit eine Strafrahmenverschiebung in der Regel nicht mehr in Betracht kommt (…vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 31, 33, 37;… einschränkend BGHR aaO 35; BGH NStZ 2008, 619).
