Rechtsprechung
   BGH, 11.07.1996 - IX ZR 81/94   

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1996, 3006
  • MDR 1997, 63
  • DNotZ 1997, 633
  • FamRZ 1996, 1274
  • WM 1996, 1599
  • DB 1997, 473



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Wird zitiert von ... (11)  

  • BGH, 09.07.1998 - IX ZR 272/96  

    Geltendmachung einer verjährten Forderung gegen den Bürgen; Präklusion von

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO jedoch einschränkend dahin auszulegen, daß in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während des Revisionsverfahrens ereignen, in die Urteilsfindung einfließen können, sofern sie unstreitig sind und schützenswerte Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen (vgl. BGHZ 53, 128, 130 ff; 85, 288, 290; 104, 215, 221; BGH, Urt. v. 11. Juli 1996 - IX ZR 81/94, WM 1996, 1599, 1601; vgl. auch BAG NJW 1990, 2641 f).
  • BGH, 29.06.2004 - IX ZR 201/98  

    Bürgschaft - Einreden des bürgenden Verbandes

    Diese neue Tatsache, die erst während des Revisionsverfahrens eingetreten ist, kann in das Revisionsurteil nur einfließen, wenn sie unstreitig ist und schützenswerte Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen (vgl. BGHZ 104, 215, 221; 139, 214, 221; BGH, Urt. v. 10. Mai 1990 - IX ZR 246/89, WM 1990, 1642, 1643; v. 11. Juli 1996 - IX ZR 81/94, WM 1996, 1599, 1601).
  • BGH, 29.06.2004 - IX ZR 202/98  
    Diese neue Tatsache, die erst während des Revisionsverfahrens eingetreten ist, kann in das Revisionsurteil nur einfließen, wenn sie unstreitig ist und schützenswerte Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen (vgl. BGHZ 104, 215, 221; 139, 214, 221; BGH, Urt. v. 10. Mai 1990 - IX ZR 246/89, WM 1990, 1642, 1643; v. 11. Juli 1996 - IX ZR 81/94, WM 1996, 1599, 1601).
mehr
  • FG Hessen, 09.11.2011 - 3 K 1122/07  

    Anfechtung einer Grundstücksübertragung durch Duldungsbescheid: Keine

    Fällt das Wohnungsrecht für einen der Gesamtberechtigten weg, etwa durch Tod, ändert sich dadurch für den anderen Gesamtberechtigten nichts (vgl. BGH-Urteil vom 11.07.1996 IX ZR 81/94, NJW 1996, 3006).

    Die Frage, ob unter solchen Umständen eine Befriedigung des Steuergläubigers in wirtschaftlicher Hinsicht möglich erscheint, braucht im vorliegenden Anfechtungsverfahren nicht geprüft zu werden (vgl. zur Gläubigeranfechtung bei Bestellung eines Wohnungsrechts: BGH-Urteil vom 13.07.1991 IX ZR 81/94, NJW 1995, 2846).

  • OLG Hamm, 12.05.2009 - 15 Wx 1/09  

    Angehörigen steht ein eigenes Recht auf Anwesenheit bei der persönlichen Anhörung

    Denn das Vorschlagsrecht des Betreuten nach § 1897 Abs. 4 BGB erfordert weder Geschäftsfähigkeit des Betroffenen (BT-Drs. 11/4528 S. 127; BayObLG FamRZ 1996, 1274) noch irgendeinen Grad natürlicher Einsichtsfähigkeit (MünchKommBGB/Schwab, 4. Aufl., § 1897 Rn 19).
  • OLG Hamm, 12.05.2009 - 15 Wx 4/09  

    Angehörigen steht ein eigenes Recht auf Anwesenheit bei der persönlichen Anhörung

    Denn das Vorschlagsrecht des Betreuten nach § 1897 Abs. 4 BGB erfordert weder Geschäftsfähigkeit des Betroffenen (BT-Drs. 11/4528 S. 127; BayObLG FamRZ 1996, 1274) noch irgendeinen Grad natürlicher Einsichtsfähigkeit (MünchKommBGB/Schwab, 4. Aufl., § 1897 Rn 19).
  • OLG Hamm, 12.05.2009 - 15 Wx 2/09  

    Angehörigen steht ein eigenes Recht auf Anwesenheit bei der persönlichen Anhörung

    Denn das Vorschlagsrecht des Betreuten nach § 1897 Abs. 4 BGB erfordert weder Geschäftsfähigkeit des Betroffenen (BT-Drs. 11/4528 S. 127; BayObLG FamRZ 1996, 1274) noch irgendeinen Grad natürlicher Einsichtsfähigkeit (MünchKommBGB/Schwab, 4. Aufl., § 1897 Rn 19).
  • OLG Hamm, 12.05.2009 - 15 Wx 3/09  

    Angehörigen steht ein eigenes Recht auf Anwesenheit bei der persönlichen Anhörung

    Denn das Vorschlagsrecht des Betreuten nach § 1897 Abs. 4 BGB erfordert weder Geschäftsfähigkeit des Betroffenen (BT-Drs. 11/4528 S. 127; BayObLG FamRZ 1996, 1274) noch irgendeinen Grad natürlicher Einsichtsfähigkeit (MünchKommBGB/Schwab, 4. Aufl., § 1897 Rn 19).
  • OLG Stuttgart, 26.01.2012 - 8 W 29/12  

    Grundbuchverfahren: Berichtigungsanspruch und Beschwerdeberechtigung des

    Ein solcher steht aber auch einem nachgehenden Berechtigten zu, wenn das vorgehende Recht nicht entstanden oder erloschen ist, ebenso demjenigen, dessen Recht durch eine nicht bestehende Vormerkung beeinträchtigt wird (Demharter, a.a.O.; Gursky in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2008, § 894 BGB Rn. 77; BGH NJW 1996, 3006 und 3147; BayObLG DNotZ 1989, 363; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 8. Februar 2010, Az. 5 Wx 1/09, in juris; je m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 12.04.2012 - 5 Wx 66/11  

    Antragsberechtigung hinsichtlich der Berichtigung des Grundbuchs gem. § 22

    Antragsberechtigt ist neben demjenigen, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen ist, also dem unmittelbar gewinnenden Teil, dem der Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB zusteht auch derjenige, der zu Unrecht eingetragen ist, also der unmittelbar verlierende Teil als Buchberechtigter, gegen den sich der Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB richtet (BGH DNotZ 1997, 633, 635; BayObLG Rpfleger 1970, 26).
  • OLG Brandenburg, 23.04.2012 - 5 Wx 127/11  
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