Rechtsprechung
   BGH, 11.07.2001 - XII ZB 128/98   

Volltextveröffentlichungen (8)

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Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Versorgungsausgleich - Keine Genehmigungspflicht für vertraglichen Verzicht auf die Geltendmachung von Härtegründen

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2001, 3335
  • MDR 2001, 1353
  • FamRZ 2001, 1447



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Wird zitiert von ... (4)  

  • BGH, 20.12.2006 - XII ZB 166/04  

    Versicherungsrecht - Versorgungsrecht: Teilbetragsausgleich

    Die Ermittlungspflicht des Gerichts endet dabei grundsätzlich dort, wo es ein Verfahrensbeteiligter allein oder in erster Linie in der Hand hat, ihm günstige Umstände vorzutragen (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2001 - XII ZB 128/98 - FamRZ 2001, 1447, 1449).
  • BVerwG, 31.01.2002 - 2 C 60.00  

    Wieder aufgelebtes Witwengeld; Anrechnung eines durch Versorgungsausgleich

    Ein durch Versorgungsausgleich erlangter Rentenanspruch ist ein eigenständiger, der Existenzsicherung des ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehepartners dienender Anspruch (BTDrucks 7/4361, S. 49; BVerfGE 53, 257 ; 60, 329 ; BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 1984 - IVb ZB 153/82 - NJW 1985, 315 und vom 11. Juli 2001 - XII ZB 128/98 - NJW 2001, 3335 ).
  • OLG Frankfurt, 31.01.2002 - 1 UF 55/00  

    Versorgungsausgleich, Ehevertrag; Versorgungsausgleich,

    Die Tatsache, daß eine solche Vereinbarung vor Einreichung eines Scheidungsantrages abgeschlossen worden ist, schließt jedenfalls die Qualifizierung einer Vereinbarung als Scheidungsfolgenvereinbarung nach § 1587 o BGB nicht von vornherein aus (zur Abgrenzung vgl. BGH, FamRZ 2001, 1447 [1448 f]).

    Der in § 1587 o Abs. 2 S. 3 BGB für das Familiengericht vorgesehene Genehmigungsvorbehalt soll verhindern, daß der sozial schwächere Berechtigte bei einer Vereinbarung unter dem Druck der Scheidungssituation nicht überverurteilt werden und die mit dem Versorgungsausgleich angestrebte soziale Existenzsicherung gewährleistet werden soll (vgl. BGH, FamRZ 2001, 1447, m. w. N.).

  • OLG Celle, 27.01.2003 - 10 UF 174/02  

    Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung: Berücksichtigung von

    In diesem Fall hätte das Amtsgericht weitere Ermittlungen anstellen und ausdrücklich zur Frage eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs Stellung nehmen müssen (vgl. zur Darlegungslast des ausgleichspflichtigen Ehegatten BGH FamRZ 1988, 709, 710; 1989, 1062; 1993, 682, 684; 2001, 1447, 1449).
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