Rechtsprechung
   BGH, 11.07.2002 - IX ZR 262/01   

Volltextveröffentlichungen (14)

mehr
  • IWW
  • rws-verlag.de

    Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters auch bei offen sicherungshalber abgetretenen Forderungen

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verwertung einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgetretenen Forderung durch den Insolvenzverwalter

  • Deutsches Notarinstitut

    InsO § 166 Abs. 2; InsO § 170 Abs. 2, § 171 Abs. 1
    Verwertung einer vom Schuldner vor dem Insolvenzverfahren sicherungshalber abgetretenen Forderung

  • NWB SteuerXpert START
  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    InsO §§ 166 Abs. 2, 170 Abs. 2, 171 Abs. 1
    Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters bei sicherungshalber vor Verfahrenseröffnung abgetretener Forderung trotz Anzeige an den Drittschuldner

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwertung sicherungshalber abgetretener Forderungen durch den Insolvenzverwalter; Voraussetzungen und Umfang des pauschalierten Ersatzes der Feststellungskosten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Insolvenzrecht - Verwertung einer bereits abgetretenen Forderung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de

    Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters auch bei offen sicherungshalber abgetretenen Forderungen

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä.

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters auch bei offen sicherungshalber abgetretenen Forderungen

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2002, 3475
  • ZIP 2002, 1630
  • MDR 2002, 1393
  • NZI 2002, 599
  • VersR 2002, 1292
  • WM 2002, 1797
  • DB 2003, 609 (Ls.)
  • Rpfleger 2002, 646



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Wird zitiert von ... (24)  

  • BGH, 20.02.2003 - IX ZR 81/02  

    Insolvenzrecht - Feststellungs- und Verwertungskosten

    a) Das Verwertungsrecht auch für diese Forderungen stand dem Beklagten unabhängig davon zu, daß die Klägerin vorher die Abtretung offengelegt hatte (vgl. Senatsurt. v. 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, ZIP 2002, 1630 ff).

    Nach Insolvenzeröffnung hat der Gläubiger den Insolvenzverwalter - wie in dem vom Senat am 11. Juli 2002 entschiedenen Fall (IX ZR 262/01, aaO) - wenigstens in die Verwertung einzuschalten.

    Vom Umfang des Feststellungsaufwands im Einzelfall hängt der pauschalierte Ersatz der Feststellungskosten nicht ab (Senatsurt. v. 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, aaO S. 1633).

  • BGH, 15.05.2003 - IX ZR 218/02  

    Verfahrensrecht - Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters

    aa) Der Senat hat in seinem Urteil vom 11. Juli 2002 (IX ZR 262/01, ZIP 2002, 1630 ff) ausgeführt, daß es für das Verwertungsrecht des Verwalters entscheidend auf die rechtliche Einordnung der Sicherheit als zedierte Forderung (§§ 398 ff BGB) ankommt.

    Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind dagegen Verwertungs- und Abwicklungsmaßnahmen aus eigenem Recht in der Regel nicht gestattet (BGHZ 144, 192, 199; BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 aaO S. 1632; Urt. v. 20. Februar 2003 - IX ZR 81/02, ZIP 2003, 632, 634 f).

    Dieses Anliegen rechtfertigt es zugleich, den Sicherungsgläubigern durch die Einbindung in das Verfahren bei der Durchsetzung ihrer Rechte gewisse Rücksichtnahmen abzuverlangen und Kostenbeiträge aufzuerlegen (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 aaO S. 1631; BT-Drucks. 12/2443 S. 86).

  • BGH, 23.04.2009 - IX ZR 65/08  

    Insolvenzrecht - Nur Insolvenzverwalter ist zur Verwertung v. Forderungen befugt

    Dieses geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens umfassend auf den Insolvenzverwalter über (BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, ZIP 2002, 1630 f; v. 20. November 2003 - IX ZR 259/02, ZIP 2004, 42; v. 17. November 2005 - IX ZR 174/04, ZIP 2006, 91, 92 Rn. 9; KG ZIP 2001, 2012, 2013).

    Das Einziehungs- und Verwertungsrecht an den zur Sicherung eines Anspruchs abgetretenen Forderungen besteht gemäß § 166 Abs. 2 Satz 1 InsO unabhängig davon, ob und wann die Sicherungszession gegenüber dem Drittschuldner offen gelegt worden ist (BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 aaO).

    Dies rechtfertigt es zugleich, den Sicherungsgläubigern durch die Einbindung in das Verfahren bei der Durchsetzung ihrer Rechte gewisse Rücksichtnahmen abzuverlangen (BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 aaO S. 1631; BT-Drucks. 12/2443 S. 86).

    Der Sicherungszessionar wird dagegen häufig ohne Auskunftserteilung und Unterstützung durch den Insolvenzverwalter nicht in der Lage sein, die zur Sicherung an ihn abgetretenen Forderung festzustellen und mögliche Einwendungen des Drittschuldners auszuräumen (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 178; BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 aaO S. 1631; v. 17. November 2005 - aaO).

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