Rechtsprechung
| BGH, 11.07.2006 - 3 StR 183/06 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- HRR Strafrecht
§ 226 Abs. 1 StGB; § 22 StGB; § 23 StGB; § 354 Abs. 1a StGB
Schwere Körperverletzung (Versuch; Lähmung; dauerhafte Entstellung); Angemessenheit der Rechtsfolge (fakultative Strafmilderung beim Versuch; für die Strafzumessung grundlegende Weichenstellung; Rechtsfolgenentscheidung durch das Revisionsgericht). - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- streifler.de
Schwere Körperverletzung durch erhebliche dauernde Entstellung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Entstelltsein durch Narben an den Beinen
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse
- NWB SteuerXpert START (Leitsatz)
Zeitschriftenfundstellen
- NStZ 2006, 686
- StV 2006, 633
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 28.06.2007 - 3 StR 185/07
Schwere Körperverletzung (erhebliche Entstellung).
a) Da das Merkmal der erheblichen Entstellung in § 226 Abs. 1 StGB in einer Reihe mit sehr schwerwiegenden Folgen wie Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung, Verlust des Sehvermögens auf einem Auge, eines wichtigen Gliedes u. ä. steht, die für die Einstufung einer Körperverletzungstat als Verbrechen maßgeblich sind, ist eine Verunstaltung des Gesamterscheinungsbildes des Verletzten erforderlich, die in ihrer Bedeutung für den Menschen etwa der Benachteiligung entspricht, die mit den anderen in § 226 StGB genannten Folgen verbunden sind (…Horn/Wolters in SKStGB § 226 Rdn. 12 f.; BGH StV 1992, 115; NStZ 2006, 686).Grundsätzlich können auch verunstaltende Narben im Gesicht eines Opfers erheblich entstellend sein (BGH NJW 1967, 297; NStZ 2006, 686).
- BGH, 02.05.2007 - 3 StR 126/07
Schwere Körperverletzung (Entstellung; Narbe).
Für die Annahme einer Entstellung im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB genügt nicht, dass eine Narbe überhaupt sichtbar ist; vielmehr ist erforderlich, dass durch diese die Gesamterscheinung des Verletzten in einem Maße verunstaltet wird, bei dem die Beeinträchtigung in ihrem Gewicht den übrigen in § 226 StGB genannten Folgen in etwa nahe kommt (vgl. BGH NStZ 2006, 686; StV 1992, 115).
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