Rechtsprechung
| BGH, 11.07.2012 - IV ZR 164/11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
AVB Lebensversicherung (hier: Policenbedingungen "Wealthmaster Noble" Nr. 3. 1); BGB §§ 133, 157, 278
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Versicherungsrecht - Erfüllungsansprüche gegen Lebensversicherung
Kurzfassungen/Presse (2)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Bundesgerichtshof zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen den englischen Lebensversicherer Clerical Medical
- ZIP-online.de (Leitsatz)
Aufklärungspflicht bei Abschluss einer kreditfinanzierten kapitalbildenden Lebensversicherung als Anlagegeschäft ("Wealthmaster Noble")
Verfahrensgang
- LG Heilbronn, 08.07.2010 - 4 O 222/09
- OLG Stuttgart, 25.07.2011 - 7 U 152/10
- BGH, 11.07.2012 - IV ZR 164/11
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2012, 3647
- ZIP 2012, 1674 (Ls.)
- NJ 2013, 85
- WM 2012, 1582
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Stuttgart, 29.10.2012 - 7 U 201/11
Beratungspflichten bei der Kapitalanlage in eine Lebensversicherung
Der Fall könne nicht nach den Grundsätzen beurteilt werden, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11.7.2012 in dem Verfahren IV ZR 164/11 entwickelt habe.Der Kläger hatte demnach keinen Anlass, die unstreitig nicht von der Beklagten stammende Musterberechnung heranzuziehen, um die Funktionsweise der "Wealthmaster"-Versicherung zu verstehen (BGH, Urteil vom 11.7.2012, IV ZR 164/11 Tz. 45).
In diesem Sinne bezeichnete der Bundesgerichtshof diese Form des Vertriebs zutreffend als "Strukturvertrieb" (BGH, Urteil vom 11.7.2012, IV ZR 164/11 Tz. 51).
3.4.1 Für einen solchen Ursachenzusammenhang spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung (BGH, Urteil vom 11.7.2012, IV ZR 164/11, TZ 66m. w. N.).
Nach der neueren, mittlerweile senatsübergreifenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 8.5.2012, XI ZR 262/10 Tz. 33 sowie Urteil vom 11.7.2012, IV ZR 164/11 Tz. 66) greift diese Beweislastumkehr auch nicht nur dann ein, wenn hypothetisch die ordnungsgemäße Aufklärung dem Aufgeklärten vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative offen gestanden hätte, also keinen Entscheidungskonflikt eröffnet hätte.
Wer durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages verleitet wird, den er ohne dieses Verhalten nicht geschlossen hätte, kann auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden dadurch erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH 11.7.2012, IV ZR 164/11, Tz. 64).
Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 11.7.2012 (Leitentscheidung IV ZR 164/11) hinreichend geklärt.
- OLG Köln, 05.10.2012 - 20 U 71/11 Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt sich der Abschluss der hier streitgegenständlichen kapitalbildenden Lebensversicherung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Anlagegeschäft dar, weil das Todesfallrisiko gegenüber der Renditeerwartung von untergeordneter Bedeutung war (Urteile vom 11. Juli 2012, IV ZR 271/10 Rz. 20, IV ZR 151/10 Rz. 50 und IV ZR 164/11 Rz. 53).
Eine ausreichende Aufklärung der Versicherungsnehmer erfolgt, wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, durch die Policenbedingungen, insbesondere deren Ziffern 2.1 und 2.6, nicht, weil sich daraus nicht ergibt, dass für alle Pools gemeinsame Reserven gebildet werden mit der Folge, dass die mit der Einmalzahlung des Klägers erwirtschaftete Rendite auch zur Gewährleistung von Garantieansprüchen aller anderen Versicherungsnehmer verwendet werden kann (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 IV ZR 164/11 Rz. 59 f.).
Durch den Abschluss des Lebensversicherungsvertrages ist dem Kläger ein Schaden entstanden, der in der Belastung mit dem für ihn nachteiligen Vertrag liegt (BGH, Urteile vom 11.07.2012, IV ZR 164/11 Rz. 64 und IV ZR 151/11 Rz. 59).
Diese Vermutung muss die Beklagte entkräften (BGH, Urteile vom 11, 07.2012, IV ZR 151/11 Rz. 61, IV ZR 164/11 Rz. 66 und IV ZR 271/10 Rz. 25).
Dies ist hier nicht der Fall, denn der Kläger verlangt das negative Interesse, will also so gestellt werden, als hätte er den Lebensversicherungsvertrag mit der Beklagten nicht abgeschlossen (vgl. auch BGH, Urteile vom 11, 07.2012, IV ZR 151/11 Rz. 63, IV ZR 164/11 Rz. 68 und IV ZR 286/10 Rz. 30).
Dass hierin einer der Gründe für den niedrigen Wertzuwachs der Poolanteile liegen könnte, konnte sich ihm aufgrund der Komplexität der Lebensversicherung nicht erschließen (BGH, Urteil vom 11.07.2012, IV ZR 164/11 Rz. 71).
- BGH - IV ZR 269/10 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Clerical Medical zieht Revision beim BGH zurück ("Wealthmaster Noble") // …
IV ZR 164/11.In den Verfahren IV ZR 151/11 und IV ZR 164/11 verfolgen die Kläger in erster Linie Schadensersatzansprüche wegen behaupteter fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit Abschlüssen von kreditfinanzierten Lebensversicherungsverträgen des Produkttyps "Wealthmaster Noble" in den Jahren 2001 und 2002.
Sie verlangen deshalb in erster Linie Ersatz des ihnen durch Abschluss der Verträge entstandenen Vertrauensschadens, insbesondere die Freistellung von den Verbindlichkeiten aus den abgeschlossenen Darlehensverträgen zwecks Finanzierung der Einlage von insgesamt 200.000 EUR im Verfahren IV ZR 151/11 und 75.000 EUR im Verfahren IV ZR 164/11.
Die in den Verfahren IV ZR 151/11 und IV ZR 164/11 in erster Linie verfolgten Schadensersatzansprüche hat es im Hinblick auf diesen bestehenden Erfüllungsanspruch verneint.
Dagegen richten sich die Revisionen der Beklagten und - soweit ihre Hauptanträge abgewiesen worden sind - die Revisionen der Kläger (in IV ZR 151/11 und IV ZR 164/11).
- BGH, 07.11.2012 - VIII ZR 108/12 Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die in jeder Lage des Verfahrens, und zwar auch noch im Revisionsverfahren, von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, WM 2012, 1582 Rn. 22 mwN), und damit die Zuständigkeit des Landgerichts Köln zu Recht für gegeben erachtet.
- BGH, 11.07.2012 - IV ZR 271/10
Versicherungsrecht - Ansprüche gegen englische Lebensversicherung
Die Aufhebung und Zurückverweisung wird dem Berufungsgericht dabei auch Gelegenheit geben, zu den weiteren vom Kläger in den Tatsacheninstanzen geltend gemachten Aufklärungsmängeln, insbesondere bezüglich des von der Beklagten praktizierten Glättungsverfahrens ("smoothing") und der Regelungen zur Marktpreisanpassung (vgl. zu diesen beiden Punkten auch das Senatsurteil vom heutigen Tage IV ZR 164/11 unter Rn. 55 und 61) Stellung zu nehmen.
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