Rechtsprechung
| BGH, 11.07.2012 - IV ZR 271/10 |
Volltextveröffentlichungen (7)
mehr- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei Abschluss von zwei Lebensversicherungen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Versicherungsrecht - Ansprüche gegen englische Lebensversicherung
Kurzfassungen/Presse
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Bundesgerichtshof zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen den englischen Lebensversicherer Clerical Medical
Verfahrensgang
- LG Freiburg, 12.06.2009 - 5 O 354/07
- OLG Karlsruhe, 18.11.2010 - 4 U 130/09
- BGH, 11.07.2012 - IV ZR 271/10
Zeitschriftenfundstellen
- WM 2012, 1577
Wird zitiert von ... (2)
- BGH - IV ZR 269/10 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Clerical Medical zieht Revision beim BGH zurück ("Wealthmaster Noble") // …
IV ZR 271/10.In den Verfahren IV ZR 271/10 und IV ZR 286/10 haben die Kläger ebenfalls unter Beteiligung von Untervermittlern in den Jahren 2001 und 2002 kreditfinanzierte Lebensversicherungen vom Typ "Wealthmaster Noble" abgeschlossen; sie verlangen jedoch ausschließlich Befreiung von eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten sowie Ersatz sonstiger Aufwendungen wie Kosten und Zinsen (so genanntes negatives Interesse), weil der Vermittler ihnen unzutreffende Renditen zugesichert und sie nicht hinreichend über Risiken der Anlage aufgeklärt habe.
In beiden Fällen hat das OLG Karlsruhe als Berufungsgericht die Klagen abgewiesen - im Fall IV ZR 271/10, weil die Beklagte mit einer Fremdfinanzierung der Einlage nicht habe rechnen müssen und ihr ein etwaiges Verschulden des Vermittlers nicht zuzurechnen sei, da dieser nicht in ihrem Pflichtenkreis tätig geworden sei; im Fall IV ZR 286/10, weil eine fehlerhafte Aufklärung hinsichtlich der zu erwartenden Rendite nicht bewiesen und ein etwaiger Anspruch der Klägerin jedenfalls verjährt sei.
- OLG Köln, 05.10.2012 - 20 U 71/11 Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt sich der Abschluss der hier streitgegenständlichen kapitalbildenden Lebensversicherung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Anlagegeschäft dar, weil das Todesfallrisiko gegenüber der Renditeerwartung von untergeordneter Bedeutung war (Urteile vom 11. Juli 2012, IV ZR 271/10 Rz. 20, IV ZR 151/10 Rz. 50 und IV ZR 164/11 Rz. 53).
Diese Vermutung muss die Beklagte entkräften (BGH, Urteile vom 11, 07.2012, IV ZR 151/11 Rz. 61, IV ZR 164/11 Rz. 66 und IV ZR 271/10 Rz. 25).
