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   BGH, 11.08.2010 - VIII ZR 45/10   

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https://dejure.org/2010,473
BGH, 11.08.2010 - VIII ZR 45/10 (https://dejure.org/2010,473)
BGH, Entscheidung vom 11.08.2010 - VIII ZR 45/10 (https://dejure.org/2010,473)
BGH, Entscheidung vom 11. August 2010 - VIII ZR 45/10 (https://dejure.org/2010,473)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 556 Abs 3 S 1 BGB, § 556 Abs 3 S 3 BGB
    Wohnraummiete: Inhaltliche Anforderungen an die Abrechnung der Betriebskosten in einem gemischt genutzten Objekt; Berücksichtigungsfähigkeit von Erläuterungen außerhalb der Abrechnung; Darlegungs- und Beweislast des Wohnungsmieters für Mehrkosten der Gewerbenutzung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von außerhalb der Abrechnung erteilten Erläuterungen zu einer Betriebskostenabrechnung aufgrund deren Erforderlichkeit für ihre Nachvollziehbarkeit; Vornahme eines Vorwegabzugs für die gewerbliche Nutzung als Teil der an eine Abrechnung zu stellenden ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Beweislast des Wohnraummieters bei Geltendmachung erhöhter Betriebskosten durch gewerbliche Nutzung auch bei überwiegendem Gewerbeanteil

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Betriebskostenabrechnung - teilweise gewerbliche Nutzung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Betriebskostenabrechnung - Erläuterungspflicht des Vermieters

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Separat erfolgte Erläuterungen der Betriebskostenabrechnung; Erläuterungen im Mietvertrag zu vorliegenden Abrechnungen auf Anfrage des Mieters; Vorwegabzug für gewerbliche Nutzung; erheblicher Mehrverbrauch; Mischobjekte; Wohnfläche; Betriebskostenspiegel unmaßgeblich; ...

  • rewis.io

    Wohnraummiete: Inhaltliche Anforderungen an die Abrechnung der Betriebskosten in einem gemischt genutzten Objekt; Berücksichtigungsfähigkeit von Erläuterungen außerhalb der Abrechnung; Darlegungs- und Beweislast des Wohnungsmieters für Mehrkosten der Gewerbenutzung

  • ra.de
  • rewis.io

    Wohnraummiete: Inhaltliche Anforderungen an die Abrechnung der Betriebskosten in einem gemischt genutzten Objekt; Berücksichtigungsfähigkeit von Erläuterungen außerhalb der Abrechnung; Darlegungs- und Beweislast des Wohnungsmieters für Mehrkosten der Gewerbenutzung

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Nebenkostenabrechnung: Erläuterung kann auch schon im Mietvertrag erfolgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 259; BGB § 556 Abs. 3 S. 1, 3
    Berücksichtigung von außerhalb der Abrechnung erteilten Erläuterungen zu einer Betriebskostenabrechnung aufgrund deren Erforderlichkeit für ihre Nachvollziehbarkeit; Vornahme eines Vorwegabzugs für die gewerbliche Nutzung als Teil der an eine Abrechnung zu stellenden ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abrechnung der Betriebskosten eines gemischt genutzten Objekts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Betriebskostenabrechnungen in gemischt genutzten Objekten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mindestanforderungen für die Betriebskostenabrechnung eines gemischt genutzten Hauses

  • lto.de (Kurzinformation)

    Betriebskosten bei gemischter Nutzung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betriebskostenabrechnung bei gemischter Nutzung

  • Berliner Mietergemeinschaft (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung in gemischt genutzten Gebäuden

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    BGH vereinfacht Betriebskostenabrechnung zugunsten der Vermieter

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Mindestanforderungen für die Betriebskostenabrechnung / Unmaßgeblichkeit des Betriebskostenspiegels

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Betriebskosten für Geschäfts- und Wohnraum

  • blog.de (Kurzinformation)

    Zur Abrechnung von Betriebskosten bei gemischt genutzten Gebäuden

  • bau-blawg.de (Kurzinformation)

    Zu formellen Mindestanforderungen an eine Betriebskostenabrechnung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Abrechnung ist auch wirksam, wenn Vorwegabzug fehlt

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Betriebskosten--Abrechnung

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Vorwegabzug bei Betriebskostenaufstellung nicht zwingend

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mieter: Einwendungen gegen Betriebskostenabrechnungen erschwert

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Mieter trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in gemischt genutzen Objekten durch die gewerbliche Nutzung erhebliche Mehrkosten entstehen

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    An Betriebskostenabrechnungen zu stellende Mindestanforderungen // Eine Betriebskostenabrechnung bedarf einer Erläuterung, damit die Abrechnung nachvollzogen werden kann und dadurch den an sie zu stellenden Mindestanforderungen genügt.

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Erläuterung der Betriebskostenabrechnung auch außerhalb der Abrechnung möglich! (IMR 2010, 413)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebskostenabrechnung bei gemischt genutztem Gebäude (IMR 2010, 412)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 3363
  • MDR 2010, 1102
  • NZM 2010, 784
  • ZMR 2011, 26
  • NJ 2010, 510
  • NJ 2011, 134
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.10.2006 - VIII ZR 251/05

    Anforderungen an die Abrechnung der Betriebskosten in gemisch-genutzten

    Auszug aus BGH, 11.08.2010 - VIII ZR 45/10
    Dabei ist hinsichtlich der einzelnen Betriebskosten zu differenzieren und auf die konkreten Gegebenheiten des Gebäudekomplexes einerseits und die Art der gewerblichen Nutzung andererseits abzustellen; die in einem Betriebskostenspiegel ausgewiesenen Durchschnittskosten sind nicht maßgeblich (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. Oktober 2006, VIII ZR 251/05, NJW 2007, 211).

    Nach der Rechtsprechung des Senats, von der auch das Berufungsgericht im Ansatz ausgeht, ist ein Vorwegabzug aus Billigkeitsgründen erforderlich, wenn die Gewerbenutzung bei der Abrechnung nach dem Flächenmaßstab, also pro Quadratmeter Fläche, zu einer erheblichen Mehrbelastung der Wohnungsmieter führt (Senatsurteile vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419, Tz. 30 f., sowie vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 251/05, NJW 2007, 211, Tz. 15 f.).

    Dafür, dass durch die gewerbliche Nutzung erhebliche Mehrkosten entstehen, die einen Vorwegabzug erforderlich machen, trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast (Senatsurteil vom 25. Oktober 2006, aaO, Tz. 16).

    Denn auch in diesem Fall kann der Mieter hinsichtlich der hierfür erforderlichen Informationen Auskunft vom Vermieter und Einsicht in die der Abrechnung zu Grunde liegenden Belege verlangen; soweit der Mieter danach weiterhin nicht in der Lage sein sollte, die für einen Vorwegabzug der Gewerbeflächen maßgebenden Tatsachen vorzutragen, während der Vermieter über die entsprechende Kenntnis verfügt und ihm nähere Angaben zumutbar sind, kommt zu Gunsten des Mieters eine Modifizierung seiner Darlegungslast nach den Grundsätzen über die sekundäre Behauptungslast (hier des Vermieters) in Betracht (Senatsurteil vom 25. Oktober 2006, aaO, Tz. 16).

  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 295/07

    Abgrenzung zwischen formeller Wirksamkeit und inhaltliche Richtigkeit einer

    Auszug aus BGH, 11.08.2010 - VIII ZR 45/10
    Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und - soweit zum Verständnis erforderlich - die Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters (Senatsurteile vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, NZM 2009, 78, Tz. 21; vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, NJW 2008, 2260, Tz. 10; vom 9. April 2008 - VIII ZR 84/07, NJW 2008, 2258, Tz. 15; st. Rspr.).

    Einer Erläuterung bedarf es nicht, soweit ein Umlageschlüssel - wie der Flächenmaßstab - aus sich selbst heraus verständlich ist (Senatsurteil vom 19. November 2008, aaO).

    Anders als das Berufungsgericht offenbar meint, sind jedoch auch Erläuterungen zu berücksichtigen, die der Vermieter dem Mieter außerhalb der Abrechnung mitgeteilt hat, zum Beispiel im Mietvertrag, anlässlich einer vorangegangenen Abrechnung oder auf eine Nachfrage des Mieters hin; dies muss lediglich vor Ablauf der Abrechnungsfrist geschehen (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008, aaO, Tz. 27).

  • BGH, 14.02.2007 - VIII ZR 1/06

    Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung; Mitteilung der Gesamtkosten einer

    Auszug aus BGH, 11.08.2010 - VIII ZR 45/10
    Allerdings dürfen nach der Rechtsprechung des Senats die Kosten nicht vorab - außerhalb der dem Mieter erteilten Abrechnung - um nicht umlagefähige Anteile bereinigt werden; in einem solchen Fall fehlt es an der erforderlichen Angabe der "Gesamtkosten" (Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, NZM 2007, 244, Tz. 9 ff.).

    Betrifft ein solcher Fehler nur einzelne Kostenpositionen, bleibt die Abrechnung im Übrigen unberührt, wenn die jeweiligen Einzelpositionen unschwer herausgerechnet werden können (Senatsurteil vom 14. Februar 2007, aaO, Tz. 11).

  • BGH, 08.03.2006 - VIII ZR 78/05

    Abrechnung von Betriebskosten im Wohnraummietrecht

    Auszug aus BGH, 11.08.2010 - VIII ZR 45/10
    Nach der Rechtsprechung des Senats, von der auch das Berufungsgericht im Ansatz ausgeht, ist ein Vorwegabzug aus Billigkeitsgründen erforderlich, wenn die Gewerbenutzung bei der Abrechnung nach dem Flächenmaßstab, also pro Quadratmeter Fläche, zu einer erheblichen Mehrbelastung der Wohnungsmieter führt (Senatsurteile vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419, Tz. 30 f., sowie vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 251/05, NJW 2007, 211, Tz. 15 f.).
  • BGH, 09.04.2008 - VIII ZR 84/07

    Kein Neubeginn der Abrechungsfrist für die Betriebskostenabrechnung durch

    Auszug aus BGH, 11.08.2010 - VIII ZR 45/10
    Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und - soweit zum Verständnis erforderlich - die Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters (Senatsurteile vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, NZM 2009, 78, Tz. 21; vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, NJW 2008, 2260, Tz. 10; vom 9. April 2008 - VIII ZR 84/07, NJW 2008, 2258, Tz. 15; st. Rspr.).
  • BGH, 28.05.2008 - VIII ZR 261/07

    Abgrenzung zwischen formeller und materieller Ordnungsmäßigkeit der

    Auszug aus BGH, 11.08.2010 - VIII ZR 45/10
    Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und - soweit zum Verständnis erforderlich - die Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters (Senatsurteile vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, NZM 2009, 78, Tz. 21; vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, NJW 2008, 2260, Tz. 10; vom 9. April 2008 - VIII ZR 84/07, NJW 2008, 2258, Tz. 15; st. Rspr.).
  • AG Dortmund, 13.03.2018 - 425 C 5350/17

    Keine Kautionsrückzahlung vor Abrechnung der Betriebskosten!

    Der Hinweis auf einen Betriebskostenspiegel genügt hierfür nie (BGH NJW 2010, 3363 = MietPrax-AK § 556 BGB Nr. 55 m. Anm. Eisenschmid; dazu Kinne, GE 2010, 1237; C, jurisPR-BGHZivilR 22/2010 Anm. 3; Schmid, ZMR 2011, 15; Harsch, MietRB 2011, 3; Pfeifer, MietRB 2011, 24; BGH NZM 2007, 83; BGH NZM 2011, 118).
  • BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 340/10

    Zur Frage der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei der Abrechnung von

    Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, tragen derartige überregional auf empirischer Basis ermittelte Zusammenstellungen von Betriebskostenansätzen den vielfältigen, je nach Region beziehungsweise Kommune unterschiedlichen Bedingungen des Wohnungsmarkts sowie den unterschiedlichen tatsächlichen Gegebenheiten des jeweils in Rede stehenden Anwesens nicht hinreichend Rechnung, so dass aus den dort ausgewiesenen Durchschnittswerten im zu entscheidenden Einzelfall kein Anhaltspunkt für ein unwirtschaftliches Verhalten des Vermieters entnommen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 11. August 2010 - VIII ZR 45/10, NJW 2010, 3363 Rn. 23; Ludley, aaO S. 420 ff.).
  • BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 93/15

    Wohnraummiete in einer Mehrhausanlage: Formelle Ordnungsgemäßheit der

    a) Dabei hat der Senat die bei der Abrechnung von Betriebskosten bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig aufzunehmenden Mindestangaben in zahlreichen Entscheidungen wie folgt umschrieben: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und - soweit erforderlich - die Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen (st. Rspr.; Senatsurteile vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 194/14, juris Rn. 13; vom 11. August 2010 - VIII ZR 45/10, WuM 2010, 627 Rn. 10; vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, NZM 2009, 78 Rn. 21; vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, NJW 2008, 2260 Rn. 10; vom 9. April 2008 - VIII ZR 84/07, NJW 2008, 2258 Rn. 15; jeweils mwN).

    Zum anderen geht es um die Fälle, in denen einzelne dem Vermieter entstandene Kosten nicht vollständig als Betriebskosten umlagefähig sind, etwa weil ein angestellter Hausmeister teils umlagefähige Arbeiten ausführt und teils vom Vermieter mit der Ausführung nicht als Betriebskosten umlagefähiger Verwaltungstätigkeiten betraut ist oder weil im Hinblick auf eine gewerbliche Nutzung einzelner Einheiten ein Vorwegabzug vorgenommen wird (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, NJW 2007, 1059 Rn. 10; vom 11. August 2010 - VIII ZR 45/10, aaO Rn. 11 f., sowie vom 7. Dezember 2011 - VIII ZR 118/11, NJW-RR 2012, 215 Rn. 21 ff. [zum preisgebundenen Wohnraum]).

    In gleicher Weise hat der Senat die Nichtvornahme eines gebotenen Vorwegabzugs für einzelne gewerbliche Einheiten allein als materiellen Fehler eingeordnet (Senatsurteile vom 11. August 2010 - VIII ZR 45/10, aaO Rn. 11; vom 7. Dezember 2011 - VIII ZR 118/11, aaO Rn. 18).

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